Gemäß Anhang I Ziffer 2 Abs 2 zu Art 3 des Beitrittsvertrages der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union, BGBl III 20/2004, finden (u.a.) die Art. 44 bis 59 des SDÜ seit 1.5.2004 im Verhältnis zu den neuen EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des Art 54 SDÜ vorliegen, kommt es nicht auf das Datum des Inkrafttretens des SDÜ, sondern (rückwirkend) auf den Zeitpunkt der gerade zu treffenden Entscheidung an. Mangels (nachgewiesener) Erklärung Italiens zu Art 55 SDÜ ist von einer uneingeschränkten Geltung des Art 54 SDÜ gegenüber Italien auszugehen.
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