JudikaturOLG Linz

RL0000036 – OLG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
05. Januar 1999

Die Ableistung des Präsenzdienstes beim Österreichischen Bundesheer ist einer Anhaltung auf behördliche Anordnung nicht gleichzuhalten; die Dauer dieses Dienstes ist in die Aufschubsfrist des § 409a StPO daher einzurechnen.

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