RS0088827—OLG Koblenz Rechtssatz
02. März 1999
Auch über extrem seltene aber schwerwiegende Risiken ist aufzuklären, wenn sie für die Behandlung wesenstypisch sind oder in der medizinischen Wissenschaft bereits ernsthafte Stimmen darauf hinweisen, die nicht als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warn…