Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. in Maria-Luise Lill-Eccher (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD in RR in Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, vertreten durch ihre Mitarbeiterin B*, wegen Feststellung und Versehrtenrente, über I. die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.3.2026, **, und II. den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 567,67) gegen die hierin enthaltene Kostenentscheidung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Berufung der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert , dass sie lautet:
„Ein Kostenersatz findet im Verfahren erster Instanz nicht statt.“
Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Unfall des Klägers am 2.7.2025 während der Mittagspause als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG zu qualifizieren ist.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Busfahrer beschäftigt. Der Betriebsstandort des Dienstgebers befindet sich in C*. Rund 300 Meter vom eigentlichen Betriebsstandort entfernt befindet sich eine Garage des Dienstgebers, bei der die Busse abgestellt werden. Dort gibt es auch einen Aufenthaltsraum für die Mitarbeiter, wo sie ihre Pausen verbringen und ihr Essen einnehmen können.
Am Unfalltag war der Kläger auf der Linie eingesetzt, die die Haltestellen innerhalb des Ortsgebiets anfährt. Wenn er auf dieser Linie fährt, hat der Kläger immer zwei Stunden Mittagspause. Der Wohnort des Klägers liegt rund 25 km vom Arbeitsort entfernt.
Wenn sich der Kläger sein Mittagessen von zu Hause mitnimmt, verbringt er seine Mittagspause im Aufenthaltsraum. Fallweise kauft er sein Mittagessen auch in einem der lokalen Geschäfte in C*. Des Öfteren, aber nicht regelmäßig, fährt er auch in den Nachbarort, um sich in der dortigen Metzgerei sein Mittagessen zu kaufen. Dort werden Mittagsmenüs (auch zum Mitnehmen) zum (damaligen) Preis von pauschal EUR 8,-- angeboten. In C* gibt es ein asiatisches Restaurant, in dem der Kläger ebenfalls manchmal sein Mittagessen einnimmt. Dort werden Mittagsmenüs zu Preisen zwischen EUR 16,-- und EUR 20,-- angeboten.
Am Unfalltag fuhr der Kläger in der Mittagspause mit seinem Motorrad, das er an diesem Tag wegen des schönen Wetters zur Zurücklegung seines Arbeitswegs gewählt hatte, von der Garage des Dienstgebers aus zur Metzgerei im Nachbarort. Auf dem Rückweg kam er aufgrund eines Fahrfehlers und ohne Fremdeinwirkung an einer Kreuzung mit dem Motorrad zu Sturz, wodurch er eine Schienbeinfraktur rechts erlitt.
Wenn er das Mittagessen vor Ort in der Metzgerei konsumierte, legte der Kläger den Weg dorthin als Ausgleich zu seiner sitzenden Tätigkeit als Busfahrer gelegentlich auch zu Fuß zurück. Der Fußweg ist kürzer als der Fahrweg. Die einfache Gehstrecke beträgt 2,9 km; die Gehzeit zumindest 30 Minuten. Der Fahrweg hat hingegen eine Länge von 4,5 km.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2025 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 2.7.2025 als Arbeitsunfall ab und verneinte das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen aus der Unfallversicherung mit der wesentlichen Begründung, die Metzgerei befinde sich nicht mehr „in der Nähe“ im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung. Die Zurücklegung des Wegs dorthin habe daher nicht mehr der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse im Sinn des Gesetzes gedient.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger – nach Modifizierung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 4.3.2026 – die Feststellung der Schienbeinfraktur als Folge des Arbeitsunfalls vom 2.7.2025 sowie die Zuerkennung einer Versehrtenrente. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei die Metzgerei hier als „in der Nähe“ liegend im Sinn des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG zu qualifizieren, zumal es dem Kläger zeitlich möglich war, während der Mittagspause sowohl den Hin- und Retourweg zur Metzgerei zu Fuß zurückzulegen und dort auch die Mahlzeiten einzunehmen. Damit seien die von der Rechtsprechung für den Unfallversicherungsschutz geforderten Kriterien erfüllt.
Die Beklagte beantragte unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht auf Basis des eingangs dargestellten Sachverhalts die Klagebegehren ab, gewährte dem Kläger jedoch einen Billigkeitskostenersatz gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG in der Höhe der Hälfte der verzeichneten Prozesskosten, was einem Betrag von EUR 567,67 entspricht.
Rechtlich folgte das Erstgericht nach ausführlicher Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten. Die 4,5 km vom Dienstort entfernte Metzgerei sei unter Berücksichtigung der Dauer der Mittagspause, der Lage des Dienstortes und der in unmittelbarer Nähe zum Dienstort bestehenden weiteren Möglichkeiten zur Einnahme des Mittagessen nicht mehr als „in der Nähe“ gelegen anzusehen. Zudem habe sich im vorliegenden Fall genau jene Gefahrenerhöhung verwirklicht, die im Allgemeinen durch Um- bzw. Abwege und eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke eintrete. Den Billigkeitskostenersatz begründete es mit der – im Verfahren erster Instanz entsprechend belegten – Einkommenssituation des Klägers.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers und der Kostenrekurs der Beklagten .
Der Kläger beantragt ausschließlich gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Jedenfalls wolle die Beklagte zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet werden.
Die Beklagte strebt in ihrem Kostenrekurs die gänzliche Beseitigung der ihr auferlegten Kostenersatzpflicht an.
In ihren Rechtsmittelbeantwortungen beantragten die Streitteile, dem jeweiligen Rechtsmittel der Gegenseite einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung des Klägers ist nicht berechtigt. Der Kostenrekurs der Beklagten hingegen ist berechtigt .
I. Zur Berufung des Klägers:
1. In seiner ausschließlich erhobenen Rechtsrüge hält der Kläger seinen im Verfahren erster Instanz eingenommenen Standpunkt aufrecht. Zudem rügt er sekundäre Feststellungsmängel zur Erreichbarkeit der Metzgerei während der Mittagspause und zur genauen Lage der Unfallörtlichkeit.
2.1. Vorangestellt werden kann, dass das Erstgericht die materielle Rechtslage und die einschlägige Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz gemäß § 175 Abs 2 Z 7 ASVG – in weiten Teilen gestützt auf die Entscheidung 10 ObS 169/12v – umfassend dargelegt und auch richtig auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2.2. § 175 Abs 2 Z 7 ASVG stellt einen Unfall während einer Arbeitspause u.a. dann unter Versicherungsschutz, wenn sich dieser auf dem Weg zwischen der Arbeitsstätte und einem in deren Nähe gelegenen Ort ereignet und der Weg zur Befriedigung eines lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisses zurückgelegt wird. Dass es sich bei der Einnahme oder dem – hier – Einkauf des Mittagessens, um dieses sodann in der Betriebsstätte zu konsumieren (10 ObS 169/12v ErwGr. 9), um ein lebenswichtiges persönliches Bedürfnis (RS0106692) handelt, ist ebenso wenig strittig, wie der Umstand, dass sich der vorliegenden Unfall während einer Pause im Sinn der zitierten Bestimmung ereignete, weshalb sich ein Eingehen auf diese Kriterien erübrigt.
2.3. Strittig ist ausschließlich, ob auch das Tatbestandsmerkmal des Aufsuchens eines „in der Nähe“ der Arbeitsstätte gelegenen Ortes erfüllt ist. Der vorliegende Unfall steht nur bei Erfüllung dieses Kriteriums unter Unfallversicherungsschutz, weil er sich nicht auf dem Weg zur Wohnung des Klägers, sondern zu einem anderen Ort ereignete (10 ObS 35/13i ErwGr. 2.4).
Da das Gesetz auf einen Ort „in der Nähe“ abstellt, besteht ein Versicherungsschutz einerseits nicht nur dann, wenn das nächstgelegene Lokal oder der nächstgelegene Platz zur Befriedigung des Bedürfnisses aufgesucht wird. Vielmehr ist dem Versicherten in diesem Zusammenhang eine gewisse Bewegungsfreiheit zuzugestehen. Andererseits steht es dem Versicherten aber nicht frei, die lebensnotwendigen Bedürfnisse an jedem ihm genehmen Ort außerhalb seiner Wohnung zu befriedigen. Nicht jeder Ort, den der Versicherte in der Pause abhängig von deren Dauer und vom verwendeten Verkehrsmittel erreichen, dort seine lebensnotwendigen Bedürfnisse befriedigen und anschließend zurückkehren kann, stellt ein mögliches Ziel eines geschützten Weges dar (RS0128645 [T2]).
Welcher Ort noch „in der Nähe“ liegt, beurteilt sich nach den jeweiligen besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. Die Einschränkung „in der Nähe“ erlaubt aber den Schluss, dass im Allgemeinen der Ort von der Arbeitsstätte in der Regel zu Fuß in einer Zeitspanne erreichbar sein muss, in der während der Arbeitspause der Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden kann. Wird ein weit entfernter Ort aufgesucht und ist dies nicht mehr wesentlich durch die Notwendigkeit der Essenseinnahme geprägt, so ist weder der Weg noch die Verrichtung geschützt (10 ObS 183/21s; 10 ObS 169/12v ErwGr. 10 = RS0128646 [T1]). Eine Risikoüberwälzung auf die Versichertengemeinschaft ist nur hinsichtlich des notwendigerweise mit der Bedürfnisbefriedigung verbundenen Wegs zu rechtfertigen, nicht aber dann, wenn sich die versicherte Person durch die Wahl eines weiter von der Arbeitsstätte entfernten Ortes einer unnötigen Gefahr aussetzt (10 ObS 183/21s). Die Wahl einer weiter entfernt gelegenen Gaststätte/Einkaufsmöglichkeit aufgrund bestimmter Vorlieben ist dem nicht versicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen (10 ObS 183/183/21s; 10 ObS 35/13i).
2.4. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass er nach der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht verpflichtet war, die nächstgelegene Möglichkeit zum Erwerb des Mittagessens aufzusuchen und auch nicht das Überschreiten der Gemeindegrenze ausschlaggebend sein kann. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen war es ihm (nur) im Hinblick auf die lange Dauer seiner Mittagspause von rund 2 Stunden grundsätzlich auch möglich, die Metzgerei mit einem insgesamt mindestens 1-stündigen Fußmarsch (hin und retour) zu erreichen und sein Mittagessen einzunehmen. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang vermeinte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor, weil das Erstgericht ohnehin konkrete Feststellungen zur Erreichbarkeit (Wegstrecke, Gehzeit) der Metzgerei getroffen hat.
Wenn der Kläger aber damit argumentiert, der Weg zur Metzgerei im Nachbarort wäre zur Beschaffung des Mittagessens notwendig gewesen, übergeht er die vom Erstgericht festgestellten sonstigen Möglichkeiten für den Erwerb bzw. die Einnahme des Mittagessens. Selbst wenn man einen Einkauf in einem der beiden Supermärkte nicht als gleichwertige Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens ansieht, hatte der Kläger nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls die Möglichkeit in dem in C* gelegenen Restaurant, das ebenfalls Mittagsmenüs anbietet, zu Mittag zu essen, was der Kläger auch tatsächlich manchmal machte.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, insbesondere der Tatsache, dass der Kläger mit seinem Motorrad zum Erwerb des Mittagessens in der Metzgerei im Nachbarort immerhin 9 km (hin und retour) zurücklegen musste sowie der anderweitigen näher gelegenen Möglichkeit(en) zur Beschaffung und Einnahme der Mahlzeit teilt das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichts, dass der vorliegende Unfall trotz der theoretischen – am Unfalltag aber gerade nicht gewählten – Möglichkeit der Erreichbarkeit der Metzgerei zu Fuß während der – hier mit einer Dauer von zwei Stunden sehr langen – Mittagspause nicht unter Unfallversicherungsschutz steht, sondern die Zurücklegung des Wegs durch das eigenwirtschaftliche Interesse des Klägers geprägt war, wobei es auch zu bedenken gilt, dass der Kläger tatsächlich häufig die anderen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung/Einnahme des Mittagessens in Anspruch nahm.
Ungeachtet des Umstands, dass im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegte Beilage ./7 und dem von dieser nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers (ON 1 S 2) die Lage der Unfallstelle in der Nähe der Garage als unstrittig angenommen werden kann (RS0039927), kommt es darauf nicht an. Entscheidungswesentlich ist ausschließlich der Umstand, dass der Zielort – die Metzgerei – nach den dargestellten Kriterien hier nicht mehr als „in der Nähe“ gelegen zu qualifizieren ist. Auch der vom Kläger in diesem Zusammenhang vermeinte sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
3. Damit bleibt die Berufung erfolglos.
II. Zum Kostenrekurs der Beklagten:
1. Der Kostenrekurs der Beklagten richtet sich gegen den ihr auferlegten Kostenersatz nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger trotz Unterliegens Anspruch auf (teilweisen) Kostenersatz, wobei hiefür auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen ist (Billigkeitskostenersatz). Das Erstgericht erachtete die Voraussetzungen für einen Kostenersatz nach Billigkeit für erfüllt und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der Hälfte der vom Kläger verzeichneten Vertretungskosten. Die Beklagte hält dem in ihrem Kostenrekurs entgegen, das vorliegende Verfahren sei einerseits weder mit tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen, noch seien die vom Gesetz geforderten vermögensrechtlichen Voraussetzungen für einen Billigkeitskostenersatz erfüllt. Mit dieser Argumentation ist die Beklagte im Recht.
2. Nach der Rechtsprechung müssen die in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG genannten Voraussetzungen, also tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens und einen Kostenersatz rechtfertigende Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten, kumulativ erfüllt sein. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten bilden nur eine Komponente bei der Prüfung der Frage eines Kostenzuspruchs nach der genannten Bestimmung. Das Fehlen von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten steht einem solchen Zuspruch entgegen (10 ObS 116/06s; 10 Obs 35/95; RI0100107; Sonntag in Köck/Sonntag , ASGG § 77 Rz 21; Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 § 77 ASGG Rz 13).
Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten des Verfahrens sind jedenfalls nicht gegeben, wenn sich das betroffene Verfahren nicht deutlich aus der Masse der üblichen Sozialrechtsverfahren hervorhebt (RI0100107). Das Kriterium der rechtlichen Schwierigkeiten wird in der Rechtsprechung etwa dann als erfüllt angesehen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt; in diesem Fall wird dem unterliegenden Kläger regelmäßig die Hälfte der Kosten seines Vertreters zugesprochen. Liegt eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aber nicht vor, kann ein solcher Kostenzuspruch nicht mit besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten des Verfahrens oder mit Einkommens- und Vermögensverhältnissen begründet werden (RS0085871 [T4]; Neumayr aaO Rz 14).
3. Im Hinblick auf die dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Kriterium „in der Nähe“ im Sinn des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG kann hier auch unter Berücksichtigung der Einzelfallbezogenheit des Sachverhalts nicht davon gesprochen werden, dass das vorliegende Verfahren mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Tatsächliche Schwierigkeiten können schon deshalb nicht erblickt werden, weil mit nur einer Verhandlung in der Dauer von 40 min, in der ausschließlich der Kläger einvernommen wurde, das Auslangen gefunden werden konnte. Es war weder die Einholung von Gutachten noch die Aufnahme sonstiger Personalbeweise erforderlich. Der vom Erstgericht zuerkannte Kostenersatz gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG scheitert daher schon an diesem Erfordernis.
4. Der Beklagten ist darüber hinaus darin beizupflichten, dass der Kläger im Verfahren erster Instanz zwar sein – unfallbedingt vermindertes – Einkommen, nicht jedoch seine sonstigen Vermögensverhältnisse offen gelegt hat. Auch dieser Umstand steht einem Kostenersatz auf Basis der zitierten Bestimmung entgegen, stellt diese doch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab und ist es Sache des Versicherten diese Umstände rechtzeitig darzulegen, wenn sich diese nicht ohnehin aus dem Akt ergeben, was hier jedoch nicht der Fall ist (RI0100210).
5. Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für einen Kostenersatz nach Billigkeit im Sinn des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht erfüllt, weshalb der Kostenrekurs berechtigt und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern ist, dass für das Verfahren erster Instanz ein Kostenersatz nach Billigkeit nicht gebührt. Die Beklagte hat keine Kosten verzeichnet.
III. Verfahrensrechtliches:
1. Was die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, genügt ein Hinweis auf obige Ausführungen zum Kostenrekurs der Beklagten. Da die dort dargelegten Überlegungen auch für das Berufungsverfahren gelten, kommt auch in diesem ein Kostenersatz an den unterlegenen Kläger nicht in Betracht.
2. Da der Kläger auch im Kostenrekursverfahren unterlegen ist, käme auch in diesem nur ein Kostenersatz gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG in Betracht. Die Beklagte hat hiefür keine Kosten verzeichnet. Im Hinblick auf obige Ausführungen kann der Kläger auch im Kostenrekursverfahren keinen Kostenersatz erlagen.
3. Unter Berücksichtigung der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und aufgrund der Einzelfallbezogenheit des zu beurteilenden Sachverhalts liegt eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
4. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die abändernde Kostenentscheidung ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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