Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. in Maria-Luise Lill-Eccher (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und ADir. in RR in Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwaltskanzlei in Dornbirn, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT , wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am B* geborene Kläger absolvierte in T* eine Ausbildung mit Schwerpunkt KFZ-Spengler, die weder inhaltlich noch formal einer österreichischen Schlosserlehre gleichzuhalten ist. Der Kläger absolvierte keine abgeschlossene Lehrausbildung als Schlosser oder Metalltechniker in Österreich. Im Laufe seines Berufslebens eignete er sich keine umfassenden theoretischen Kenntnisse des Schlosserberufs an. In den letzten 180 Kalendermonaten vor Antragsstellung war der Kläger überwiegend als Schweißer und Monteur, nicht jedoch als vollumfänglich eingesetzter Schlosser tätig.
Unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands kann der Kläger unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit dem Stichtag 1.12.2021 nur noch leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Dabei ist ein halbstündlicher Wechsel der Arbeitshaltung für mindestens 10 Minuten bei einer ausschließlich im Gehen, ausschließlich im Sitzen oder ausschließlich im Stehen auszuübenden Tätigkeit erforderlich. Dieser Haltungswechsel muss nicht geblockt in 10 minütiger Dauer sein, sondern kann auch während der halben Stunde durch kurzes häufiges Wechseln der Arbeitshaltung erfolgen. Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Einwirkung von Kälte, Nässe und Durchzug kann der Kläger 8 Stunden täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen verrichten.
Zu vermeiden sind häufiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen des Oberkörpers ohne Abstützmöglichkeiten, Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebeugter oder gebückter Haltung, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten mit Belastung der Arme über Schulterhöhe, Gehen in Schräglagen oder unbefestigtem Gelände, Treppensteigen, Knien oder Hockstellung, Nachtschicht- und Akkordarbeiten, Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen an Armen und Beinen sowie extreme Umgebungsbedingungen. Dem Kläger ist überdurchschnittlicher Zeitdruck zumutbar.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte unterliegt keinen Einschränkungen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Kläger ebenfalls möglich. Medizinische Gründe gegen eine Wohnsitzverlegung oder gegen Tages- oder Wochenpendeln liegen nicht vor.
Es besteht keine begründete Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustands oder Leistungskalküls. Durch konservative Therapien und operative Maßnahmen an beiden Kniegelenken und an der linken Schulter ist eine Schmerzlinderung und Verbesserung der Hebe- und Tragelast zu erwarten. Im Falle einer operativen Behandlung der linken Schulter ist mit einem einmaligen Krankenstand von 3 bis 4 Monaten zu rechnen. Bei einer Knieoperation würde der Kläger einen einmaligen Krankenstand von ca. 6 bis 8 Wochen pro Knie benötigen.
Bei Einhaltung des verbleibenden Leistungskalküls ist mit regelmäßig wiederkehrenden Krankenständen im Ausmaß von etwa 3 Wochen pro Jahr zu rechnen.
Unter Berücksichtigung seines Restleistungskalküls kann der Kläger die zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit eines Kesselschweißers nicht mehr ausüben.
Am allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger unter Berücksichtigung seiner Einschränkungen in der Lage, Aufsehertätigkeiten (Portierstätigkeiten) und ganz leichte Hilfstätigkeiten, etwa leichte Verpackungsarbeiten und Sortiertätigkeiten etc zu verrichten.
Österreichweit sind über 100 Arbeitsstellen als Tagportier verfügbar. Auch am regionalen Arbeitsmarkt existieren mehr als 30 Arbeitsplätze für die genannten Verweisungstätigkeiten, deren Anforderungsprofil Nachtschichtarbeiten und Vibrationsbelastungen ausschließen.
Dieser verkürzt wiedergegebene Sachverhalt steht unbekämpft fest (§ 498 ZPO).
Im Berufungsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Kläger keinen Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG genießt.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 31.3.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 16.11.2021 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung ab, dass dauernde Invalidität nicht vorliege. Da auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens 6 Monaten vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen.
Mit seiner dagegen fristgerecht erhobenen Bescheidklage begehrt der Kläger erkennbar, die Beklagte zur Leistung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen, eventualiter zur Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünde ihm ein Anspruch auf Rehabilationsmaßnahmen zu bzw. sei er als invalide anzusehen, wobei ihm Berufsschutz als Schlosser/Schweißer zukomme.
Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. In Abänderung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts, wo sie der Beurteilung der Invalidität die Tätigkeit des Klägers als Schlosser/Schweißer zu Grunde legte, wendete sie ein, der Kläger sei im maßgeblichen Beobachtungszeitraum nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Haupt- und Eventualbegehren ab. Seiner Entscheidung legte es neben dem eingangs referierten Sachverhalt die in den US 2 bis 6 wiedergegebenen, unbekämpft gebliebenen Feststellungen zugrunde, auf die – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht einen Berufsschutz des Klägers als Schlossers/Metalltechniker, sodass die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen sei. Da der Kläger mit seinem Leistungskalkül die festgestellten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verrichten könne und in der Lage sei, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege, liege Invalidität nicht vor.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers , der unter Geltendmachung der Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung primär beantragt, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte nahm von der Einbringung einer Berufungsbeantwortung Abstand, beantragte jedoch dem Rechtsmittel des Klägers den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Verfahrensrüge :
1. Der Kläger moniert als Verfahrensmangel, dass das Erstgericht trotz Vorlage der Beilage ./AB mit Schriftsatz vom 8.8.2025 und dem Vorbringen des Klägers über die eingetretene Gesundheitsverschlechterung kein psychologisches Sachverständigen-gutachten eingeholt habe. Wäre dieses eingeholt worden, wäre hervorgekommen, dass der Kläger aufgrund der nunmehr diagnostizierten Belastungs- und depressiven Störung sowie dem chronischen Schmerzsyndrom ein erheblich eingeschränktes Leistungskalkül habe und nicht mehr in der Lage sei, drei Stunden täglich zu arbeiten, sodass er auf dem Arbeitsmarkt als invalide anzusehen sei und Anspruch auf Invaliditätspension habe.
In der unterlassenen Einholung des psychologischen Gutachtens sieht der Kläger einen Stoffsammlungsmangel , aber auch einen Verstoß gegen § 496 Abs 1 Z 1 ZPO („Nichterledigung von Anträgen“) verwirklicht. Letzterer Verfahrensmangel sei auch durch die Nichtergänzung des orthopädischen Sachverständigengutachtens gegeben, da er mit demselben Schriftsatz vom 8.8.2025 einen Antrag auf Erörterung des orthopädischen Gutachtens samt einem Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens gestellt habe. Zudem sei ein Fragenkatalog für den orthopädischen Sachverständigen übermittelt worden. Diesen Anträgen sei das Erstgericht nicht nachgekommen. Wäre dies geschehen, hätte eine Verschlechterung des Leistungskalküls beim Kläger festgestellt werden können. Insbesondere hätte sich ergeben, dass er in Kombination mit seiner psychischen Komponente in seinem Leistungskalkül derart eingeschränkt sei, dass er nicht mehr in der Lage sei 3 Stunden täglich zu arbeiten und daher am Arbeitsmarkt als nicht mehr verweisbar und somit invalide anzusehen sei.
2. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen wird zunächst der die monierten Mängel betreffende Verfahrensverlauf näher dargestellt:
Voranzustellen ist, dass das Erstgericht im vorliegenden Verfahren, das seit April 2022 anhängig ist, Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Psychiatrie/ Neurologie, Innere Medizin und Orthopädie einholte, wobei das orthopädische Gutachten insgesamt sieben Mal ergänzt wurde.
Die Gutachtensergänzung des orthopädischen Sachverständigen vom 4.7.2025 (ON 113) wurde dem Kläger am 9.7.2025 mit dem Hinweis zugestellt, dass für den Fall, dass binnen 14 Tagen kein Antrag auf Erörterung des Gutachtens eingebracht werde, das Gericht davon ausgehe, dass die Parteien der Ansicht seien, dass es offenkundig einer Erörterung nicht bedürfe.
In der Folge stellte der Kläger keinen Erörterungsantrag. Vielmehr brachte er mit Eingabe vom 8.7.2025 (ON 116) vor, dass es zu einer erneuten Verschlechterung seines Gesundheitszustands gekommen sei und beantragte die Frist für die Erörterung des Gutachtens bis zur Vorlage aktueller Befunde auf Basis der bereits vereinbarten Untersuchungen am 9.7.2025 und 22.9.2025 bis 30.9.2025 zu erstrecken. Gleichzeitig ersuchte er, die bereits für den 16.7.2025 anberaumte Tagsatzung auf einen Termin nach dem 30.9.2025 zu vertagen. Eine (ausdrückliche) Beschlussfassung über den Fristerstreckungsantrag durch das Erstgericht erfolgte nicht. Der Vertagungsbitte kam das Erstgericht nicht nach.
Mit Eingabe vom 11.7.2025 (ON 118) legte der Kläger einen Befund über eine durchgeführte Magnetresonanz vom 10.7.2025 vor und stellte den Antrag auf Einholung eines ergänzenden orthopädischen Sachverständigengutachtens, welche vom Erstgericht am 11.7.2025 in Auftrag gegeben wurde (ON 119).
Auch in der Tagsatzung vom 16.7.2025 (ON 120) wurde vom Kläger kein Erörterungsantrag hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens ON 113 gestellt. Das Erstgericht verkündete hinsichtlich der am 11.7.2025 beantragten und noch ausständigen orthopädischen Gutachtensergänzung einen vorgezogenen Verhandlungsschluss gemäß § 193 Abs 3 ZPO.
Am 6.8.2025 langte die Gutachtensergänzung des orthopädischen Sachverständigen (ON 123) ein. Der Sachverständige legte darin dar, dass im ergänzend vorgelegten MRT-Befund geringgradige degenerative Veränderungen in den Bandscheiben-segmenten L4/5 und L5/S1 beschrieben worden seien, welche bereits im orthopädischen Gutachten vom 21.10.2022 (ON 22) berücksichtigt worden seien. Eine Änderung im Leistungskalkül ergebe sich daraus aus orthopädischer Sicht nicht.
Mit Schriftsatz vom 8.8.2025 beantragte der Kläger die Wiedereröffnung des Verfahrens, legte die Überweisung eines Allgemeinmediziners an einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 16.7.2025 (Beilage ./AB) vor, teilte mit, dass der Kläger nunmehr in psychologischer Behandlung sei, beantragte die Erörterung des orthopädischen Gutachtens und formulierte nachstehenden Fragen an den Sachverständigen:
Das Erstgericht nahm von einer Wiedereröffnung des Verfahrens Abstand und veranlasste weder die (weitere) Ergänzung des orthopädischen Gutachtens noch holte es das beantragte psychologische Gutachten ein. Im Urteil führte es dazu aus, dass eine weitere Beweisaufnahme und eine damit einhergehende Wiedereröffnung des Verfahrens nicht notwendig gewesen sei, zumal die auf die Ergänzung des orthopädischen Gutachtens gerichteten Fragestellungen irrelevant seien. Eine „Gewährleistung“ einer Besserung des Leistungskalküls sei medizinisch nicht seriös zusagbar. Auch die Frage, ob die prognostizierten Krankenstände nur den orthopädischen Fachbereich beträfen, sei im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich. Ebenso wenig maßgeblich sei der Ausschluss zukünftiger Verschlechterungen, sondern komme es nur auf die Beurteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt an. Das erstmalige Vorbringen einer psychischen Einschränkung nach dem vorgezogenen Verhandlungsschluss, die das bereits eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten nicht entkräften könne, verstoße gegen das Neuerungsverbot.
3. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor:
3.1. Soweit der Kläger in der „Nichterledigung von Anträgen“ – damit gemeint die Anträge auf Wiedereröffnung des Verfahrens, Erörterung des orthopädischen Gutachtens und Einholung eines psychologischen Gutachtens – einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO vermutet, missinterpretiert er diese Bestimmung. Ein Verfahrensmangel nach dieser Bestimmung ist nämlich nur verwirklicht, wenn das Erstgericht mit seiner Entscheidung die „Sachanträge“ der Parteien nicht vollständig erledigt. Unter Sachanträgen versteht man das/die Klagebegehren, einen allfälligen Zwischenfeststellungsantrag oder die (prozessuale) Aufrechnungseinrede, nicht aber prozessuale Anträge, wie etwa einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens oder Beweisanträge ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 , Seite 105).
3.2. Zur (unterlassenen) Wiedereröffnung des Verfahrens:
3.2.1. Die Verhandlung kann gemäß § 193 Abs 3 ZPO auch vor Entscheidungsreife geschlossen werden, wenn nur noch einzelne Beweise aufzunehmen sind und beide Parteien auf eine Verhandlung über die Ergebnisse verzichten, oder der Senat eine solche Verhandlung für entbehrlich hält. Entbehrlich ist eine Erörterung nur, wenn keine neuen Ergebnisse zu erwarten sind, weil den Parteien allenfalls Gehör zu gewähren ist. Insofern ist von Abs 3 restriktiv Gebrauch zu machen. Bei unerwartetem Erörterungsbedarf kann durch Wiedereröffnung (§ 194 ZPO) reagiert werden ( Trenker in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 193 Rz 2).
Zwar haben die Parteien auf die Wiedereröffnung eines nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossenen Verfahrens keinen Anspruch; das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung kann aber dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn neues Prozessmaterial vorliegt, dessen Erörterung erforderlich ist, oder wenn sich andere Aufklärungen oder Ergänzungen des Vorgebrachten als notwendig erweisen ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3 II/3 § 194 ZPO Rz 6; RS0036916; OLG Innsbruck 5 R 74/25h), wenn ein Gutachten nicht zugestellt wird, oder den Parteien die Möglichkeit entzogen wurde, dazu Stellung zu nehmen ( Höllwerth aaO § 193 Rz 34). Diesfalls kann die nicht vorgenommene Wiedereröffnung des Verfahrens nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern auch eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehör bedeuten.
3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde durch die Unterlassung der Wiedereröffnung weder ein Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit verwirklicht.
Die nach Schluss der Verhandlung vom Sachverständigen erstattete Gutachtensergänzung vom 6.8.2025 (ON 123), die Gegenstand des vorgezogenen Verhandlungsschlusses war, war nicht Gegenstand des Erörterungs- und Wiedereröffnungsantrags des Klägers. Vielmehr bezieht sich der Erörterungsantrag ausdrücklich auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 4.7.2025 (ON 113). Diese Gutachtensergänzung war dem Kläger jedoch bereits vor Verhandlungsschluss mit dem Hinweis zugestellt worden, binnen 14 Tagen einen allfälligen Erörterungsantrag einzubringen und hat der Kläger einen solchen in der eingeräumten Frist nicht gestellt. Ein Nachholen dieser Prozesshandlung (nach Schluss der Verhandlung) ist aber nicht möglich, weshalb auch eine Wiederöffnung des Verfahrens nicht erforderlich war. Eine Verhandlung ist nur dann wiederzueröffnen, wenn es etwas nachzuholen gilt, was das Gericht versäumt hat, nicht aber, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, etwas nachzutragen, was sie wahrzunehmen hatten (RS0037031).
Da der Kläger keinen Erörterungsbedarf hinsichtlich der nach Schluss der Verhandlung eingelangten Gutachtensergänzung ON 123 dargelegt hat, nahm das Erstgericht die Wiedereröffnung zutreffend nicht vor. Aber auch die im Wiedereröffnungsantrag beantragte Einholung eines psychologischen Gutachtens unter Vorlage der Beilage ./AB konnten die Notwendigkeit einer Wiedereröffnung nicht begründen. Der Antrag auf Wiedereröffnung ist abzulehnen, wenn die sie begehrende Partei nur neue Tatsachen oder neue Beweismittel anbieten will (RS0037031; RS0036986).
3.2.3. Aus diesen Gründen ist das Erstgericht völlig zu Recht dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung des Verfahrens nicht nachgekommen.
3.3. Aus denselben Erwägungen liegt aber auch der behauptete Stoffsammlungsmangel nicht vor, den der Kläger in der unterlassenen Einholung eines psychologischen Gutachtens verwirklicht sieht, da der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vorbringen und Beweisantrag gegen das auch im Sozialrechtsverfahren geltende Neuerungsverbot verstößt (RS0042025; RS0105484; RS00420049). Neues Vorbringen kann generell nach Schluss der Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO nicht mehr erstattet werden (vgl Fucik in Klicka/Koller , ZPO 6 , § 193 Rz 4; 9 ObA 289/01t; 8 Ob 41/01i).
4. Insgesamt erweisen sich die geltend gemachten Verfahrensmängel daher als nicht berechtigt.
II. Zur Rechtsrüge :
1. Korrespondierend zu seiner Verfahrensrüge moniert der Kläger im Rahmen seiner Rechtsrüge ausschließlich das Vorliegen von sekundären Feststellungsmängeln . So seien im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 8.8.2025 (ON 126) vorgelegte Urkunde Beilage ./AB keine Feststellungen zur psychologischen Verfassung des Klägers getroffen worden. Wäre das psychologische Gutachten in Auftrag gegeben worden, hätte festgestellt werden können, dass der Kläger aufgrund der diagnostizierten Belastungs- und depressiven Störung sowie dem chronischen Schmerzsyndrom nicht mehr in der Lage sei, auf dem Arbeitsmarkt vermittelt zu werden. Abgesehen davon habe es das Erstgericht unterlassen, Feststellungen zu den offenen Fragen an den orthopädischen Sachverständigen, insbesondere zur psychologischen Komponente des Klägers zu treffen. Hätte das Erstgericht die Fragen an den Sachverständigen übermittelt, wäre eine Verschlechterung des Leistungskalkül vor allem in Kombination mit der psychischen Komponente des Klägers hervorgekommen, insbesondere, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, drei Stunden täglich zu arbeiten und auf dem Arbeitsmarkt vermittelt zu werden.
2. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Feststellungsmängel setzen also voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [T2]).
3. Im vorliegenden Fall liegt ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vor. Das nach dem gemäß § 193 Abs 3 ZPO vorgezogenen Schluss der Verhandlung erstattete Vorbringen zur psychischen Verfassung des Klägers ist – wie bereits ausgeführt – nicht beachtlich und stellt eine Neuerung dar, sodass auch keine Feststellungen dazu zu treffen waren.
4. Mangels Erhebung einer Rechtsrüge im engeren Sinn bedurfte es keines Eingehens auf weitere rechtliche Aspekte.
5. Auch der Rechtsrüge und damit der Berufung insgesamt war daher der Erfolg zu versagen.
III. Verfahrensrechtliches :
1. Ein Kostenzuspruch an den im Berufungsverfahren unterlegenen Kläger scheidet schon deshalb aus, weil das Rechtsmittelverfahren weder mit tatsächlichen noch mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Solche sind jedoch Voraussetzung für einen Kostenersatz nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (10 ObS 116/07s; 10 ObS 35/95; Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 21). Der Kläger hat es zudem unterlassen, die für einen Kostenersatz nach Billigkeit erforderlichen – vermögensrechtlichen – Voraussetzungen darzulegen (RS0085829). Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren daher nicht statt.
2. Da im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren, war der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden