Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13.8.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und A* am 7.9.2026gemäß § 46 Abs 1 StGB nach dem Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu B*, b e d i n g t e n t l a s s e n .
Die Probezeit wird gemäß § 48 Abs 1 StGB mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß §§ 50,51 StGB wird A* die Weisung erteilt, das bereits begonnene Anti-Gewalt-Training beim Verein „C*“ fortzusetzen und darüber erstmals bis 1.10.2026 und sodann alle drei Monate bis zum bescheinigten Abschluss unaufgefordert dem Landesgericht Innsbruck zu berichten.
Gemäß §§ 50, 52 StGB wird Bewährungshilfe angeordnet.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu B* des Landesgerichtes Innsbruck. Seine bedingte Entlassung nach dem Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 22.7.2026 zu ** abgelehnt. Am 7.9.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, er befinde sich im elektronisch überwachten Hausarrest und habe keine Meldung. Im Falle der bedingten Entlassung würde er die Therapie beim Verein C* weitermachen und hoffe auf ein straffreies Leben. Er werde sich von seinen Kindern fernhalten und die Schulden begleichen.
Die Leitung der Justizanstalt äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung am 7.9.2026 (ON 2.2). Der Verein ** führte in seiner Stellungnahme aus, der Strafgefangene befinde sich seit 7.5.2026 im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests dort in Betreuung. Der Vollzug verlaufe bis dato friktionsfrei und ohne besondere Vorkommnisse. Der Strafgefangene absolviere das Anti-Gewalt-Training bei den „C*“. Dieses Angebot scheine er sehr gut anzunehmen und wäre es demnach sinnvoll, dieses nach Haftende weiter zu absolvieren (ON 2.3).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4 und 7).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher darlegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen. Darin bringt er vor, das Übel der Haft bereits ausreichend verspürt zu haben. Er bemühe sich sehr, allen Bedingungen und Forderungen, welche die Fußfessel mit sich bringe, nachzukommen. Er halte sich an alle Auflagen, komme verlässlich zu den Terminen mit der zuständigen Mitarbeiterin des Vereins **, sei immer pünktlich zu Hause und verlässlich in der Arbeit. 14-tägig gehe er zu den „C*“ und könne sehr gut mit seinem Betreuer über viele persönliche Themen reden.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Zutreffend verweist das Erstgericht auf die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen mit zehn Vorstrafen, eine in der Vergangenheit bereits gewährte bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe (Punkt 5 der Strafregisterauskunft) und den Umstand, dass auch der drohende Vollzug einer zuletzt vom Bezirksgericht Telfs zu ** bedingt über ihn verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten den Strafgefangenen nicht von der Begehung der dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB abzuhalten vermochte. Diese Erwägungen sprechen zweifellos gegen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe.
Allerdings darf auch nicht übersehen werden, dass an A* derzeit zum zweiten Mal eine Freiheitsstrafe vollzogen wird und seine bedingte Entlassung bereits mehr als 20 Jahre zurückliegt. Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch der Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nunmehr entsprechende Wirkung bei ihm zeitigt. Eine bedingte Entlassung ermöglicht zudem die Anordnung der Bewährungshilfe und die Erteilung der Weisung zur Fortsetzung des bereits als Auflage im Rahmen des Elektronisch überwachten Hausarrests begonnenen Anti-Gewalt-Trainings beim Verein „C*“, das sowohl der Strafgefangene selbst als auch der ihn derzeit schon betreuende Verein ** für zweckmäßig hält.
Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen erscheint somit die bedingte Entlassung nach Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe jedenfalls nicht weniger geeignet, den Strafgefangenen in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, als der gänzliche Vollzug der Freiheitsstrafe.
In Stattgebung der Beschwerde des Strafgefangenen war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und die bedingte Entlassung des Strafgefangenen unter den im Spruch angeführten Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB zu bewilligen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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