Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Preßlaber und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 17.7.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßt seit 15.4.2026 in der Justizanstalt Feldkirch den über ihn im Verfahren B* des Landesgerichts Feldkirch wegen jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB verhängten unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Im direkten Anschluss daran wird die im selben Verfahren widerrufene, zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten zu C* des Landesgerichts Feldkirch vollzogen werden. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte des Strafblocks werden am 30.8.2026 erfüllt sein. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15.1.2027 (IVV-Auszug sowie Urteile zu B* des Landesgerichts Feldkirch).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) strebte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag an (ON 2.2, 1). Mit dem am 6.7.2026 beim Vollzugsgericht eingelangten Schreiben, dem der Strafgefangene eine Arbeitsplatzbestätigung und eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister beilegte, nahm er zunächst zu der dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung Stellung und führte darüber hinaus im Wesentlichen aus, er habe sich bisher in der Haft tadellos verhalten, sei sprichwörtlich ein Vorzeigehäftling und habe in kürzester Zeit eine Arbeit bekommen. Draußen würde ein geregeltes Leben auf ihn warten, was bei einer bedingten Entlassung erst zum Drittelstichtag bzw gänzlichem Vollzug in Gefahr wäre. Er wolle für seine drei leiblichen und die Kinder seiner Lebensgefährtin ein guter Vater und seiner Lebensgefährtin ein guter Mann und später Ehemann sein. Er verfüge über eine Wohn-und Beschäftigungsmöglichkeit und habe in Haft zudem selbständig einen harten vierwöchigen Entzug (von D*) gemacht (ON 3 = ON 5).
Der Soziale Dienst der Justizanstalt Feldkirch teilte mit, der Strafgefangene verfüge weiterhin über die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, die bis 17.4.2027 gültig sei. Im Falle einer bedingten Entlassung würde er zurück in seine Mietwohnung nach ** ziehen, welche derzeit von seiner Lebensgefährtin bewohnt und auch bezahlt werde. Er könne umgehend nach seiner Haftentlassung erneut einer Beschäftigung als Verputzer nachgehen und sei zudem mit dem Verein E* in Kontakt. Er sei in den anstaltsinternen Betrieben beschäftigt und der zuständige Beamte mit seiner Leistung sehr zufrieden. Darüber hinaus habe er bislang keine Ordnungsstrafen erhalten und spreche aufgrund der Führung nichts gegen eine frühzeitige Entlassung. Empfohlen werde aber die Anordnung von Bewährungshilfe sowie die Erteilung einer Weisung zur regelmäßigen Inanspruchnahme von Gewaltberatung (ON 2.2, 2 ff).
Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch verwies zunächst auf die Stellungnahme des Sozialen Dienstes, bescheinigte dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts-und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten und befürwortete aufgrund der Aufführung während des Strafvollzugs eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen zur regelmäßigen Inanspruchnahme einer Gewalt-und Suchtberatung (ON 2.5).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch befürwortete eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aufgrund der Vorstrafenbelastung und der Wirkungslosigkeit bisheriger Strafvollzüge nicht (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aufgrund neuerlicher, wiederholter und einschlägiger Delinquenz selbst nach einer langjährigen Hafterfahrung ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, mit welcher er zusammengefasst vorbringt, über ihn sei nach wie vor keine Ordnungsstrafe in der Justizanstalt verhängt worden und würden sowohl die Leitung der Justizanstalt als auch der Soziale Dienst eine bedingte Entlassung befürworten. Die im angefochtenen Beschluss angeführte einschlägige Vorstrafe stamme aus dem Jahr 2012 und sei er 2017 bedingt entlassen worden. Die damals angeordnete Bewährungshilfe habe er korrekt wahrgenommen und sei diese über Ansuchen der Bewährungshilfe frühzeitig beendet worden. „Das gegenständige Delikt“ habe er im Jahr 2025 begangen, sodass ein Zeitrahmen von über 13 Jahren zwischen der genannten einschlägigen Vorstrafe liege. Seine private Situation habe sich sehr positiv verändert, er habe bereits eine Arbeitsplatzzusage, benötige keine Medikamente und trinke auch keinen Alkohol. Er befinde sich in einer stabilen Partnerschaft und arbeite auf freiwilliger Basis seit fast sechs Monaten mit dem Verein E* zusammen. Er würde sowohl der Anordnung der Bewährungshilfe Folge leisten als auch Weisungen zum Anti-Gewalt-Training und zur ambulanten Suchtberatung nachkommen (ON 7).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15 f mwN).
Positiv zu veranschlagen sind zunächst das gute Anstalts-und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten, die sehr gute Arbeitsleistung in der Justizanstalt, der soziale Empfangsraum inklusive einer Beschäftigungszusage sowie auch die Bereitschaft des Beschwerdeführers, weiterhin mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten und Weisungen zu einem Anti-Gewalt-Training sowie zu einer ambulanten Suchttherapie nachzukommen.
Demgegenüber weist aber die Strafregisterauskunft des 26-jährigen Beschwerdeführers schon acht Verurteilungen auf. Nachdem über ihn beginnend mit 2009 zunächst wegen eines Urkundendelikts und im Anschluss daran wegen wiederholter vorsätzlicher Körperverletzungen nach § 83 Abs 1 StGB Geldstrafen verhängt worden waren, wurde er mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 13.11.2012, rechtskräftig seit 26.2.2013, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe wurde er am 20.1.2017 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Am 17.11.2017 wurde die Bewährungshilfe aufgrund eines positiven Berichts des Vereins E* aufgehoben und mit Beschluss vom 21.9.2020 die bedingte Entlassung für endgültig erklärt. Dessen ungeachtet delinquierte der Beschwerdeführer am 11.8.2023 erneut, weshalb er mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8.2.2024, rechtskräftig seit 4.4.2024, AZ C*, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 8,-- sowie zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde. Davon völlig unbeeindruckt delinquierte der Beschwerdeführer schon am 16.3.2024 und am 4.6.2024 erneut einschlägig, was zur gegenständlichen Verurteilung, bei der bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vorlagen, und zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht führte. Doch auch dabei blieb es nicht, setzte er doch sein strafbares Verhalten am 19.2.2026 fort, indem er im (verwaltungsbehördlichen) Verfahren über seinen bei der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch gestellten Antrag auf Vollzug des gegenständlichen Strafblocks im elektronischen überwachten Hausarrest einen von ihm verfälschten Drogentest gebrauchte, was zu einer weiteren Verurteilung durch das Bezirksgericht Feldkirch am 17.6.2026, rechtskräftig seit 23.6.2026, AZ F*, wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach zu einer unbedingten Geldstrafe von 400 Tagessätzen zu je EUR 5,-- führte (vgl unter anderem die Strafregisterauskunft und den Akt F* des Bezirksgerichts Feldkirch).
Diese Wirkungslosigkeit der bisherigen Verurteilungen, der mehrjährigen Hafterfahrung und einer schon einmal gewährten bedingten Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe weisen den Beschwerdeführer als labilen Rückfallstäter aus und lassen trotz der oben als positiv zu wertenden Umstände die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach er durch die (erneute) bedingte Entlassung bereits zum Hälftestichtag nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht zu. Vielmehr erfordert die Spezialprävention den weiteren Vollzug über den Hälftestichtag hinaus.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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