Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Klammer und MMag. Dr. Wegscheider als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.6.2026, GZ B*-81, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass der Antrag der Angeklagten auf Einstellung des Verfahrens B* des Landesgerichtes Feldkirch z u r ü c k g e w i e s e n wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legt A*, geboren am **, mit Strafantrag vom 7.2.2022 zu ** (= GZ B*-32 des Landesgerichts Feldkirch) das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB zur Last. Das Strafverfahren wurde aufgrund der gutachterlich attestierten Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten abgebrochen, wobei laut den Sachverständigen mit einer Besserung der diesen Zustand begründenden Erkrankung nicht zu rechnen sei (ON 40, ON 42, ON 78).
Mit Schriftsatz vom 4.3.2024 (ON 63) beantragte die Angeklagte durch ihren Verteidiger die Einstellung des Verfahrens wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem von Art 6 EMRK gewährten Recht auf Erledigung eines anhängigen Strafverfahrens binnen angemessener Frist.
Das Landesgericht Feldkirch wies den Antrag auf Einstellung durch Beschluss vom 20.3.2024 (ON 64) mit der Begründung ab, dass eine Einstellung des Verfahrens wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Der dagegen von der Angeklagten durch ihren Verteidiger erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 12.4.2024 zu 6 Bs 96/24d mit der Maßgabe nicht Folge, dass der Antrag zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 9.6.2026 (ON 80) beantragte die Angeklagte durch ihren Verteidiger erneut die Einstellung des Verfahrens. Es stehe fest, dass die Angeklagte auf Dauer nicht verhandlungsfähig sei. Ein Wegfall des Hinderungsgrundes in Form der schweren Erkrankung der Angeklagten werde auch künftig nicht eintreten. Das abgebrochene Verfahren könne daher nicht fortgesetzt werden. Die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Vernehmung der Angeklagten würde unter Berücksichtigung deren Gesundheitszustandes einen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 281 Abs 1 Z 3 StPO darstellen. Auch eine Verurteilung der Angeklagten in Abwesenheit sei ausgeschlossen, da es sich bei dem ihr zur Last gelegten Delikt um ein Verbrechen handle. Es liege eine planwidrige Lücke für das Zwischenverfahren vor, da vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne, dass ein Zwischenverfahren aufgrund dauernder Verhandlungsunfähigkeit nicht eingestellt wird. Mit Blick auf Artikel 6 EMRK habe die Angeklagte das Recht auf Erledigung des anhängigen Strafverfahrens in angemessener Frist. Das Fehlen eines präventiven Rechtsschutzes zur Verhinderung einer unfairen Verhandlung begründe eine Verletzung des Art. 13 EMRK. Zudem sei ein Freispruch ohnehin wahrscheinlich.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch den Antrag ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, eine Einstellung des Verfahrens wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht habe den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen. Eine Verfahrenseinstellung durch das Gericht sei nur in explizit im Gesetz genannten Gründen vor Anberaumung der Hauptverhandlung möglich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Angeklagten mit dem Antrag, dem Antrag auf Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens stattzugeben.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt mit der im Spruch angeführten Maßgabe keine Berechtigung zu.
Bereits im Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12.4.2024 zu 6 Bs 96/24d wurde ausführlich dargelegt, dass und weshalb der Angeklagten im Hauptverfahren keine Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Einstellung des Verfahrens zukommt und in dieser fehlenden Antragslegitimation auch keine planwidrige Gesetzeslücke erblickt werden kann. Auf diese Entscheidung kann daher vorliegend zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (RIS-Justiz RS0124017 [T3], [T6] und [T8].
Zudem liegt keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK vor. Die Angeklagte hat das Recht auf Erledigung des Strafverfahrens binnen angemessener Frist. Unangemessen ist eine Verfahrensdauer nur dann, wenn sie auf dem Gericht vorzuhaltende Verzögerungen zurückzuführen ist ( Grabenwarter/Frank,B-VG2 Art 6 EMRK Rz 27), wohingegen vorliegend die fehlende Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten einer Erledigung des Strafverfahrens entgegensteht. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Art. 13 EMRK darin erblickt, dass ein präventiver Rechtsschutz zur Verhinderung einer unfairen Hauptverhandlung fehle, ist dem zu entgegnen, dass die Anberaumung einer Hauptverhandlung gegen die verhandlungsunfähige Angeklagte nicht einmal angedacht ist.
In Ermangelung der Antragslegitimation der Angeklagten war daher der Beschwerde mit der Maßgabe nicht Folge zu geben, dass der Antrag auf Einstellung des gegen sie geführten Strafverfahrens zurückweisen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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