Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27.7.2026, GZ B*-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Mit Strafantrag vom 13.7.2026 zu AZ ** legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck dem ** geborenen A* ein Verhalten zur Last, das sie in rechtlicher Hinsicht dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB subsumierte.
Nach dem Anklagesatz habe der Angeklagte am 8.5.2026 in ** den C* gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm gesagt habe, „das nächste Mal würde er ihn überfahren und würde gleich aussteigen und ihm eine auflegen“.
Das Verfahren behängt bei der Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck zu AZ B*. Die Hauptverhandlung wurde für den 3.9.2026 ausgeschrieben. Zu dieser wurde der Angeklagte und der Tatzeuge C* geladen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat die Erstrichterin den Antrag des Angeklagten vom 26.7.2026, ihm in der Strafsache einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, abgewiesen und dies damit begründet, dass es sich bei der gegenständlichen Strafsache um keine schwierige Sach-oder Rechtslage handle. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers würden nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen (ON 6).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Angeklagten, die darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuändern. Argumentativ bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Sache für ihn persönlich eine außerordentliche Schwere aufweise, weil er ein Verfahren zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft (Einbürgerung) anstrebe. Eine Verurteilung würde diese Einbürgerung gefährden. Das Verfahren sei daher von existenzieller Bedeutung für ihn. Zudem handle es sich um ein typisches Aussage-gegen-Aussage-Verfahren, womit der Auslegung des Wortlauts, dem Kontext sowie der professionellen Glaubwürdigkeitsprüfung der beteiligten Personen maßgebliche Bedeutung zukomme. Er sei als Laie nicht in der Lage, in der Hauptverhandlung den Zeugen zielgerichtet auf die Erfüllung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zu befragen. Wirtschaftliche Bedürftigkeit liege vor (ON 9).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
Nach § 61 Abs 2 StPO hat das Gericht auf Antrag des Angeklagten ihm einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts, die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen und dies überdies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Erforderlich ist die Beigebung eines Verteidigers in jenen Fällen, in denen das Gesetz eine Verteidigung vorschreibt, oder wenn der Beschuldigte blind, gehörlos, stumm oder auf andere Weise behindert, oder der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, aber auch für das Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Anmeldung eine Berufung und letztlich bei schwieriger Sach-oder Rechtslage.
Das dem Angeklagten angelastete Vergehen ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Damit liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäß dem – hier relevanten – § 61 Abs 1 Z 5 StPO vor. Für eine Schutzbedürftigkeit des Angeklagten im Sinn des § 61 Abs 2 Z 2 StPO liegen nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte vor. Das Verfahren behängt im Stadium des Hauptverfahrens. § 61 Abs 2 Z 3 StPO kann daher nicht greifen.
Geboten wäre im Anlassfall die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers daher nur dann, wenn nach § 61 Abs 2 Z 4 StPO eine schwierige Sach-oder Rechtslage vorliegen würde. Was als eine schwierige Sach-oder Rechtslage anzusehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Es ist eine sachgerechte Einzelfallbeurteilung, die im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auszulegen ist, zu treffen ( Soyer/Schumann in Nordmeyer, WK StPO § 61 Rz 66).
Fallbezogen liegt dem Angeklagten ein singuläres Tatgeschehen zur Last. Eine komplexe Beweiserhebung ist nicht indiziert, zumal im abzuführenden Beweisverfahren voraussichtlich nur der Angeklagte und der einzige Tatzeuge C* zu befragen sein werden. Der Angeklagte hat bislang Angaben zur Sache verweigert. Der Zeuge C* hat die vom Angeklagten ihm gegenüber persönlich getätigten Äußerungen geschildert, die die Staatsanwaltschaft nach der Verdachtslage vom Bedeutungsgehalt her als ernstliche Ankündigung einer Verletzung am Körper, getragen von der Absicht des Angeklagten den Zeugen in Furcht und Unruhe zu versetzen, gewertet hat.
Die zu klärenden Frage nach Sinn und Bedeutungsgehalt der inkriminierten Äußerungen des Angeklagten, ihrer Ernstlichkeit und des Vorsatzes erfordern der Beschwerde zuwider keine komplexe Beweiserhebung und keine Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Zeugen mit sachverständiger Hilfe. Warum der Angeklagte insoweit nicht in der Lage sein soll, selbst auf den Sachverhalt bezogene zielgerichtete Fragen an den einzigen Zeugen zu stellen, ist nicht nachvollziehbar. Zudem greift im einzelrichterlichen Verfahren ohnehin bei anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten die (gesetzliche) Manuduktionspflicht ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 468 Rz 38).
Dass der Angeklagte mit Blick auf die von ihm intendierte Einbürgerung das Strafverfahren als besonders belastend empfindet, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Allfällige Implikationen des Strafverfahrens auf den Ausgang eines allfälligen Einbürgerungsverfahren begründen keine schwierige Sach- oder Rechtslage im Strafverfahren selbst.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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