Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , vertreten durch deren Angestellten B*, ebendort, wegen Versehrtenrente – hier: Bewilligung der Verfahrenshilfe – über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.6.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Der Kläger bezieht von der Beklagten für die Folgen eines Arbeitsunfalls am 18.2.2021 eine 40 %-ige Versehrtenrente als Dauerrente seit 13.12.2022. Mit Bescheid vom 12.6.2025 wurde sein Antrag vom 20.5.2025 auf Erhöhung dieser Leistung abgelehnt. Die vom Kläger dagegen erhobene, auf den Zuspruch einer zumindest 50 %-igen Dauerrente gerichtete, Klage wies das Erstgericht mit Urteil vom 25.2.2026 (ON 24) ab. Der Kläger beantragte daraufhin innerhalb der offenen Berufungsfrist die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung (ON 26).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Es ging von folgendem Sachverhalt aus, der vollumfänglich auf den Angaben des Klägers im Vermögensbekenntnis samt beigeschlossener Belege beruht:
Der Kläger bezieht eine Versehrtenrente von der Beklagten in Höhe von netto EUR 1.129,43 monatlich sowie Rehabilitationsgeld von der ÖGK in Höhe von [netto] EUR 2.349,60 monatlich. Er bewohnt eine 79 m² große Mietwohnung, deren Kosten sich inkl. Strom auf gesamt EUR 1.079,01 belaufen. Unterhaltspflichten bestehen keine.
Dieser vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt ist unter Zugrundelegung des unbedenklichen Inhalts des Vermögensbekenntnisses dahingehend zu ergänzen (vgl RS0044018), dass der Kläger weder über Vermögenswerte verfügt noch Schulden hat.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, im Hinblick auf die dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnis sei der Kläger in der Lage, die zu erwartenden Kosten der Berufung ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Seine monatlichen Nettoeinkünfte in Höhe von gesamt EUR 3.479,03 lägen deutlich über dem exekutionsrechtlichen Existenzminimum. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe lägen damit nicht vor, weshalb der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige, vom Kläger selbst verfasste Rekurs , mit dem er gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Bewilligung der Verfahrenshilfe im begehrten Umfang anstrebt.
Die Beklagte und der Revisor beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt :
1. Der Rekurswerber hält in seinem Rechtsmittel ausdrücklich fest, das Erstgericht habe seine Bezüge in der angefochtenen Entscheidung korrekt festgestellt. Allerdings sei er dessen ungeachtet aufgrund seiner monatlichen Belastungen, die neben den Mietzinszahlungen auch die regelmäßige Finanzierung von Medikamenten und Heilbehelfen umfassen würden, nicht in der Lage, die Verfahrenskosten ohne Gefährdung seines Unterhalts zu tragen.
2. Auch im Rekursverfahren in Verfahrenshilfesachen gilt das Neuerungsverbot (RI0100109). Da der Kläger Aufwendungen für die Finanzierung von Medikamenten und Heilbehelfen in seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht anführte, sondern erstmals in seinem Rekurs geltend macht, muss dem Rechtsmittel bereits aus diesem Grund ein Erfolg versagt sein.
Davon abgesehen werden die behaupteten Kosten selbst im Rechtsmittel nicht beziffert. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine besondere finanzielle Belastung durch Medikamente und Heilbehelfe, deren Kosten in außergewöhnlichem Ausmaß selbst zu tragen wären (vgl SV-GA ON 8 S 6: lediglich psychiatrischerseits verordnete Medikamente).
3. Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Beschränktheit der materiellen Mittel einer Partei. Bei physischen Personen ist erforderlich, dass sich der Prozessführer die Kosten einer Prozessführung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts leisten kann ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO Rz 1).
Wenn von der Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts die Rede ist, ist damit jener Unterhalt gemeint, den die Partei für sich und ihre Familie zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt liegt dabei über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen ( M. Bydlinski aaO Rz 1-2 mwN).
Im vorliegenden Fall errechnen sich die Kosten für die Berufung ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.600,-- (§ 77 Abs 2 ASGG) mit insgesamt EUR 731,90 (TP 3B RATG EUR 216,90 zzgl. 180 % Einheitssatz EUR 390,42 zzgl. EUR 2,60 ERV-Kosten sowie USt EUR 121,98 = EUR 731,90). Eine Pauschalgebühr fällt nicht an (§ 80 ASGG).
Nach Abzug der Wohnkosten verbleibt dem Kläger ein monatlicher Betrag von EUR 2.400,-- zur freien Verfügung. Abgesehen davon, dass (selbst zu tragende) Kosten für Medikamente und Heilbehelfe im Verfahrenshilfeantrag nicht geltend gemacht wurden und auch im Rekurs nicht beziffert sind, kann in Anbetracht dieser Einkommensverhältnisse ausgeschlossen werden, dass derartige Aufwendungen regelmäßig in einer Höhe anfallen, die es dem Kläger verunmöglicht, die dargestellten Kosten für die Berufung ohne Gefährdung seines notwendigen Unterhalts zu tragen.
Der Rekurs ist somit auch inhaltlich nicht berechtigt. Das Erstgericht hat den Verfahrenshilfeantrag des Klägers völlig zutreffend abgewiesen.
4. Die absolute Unzulässigkeit des weiteren Rechtszugs folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG (RS0036078).
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