Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und Abs 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin des mj Strafgefangenen, B*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 8.7.2026, GZ **-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßte bis zum 22.4.2025 die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Im Anschluss daran wurde die in dem zuvor genannten Verfahren widerrufene bedingte Entlassung zu ** des Landesgerichts Linz mit einem Strafrest von zwei Monaten und 19 Tagen bis zum 11.7.2025 vollzogen. Seither verbüßt er die ebenfalls widerrufene bedingte Strafnachsicht der Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu ** des Landesgerichts Linz. Im Anschluss daran werden die im Verfahren ** des Bezirksgerichts Innsbruck sowie C* des Landesgerichts Innsbruck verhängten Freiheitsstrafen von jeweils einem Monat sowie die Ersatzfreiheitsstrafen zu ** des Landesgerichts Innsbruck von 120 Tagen, zu D* des Landesgerichts Innsbruck von 60 Tagen (widerrufene bedingte Strafnachsicht im zuletzt genannten Verfahren) und zu D* des Landesgerichts Innsbruck von 90 Tagen vollzogen werden. Der Vollzug fand zunächst in der Justizanstalt Innsbruck statt, seit dem 12.5.2026 befindet sich der Strafgefangene in der Justizanstalt Ried im Innkreis. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (13.1.2026) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.11.2025 zu ** abgelehnt. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafblocks werden am 11.8.2026 erfüllt sein, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 8.10.2027 (IVV-Auszug und Strafregisterauskunft).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag. Begründend brachte er vor, dass er nun das Unrecht seiner Tat einsehe und aus seinen Fehlern gelernt habe. Außerdem tue ihm das Ganze sehr leid. Er arbeite im Tischlereibetrieb und sein Betriebsleiter sei sehr zufrieden mit ihm. Auch wolle er seine Mutter nicht mehr enttäuschen und würde künftig durch diese unterstützt werden. Er habe in der Justizanstalt seinen Schulabschluss nachgeholt und werde bestimmt eine Arbeitsstelle finden. Er wolle arbeiten und legal sein Geld verdienen (ON 2.3).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigte dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts-und Sozialverhalten und eine ebensolche Arbeitsleistung im Tischlereibetrieb. Aufgrund der inzwischen guten Führung würden keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag bestehen (ON 2.2).
Aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Innsbruck ergibt sich, dass der Strafgefangene aktiv am Betreuungsangebot der Jugendabteilung teilnehme und sich gegenüber dem Justizpersonal meist höflich und zugänglich zeige. Altersbedingt reagiere der Strafgefangene allerdings häufig impulsiv und komme es daher auch zu Konflikten und diversen Meldungen. Diesbezüglich sei aber in letzter Zeit eine deutliche Besserung eingetreten. Auch habe er seine Problembereiche erkannt und sich aktiv um die Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining bemüht und dieses in weiterer Folge abgeschlossen. Nach der Haft wolle er bei seiner Mutter wohnen und in einem Café arbeiten, wobei er bereits eine Arbeitszusage habe. Einer weiteren Unterstützung durch die Bewährungshilfe und der Teilnahme an einer Anti-Aggressions-Beratung beim Verein E* stünde er positiv gegenüber. Es werde daher eine bedingte Entlassung seitens des psychologischen Dienstes positiver bewertet, als die weitere Verbüßung der Haftstrafe (ON 2.7).
Der Verein F* teilte in einem Zwischenbericht mit, den Strafgefangenen seit Februar 2023 im Rahmen der Bewährungshilfe zu betreuen. Seit April 2024 fänden die Gespräche in der Justizanstalt Innsbruck statt und sei im Zuge dieser eine positive Entwicklung des Strafgefangenen erkennbar gewesen. Er zeige sich nun offener, reifer und entspannter. Besonders positiv sei die Entlassungs-SONEKO im November 2025 gewesen, in welcher der Rückhalt seiner Familie im Falle einer Entlassung spürbar gewesen sei. Eine Vermittlung am Arbeitsmarkt sei bisher aufgrund der bestehenden Ausbildungspflicht und fehlender Berufserfahrung nicht gelungen. Auch wolle er an einem Jugendcoaching teilnehmen, um eine geeignete Ausbildungsstelle zu finden. Nach Ansicht der Bewährungshelferin sei eine weitere Betreuung sowie die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training weiterhin erforderlich, da die Impulskontrolle des Strafgefangenen noch nicht ausreichend gefestigt sei (ON 7.2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich in ihrer Stellungnahme nach anfänglicher Zustimmung letztlich aus spezialpräventiven Gründen gegen die bedingte Entlassung aus und wies darauf hin, dass der Strafgefangene während des Strafvollzugs (Urteil des LG Innsbruck vom 21.4.2026 zu AZ C*) neuerlich straffällig geworden sei (ON 10).
In der Anhörung durch den Vollzugssenat verwies der Strafgefangene zunächst auf seine Angaben im Erhebungsbogen und ergänzte, dass er keine Probleme mache, auch nicht bei seinen Ausgängen. Im Falle einer Entlassung würde er sich eine Lehrstelle suchen und wolle er einen geregelten Alltag führen (ON 14, 2).
Die gesetzliche Vertreterin des mj Strafgefangenen, B*, führte im Rahmen der Anhörung vor dem Vollzugssenat aus, dass der Strafgefangene noch sehr jung sei und in der Haft „verrückt“ werde. Es sei daher besser ihn frühzeitig zu entlassen (ON 14, 2).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte der Vollzugssenat die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag aufgrund der nach wie vor hohen Rückfallslabilität, der beträchtlichen Anzahl an Ordnungswidrigkeiten alleine in diesem Jahr und des Widerrufs einer bedingten Entlassung sowie des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht ab. Außerdem verwies er auf die erhebliche Vorstrafenbelastung des Strafgefangenen trotz seines jugendlichen Alters.
Dagegen richtet sich die, entgegen ihrer Ankündigung binnen offener Frist nicht näher ausführte Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin des, unmittelbar nach Beschlussverkündung einen Rechtsmittelverzicht abgebenden Strafgefangenen (ON 14, 3).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe, mindestens aber (hier gemäß § 17 JGG) einen Monat verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der bzw den Tat(en) durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Grundsätzlich positiv zu veranschlagen sind die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen, seine Bereitschaft eine Lehrstelle suchen und absolvieren zu wollen sowie die vorhandene Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter.
Demgegenüber weist die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen bereits acht Eintragungen auf, davon aufgrund des § 31 Abs 1 StGB sechs zählbare Verurteilungen. Diesen lagen jeweils Jugendstraftaten zugrunde; hauptsächlich strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie fremdes Vermögen. Bereits zweimal mussten wegen neuerlicher Delinquenz bedingte Strafnachsichten widerrufen werden. Auch wurde der Strafgefangene bereits einmal bedingt aus dem Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe entlassen, wobei die bedingte Entlassung in der Folge ebenfalls widerrufen wurde. Zudem wurde schon mehrfach Bewährungshilfe angeordnet.
Die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, dabei insbesondere eine Hafterfahrung sowie der Widerruf einer bedingten Entlassung verdeutlichen eine ausgeprägte Rückfallneigung und zeigen, dass die bisherigen Sanktionen keine nachhaltige Wirkung bei dem Strafgefangenen entfaltet haben. Hinzu kommt, dass er im derzeitigen Strafvollzug nicht nur wiederholt Ordnungswidrigkeiten beging (ON 2.8), woraus sich erkennen lässt, dass er noch nicht gewillt ist, sich an Regeln zu halten, sondern sogar während der Haft am 4.1.2026 neuerlich straffällig wurde und deshalb wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zum Nachteil eines anderen Strafgefangenen) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde (siehe Eintragung 8 in der Strafregisterauskunft).
Ausgehend davon ist daher mit Blick auf das bereits erheblich getrübte Vorleben des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach er durch eine (erneute) bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB, welche ihm aber auch schon in der Vergangenheit nicht zu einem straffreien Leben verhelfen vermochten, auch zum Drittelstichtag nicht zu rechtfertigen. Die Spezialprävention erfordert vielmehr den weiteren Vollzug des Strafblocks über den Drittelstichtag hinaus.
Ausgehend davon war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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