Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Senat für bedingte Entlassungen vom 8.7.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen zu ** des Landesgerichts Linz verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren. Bedingte Entlassungen zum Hälftestichtag (am 18.10.2024) und zum Drittelstichtag (am 18.6.2025) wurden aus spezialpräventiven Gründen rechtskräftig, zum Teil in beiden Instanzen, abgelehnt (zuletzt 7 Bs 152/25y des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 10.6.2025).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Senat für bedingte Entlassung einen selbständigen Antrag des Strafgefangenen, ihn nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe bedingt zu entlassen, abgewiesen und dies mit nach wie vor bestehenden spezialpräventiven Hindernissen begründet (ON 8).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die auf eine Bewilligung seines selbständigen Antrags abzielt. Argumentativ bringt der Strafgefangene darin vor, dass er sowieso aus Österreich abgeschoben werde, seine kranke Frau Hilfe brauche, seine Mutter im Sterben liege und er erfolgreich entwöhnungs- und psychotherapeutische Behandlungen während der Haft absolviert habe und daher resozialisiert sei, weswegen auch die Anstaltsleitung und der Soziale Dienst der Justizanstalt Innsbruck seine bedingte Entlassung befürworten würden (ON 9).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Der in der Haft absolvierte Deutschkurs und eine in Anspruch genommene freiwillige Entwöhnungsbehandlung nach § 68a StVG sowie die Teilnahme am psychologisch-therapeutischen Betreuungsprogramm (klinisch-psychologische Gespräche bzw Einzel- und Gruppensettings mit verhaltenstherapeutischem Hintergrund, ergänzende Elementtherapie und soziales Kompetenztraining, Sport- und Bewegungstherapie sowie diverse Gruppenaktivitäten innerhalb der Anstalt) sind prognostisch positiv zu veranschlagen. Aus der aktuellen Stellungnahme des Psychologischen Diensts ergibt sich, dass der Strafgefangene im bisherigen Behandlungsverlauf eine deutliche Stabilisierung erreichen konnte. Er befinde sich derzeit im geschützten Rahmen eines Wohngruppenvollzugs und sei ein Substanzkonsum derzeit nicht beobachtbar. Die erreichte Stabilisierung bedürfe aber im weniger strukturierten Lebensumfeld einer weiterführenden Sicherung (Stellungnahme Psychologischer Dienst ON 6.2, 1 f).
Dazu kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass gegen den Strafgefangenen seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ein rechtskräftiges auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und seine Abschiebung nach ** für zulässig erklärt wurde (ON 2.2.10, 1 f im Akt ** des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht). Es liegt kein sozialer Empfangsraum vor, und ist die als notwendig anzusehende strukturierte Fortführung geeigneter Kontroll- und Unterstützungsmaßnahmen daher nicht gesichert.
Zudem handelt es sich beim derzeitigen Strafvollzug um die zweite Hafterfahrung des Strafgefangenen, der innerhalb ihm gewährter Probezeit relativ rasch und massiv erneut straffällig wurde. Das Anstalts- und Sozialverhalten wird zwar als sehr gut bewertet, allerdings zeichnet es sich durch mehrere Ordnungswidrigkeiten aus. Die letzten beiden Ordnungswidrigkeiten liegen länger zurück (21.12.2025 [positiver Harn, THC und Kokain]; 26.12.2025 [unerlaubter Gewahrsam Handy, Münzen, etc]), ereigneten sich damit aber chronologisch nach der dem Strafgefangenen bekannten Ablehnung seiner bedingten Entlassung zum Drittelstichtag. Auch diese Umstände erweisen bei einer vernetzter Wertung aus legalprognostischer Sicht die unbedingte Erforderlichkeit zielgerichteter Weisungen.
Bei einer gesamthaften Betrachtung aller Prognosekriterien ist daher die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, trotz Besserungsbeteuerungen, freiwilliger Entwöhnungsbehandlung und klinisch-psychologischen Einzel- und Gruppensettings nach wie vor nicht zu rechtfertigen, weil erforderliche Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sich aus oben angeführten Gründen nach wie vor nicht anbieten, um die begonnene deliktsvermeidende suchttherapeutische Stabilisierung ausreichend zu kontrollieren und zu überwachen.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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