Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und weitere Verurteilte wegen der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG über die Beschwerde des Verurteilten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 16.10.2025, GZ C*-180, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Sache an das Landesgericht Feldkirch zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung v e r w i e s e n wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 3a Abs 5 iVm § 7 Abs 2 StVG).
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26.1.2024, GZ C*-136, wurde B* wegen der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 45.000,-- sowie gemäß § 19 Abs 1 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe von EUR 70.000,-- verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die ausgesprochene Geldstrafe wurde gemäß § 20 Abs 1 und 2 FinStrG mit vier Monaten, jene für die Strafe des Wertersatzes mit drei Monaten bestimmt. Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG wurden die Hälfte der Geldstrafe, gemäß § 19 Abs 5 und 6 FinStrG ein Teil der Wertersatzstrafe im Ausmaß von EUR 45.000,-- jeweils bedingt nachgesehen.
Der Verurteilte hat weder die Geldstrafe noch die Wertersatzstrafe bezahlt, die Hereinbringung im exekutiven Weg blieb ergebnislos (ON 171 und 172). Das Erstgericht setzte daraufhin am 3.3.2025 die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten für die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat für den Wertersatz, insgesamt sohin drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, in Vollzug. Die gemeinnützigen Leistungen, die anstelle des Vollzuges zu erbringen wären (§ 3 Abs 1 dritter Satz StVG), wurden mit 360 Stunden bestimmt (ON 173).
Mit Zwischenbericht vom 27.3.2025 teilte Neustart ** mit, dass der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen in der Einrichtung D*, **, ab 27.3.2025 bis zum 11.9.2025 erbringen werde (ON 176).
Gemäß dem Abschlussbericht des Neustart ** vom 18.9.2025 erbrachte der Verurteilte nur drei Stunden an gemeinnützigen Leistungen. Auf Versuche, dies mit dem Verurteilten zu klären, reagierte er nicht. Auch auf die Aufforderung des Erstgerichts, mitzuteilen, aus welchem Grund er nur drei Stunden an gemeinnützigen Leistungen erbracht habe, verlief ergebnislos (ON 179).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Aufschub zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 3a Abs 4 StVG widerrufen und ausgesprochen, dass die restliche Ersatzfreiheitsstrafe von 89 Tagen und 6 Stunden zu vollziehen sei, deren Vollzug jedoch zu unterbleiben habe, wenn der Verurteilte die noch offene Geldstrafe von EUR 22.500,-- und die restliche offene Wertersatzstrafe von EUR 24.687,50 bezahlen werde. Zur Begründung verwies das Erstgericht darauf, dass er die gemeinnützigen Leistungen nicht vollständig erbracht und trotz entsprechender Aufforderung keinen Grund vorgebracht habe, wieso er an der weiteren Erbringung der gemeinnützigen Leistungen verhindert gewesen sein soll.
Dagegen richtet sich die vom Verteidiger des Verurteilten rechtzeitig erhobene Beschwerde, die unter Vorlage eines Chat-Verlaufs behauptet, die gemeinnützigen Leistungen seien im Ausmaß von 360 Stunden und somit zur Gänze erbracht worden. Er habe sich - wie ihm aufgetragen worden sei - in der an Ort und Stelle an einem Spint aufgehängten Liste stets zeitnah eingetragen, indem er seinen Namen so auch die geleisteten Stunden handschriftlich dort vermerkt habe. Völlig befremdlich sei er von der Institution aufgefordert worden, seine Stunden nachträglich bekanntzugeben, und zwar, an welchen Tage er die gemeinnützigen Leistungen erbracht habe, so auch die jeweiligen Uhrzeiten (ON 182).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Nach § 3a Abs 4 StVG ist der Aufschub zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte bis zum Ende der vorgesehenen Leistungsfrist die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt. Weist der Verurteilte nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern.
Nach dem - mangels Neuerungsverbots im Beschwerdeverfahren zulässig mit dem Rechtsmittel - vorgelegten Chatverlauf unter anderem vom 18.9.2025 (Tag der Abschlussberichterstattung des Verein Neustarts) wurde von einer Person namens „E*“ von der Sortierungsstelle um dringenden Rückruf gebeten. Diese Person ersuchte den Verurteilten um schriftliche Mitteilung, an welchem Tag um welche Uhrzeit er für wie viele Stunden dort gewesen sei, weil Neustart diese Information benötige (ON 182, 5).
Aufgrund dieses Chatverlaufs, der die Möglichkeit begründet, dass die Sortierstelle, bei welcher der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen zu absolvieren hatte, über die tatsächlich geleisteten Stunden zum Zeitpunkt des Abschlussberichts des Vereins Neustart nicht exakt Bescheid wusste, liegt noch keine ausreichende Tatsachengrundlage vor, um die Voraussetzungen für einen Widerruf des Strafaufschubs abschließend zu beurteilen. Dies erfordert die Kassation des angefochtenen Beschlusses und die Verweisung der Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
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