Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Beschwerde des B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28.5.2026, GZ D*-22, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und die Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Mit am 21.5.2026 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz begehrt B* C* (vormalig E* B* F*) Akteneinsicht in das zu AZ D* des Landesgerichts Innsbruck gegen A* geführte Strafverfahren, führt dazu (erkennbar) aus, in diesem Verfahren als Zeuge unter seinem früheren Namen „E* B* F*“ erfasst worden zu sein und stützt sein Begehren auf „§§ 49, 68, 77 StPO, § 219 ZPO, § 78 EO sowie Art 15 DSGVO iVm §§ 44 ff DSG“ (ON 22).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, „der Antragsteller sei in diesem Verfahren Zeuge, nicht aber Opfer oder Privatbeteiligter gewesen, sodass keine Rechtsgrundlage für eine Akteneinsicht bestehe“ (ebenso in ON 22).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Genannten (ON 24 bzw ON 25) samt – teilweise inhaltsgleichen – Ergänzungen vom 5.6., 8.6. und 9.6. 2026 (ON 26, ON 27) (ausgenommen einer mit der gegenständlichen Strafsache in keinem Zusammenhang stehenden Eingabe vom 25.6.2026), die – soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz - in den Antrag münden, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf Akteneinsicht stattzugeben in eventu dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, hilfsweise zumindest eine teilweise Akteneinsicht unter Wahrung schutzwürdiger Interessen Dritter zu gewähren. Vorgebracht wird zusammengefasst, dass dem Antragsteller im Verfahren ** im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft mitgeteilt worden sei, dass bei Gerichten der Republik Österreich Verfahren mit Personenbezug zu seiner Person verarbeitet würden und sei er darauf hingewiesen worden, dass nähere Informationen über die betreffenden Verfahren durch Akteneinsicht erlangt werden könnten. Er habe daher ein rechtliches Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht nach den §§ 74, 75 und 77 StPO, da er im gegenständlichen Verfahren Zeuge gewesen und damit seine personenbezogenen Daten verarbeitet worden seien. Mit Blick auf § 75 StPO, wonach unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen der Strafprozessordnung verarbeitete personenbezogene Daten zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu löschen seien, habe er ein Interesse an der Akteneinsicht, da die Wahrnehmung dieser Rechte voraussetze, dass die betroffene Person Kenntnis davon erlange, welche Personendaten konkret verarbeitet würden, diesem Zweck diene § 77 StPO. Das rechtliche Interesse ergebe sich daher bereits aus §§ 74 und 75 StPO als eine von der Datenverarbeitung betroffene Person. Ohne Kenntnis des konkreten Akteninhalts könne nicht beurteilt werden, welche personenbezogenen Daten verarbeitet würden, noch könne geprüft werden, ob berichtigungs-, löschungs- oder sonstige datenschutzrechtliche Ansprüche bestünden. Neben einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch unmittelbare Abweisung seines Antrags auf Akteneinsicht verabsäume es der Beschluss darzulegen, weshalb der Antragsteller im Lichte der §§ 74, 75, 77 und 5 StPO kein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht habe, weshalb der Beschluss an einem Begründungsmangel leide ebenso wie eine nach § 77 Abs 1 StPO erforderliche Interessensabwägung gänzlich unterlassen worden sei. Schließlich stelle sein Begehren nicht nur ein Begehren auf Akteneinsicht, sondern ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren gemäß Art 15 DSGVO iVm §§ 44 ff DSG dar, das auch als solches zu behandeln gewesen wäre (ON 27).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist im Sinne des Aufhebungsbegehrens berechtigt.
Nach § 77 Abs 1 StPO haben Staatsanwaltschaft und (wie hier) Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Subsidiär zu den speziellen Vorschriften der StPO über die Akteneinsicht für Verfahrensparteien (§§ 51 ff, 68 StPO ua) enthält § 77 Abs 1 StPO eine generelle Regelung für Akteneinsichtsbegehren von (allen) Personen, die ein begründetes rechtliches Interesse an Verfahrensergebnissen haben ( Oshidari , WK-StPO § 77 Rz 1). Wann ein begründetes rechtliches Interesse im Sinn des § 77 Abs 1 StPO vorliegt, kann nicht anhand einer einfachen Begriffsformel beantwortet werden. Jedenfalls muss es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes oder von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über bloß wirtschaftliche Interessen oder über Interessen privater oder öffentlicher (medialer) Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht. Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem-wenn auch noch nicht anhängigen-(Verwaltungs-, Zivil-oder Straf-) Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen. Es ist stets abzuwägen, inwieweit einem solchen nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Weiters ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Akteneinsicht (gänzlich oder teilweise) notwendig ist. Bezieht sich das rechtliche Interesse des Antragstellers lediglich auf einzelne Aktenteile, ist die Akteneinsicht entsprechend einzuschränken ( Oshidari , aaO § 77 Rz 2 f).
Vor diesem Hintergrund aber kann die Ablehnung des vom Beschwerdeführer begehrten, (auch) auf § 77 Abs 1 StPO gestützten Rechts auf Akteneinsicht daher nicht einzig damit begründet werden, dieser „sei lediglich Zeuge gewesen, weshalb ihm ein Akteneinsichtsrecht nicht zukomme“. Infolge verfehlter Rechtsansicht des Erstgerichts leidet der angefochtene Beschluss damit an einem Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO, weil er sich inhaltlich weder mit dem – zwar sehr kurz gehaltenen - Antragsvorbringen noch den materiellen Voraussetzungen des § 77 Abs 1 StPO auseinandersetzt.
Der Begründungsmangel führt zur Kassation des angefochtenen Beschlusses und Verweisung der Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO) an das Erstgericht, das sich im fortgesetzten Verfahren auch mit dem weiteren, rechtliches Interesse nach §§ 74, 75 StPO behauptenden Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl Eingaben in ON 24 – 27) auseinanderzusetzen haben wird.
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