Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall StGB ua strafbare Handlungen, über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24.04.2026, GZ B*- ON 30, beschlossen:
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch wird zu Punkt 1. F o l g egegeben und der vom Bund dem A* nach § 393a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 1.000,00 bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 14.04.2026, B*, wurde A* von der wider ihn zu ** der Staatsanwaltschaft Feldkirch erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 27).
Mit Schriftsatz vom 20.04.2026 (ON 29) beantragte der Freigesprochene durch seinen Verteidiger die Festsetzung eines angemessenen Kostenbeitrages zu den Verteidigungskosten und verwies auf das aufwendige Verfahren und den überdurchschnittlich hohen Zeitaufwand der Verteidigung.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch erklärte in ihrer Stellungnahme, dass kein Einwand gegen den Zuspruch eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung besteht (ON 29.1).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Verteidigungskosten mit EUR 5.000,00 und führte begründend aus, setze man im vorliegenden Verfahren den konkreten Verteidigungsaufwand unter Berücksichtigung der Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen in Relation zum realistischerweise in Betracht kommenden Durchschnittsaufwand in dieser Verfahrensart, so erweise sich gegenständlich der zugesprochene Pauschalbeitrag als angemessen (ON 30).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag, den vom Erstgericht zugesprochenen Beitrag zu den Verteidigerkosten auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Begründend wurde ausgeführt, bei einer tariflichen Abrechnung nach Einheitssatz ergebe sich aus den sich aus dem Akt ergebenden Leistungen der Verteidigung (Vollmachtsbekanntgabe, Teilnahme an einer kurzen Beschuldigteneinvernahme, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von 4/2) ein tariflicher Anspruch von gesamt EUR 4.004,82 (darin enthalten EUR 667,47 an 20% USt.), wobei der ERV-Erhöhungszuschlag außer Betracht gelassen worden sei.
Beim tatsächlichen Aufwand sei zu berücksichtigen, dass die Einvernahmen bei der Polizei gerade einmal wenige Minuten gedauert habe (4 Minuten) und eine Vertretung für die Verweigerung der Aussage nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen habe sich der Aufwand in einem überschaubaren und durchschnittlichen Rahmen gehalten und sei das Verfahren auch rechtlich und tatsächlich nur durchschnittlich gewesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss würden die Kosten der Verteidigung de facto vollständig ersetzt und werde noch ein (nicht ersatzfähiger) Erfolgszuschlag gewährt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass eine volle Entlohnung angemessen wäre sei der vom Erstgericht zugesprochene Beitrag des Bundes weit überhöht (ON 31).
Die Beschwerde zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter anderem dann zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Nach Abs 2 Z 2 leg. cit. ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes EUR 13.000,-- nicht übersteigen.
Grundsätzlich soll bei der mit BGBl I 96/2024 novellierten Bestimmung des § 393a StPO auch weiterhin an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten werden, jedoch sollen diese nicht nur signifikant erhöht, sondern auch die Kriterien zur Bemessung des Pauschalkostenbeitrages innerhalb eines mehrstufigen Modells neu definiert oder eingeführt werden (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP S 2).
Da auch weiterhin ein – wenngleich weit höher als bisher bemessener – Pauschalbeitrag zugesprochen werden soll, wird dieser auch künftig nicht in allen Fällen die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern nur einen Teilbetrag davon abdecken (können), welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist. Im Hinblick auf das Kriterium des Umfangs des Verfahrens ist auch weiterhin sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Es soll daher der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren und auch dessen Komplexität in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entsprechend zu berücksichtigen sein. Die Bemessung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung soll stets unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen stehen (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP Seite 6 f).
Die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrags ist entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben außer Betracht. Grundsätzlich umfasst der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem Standardverfahren vor dem Schöffengericht die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von 8 Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung, sowie die Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von 2 Stunden, mit einem Aufwand in der Höhe von rund EUR 15.000,-- (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP Seite 8).
Der nunmehr Freigesprochene bediente sich erst im Hauptverfahren eines Wahlverteidigers, der am 16.12.2025 seine Vollmacht anzeigte und die Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht beantragte (ON 20). Am 28.01.2026 nahm der Verteidiger an der Beschuldigtenvernehmung von 10:05 Uhr bis 10.09 Uhr teil. Der Beschuldigte machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (ON 22.5). Am 14.04.2026 nahm der Verteidiger des Angeklagten an der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch in der Dauer von 09:00 Uhr bis 10:34 Uhr teil. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte vernommen, es gab keine Beweisanträge. Der Angeklagte wurde von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 27).
Dass Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer, StPO 5 § 393a Anm 3).
Fallaktuell handelt es sich unter Berücksichtigung des zweckmäßigen und notwendigen Verteidigungsaufwandes und der nicht hohen Komplexität des Verfahrens im Vergleich mit einem Standardverfahren um ein hinter dem Standardverfahren zurückbleibenden Verteidigungsfall. Der Verteidigungsaufwand beschränkte sich auf die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung in der Dauer von 4 Minuten und einem Hauptverhandlungstermin in der Dauer von 4/2 Stunden. Ein prozessrelevanter Schriftsatz wurde im Hauptverfahren nicht eingebracht. Das Verfahren wurde in erster Instanz rechtskräftig.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass mit einem Verteidigerkostenersatz von EUR 5.000,00 die Kosten der Verteidigung vollständig ersetzt würden und noch ein Erfolgszuschlag gewährt würde. Dies ist mit den angeführten Gesetzesmaterialien nicht in Einklang zu bringen.
Mit Blick auf vergleichbare Fälle war daher der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch Folge zu geben und der vom Erstgericht bemessene Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf EUR 1.000,00 herabzusetzen.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden