Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* vertreten durch **, wegen des Verdachtes nach § 153 Abs 1 und 3 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 08.05.2026, GZ **-12, beschlossen:
Der Beschwerde wird zu Punkt 1. F o l g e gegeben und der vom Bund dem Beschuldigten A* nach § 196 a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 600,00 bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 16.12.2025 (ON 1.4) stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das zu AZ ** gegen A* wegen des Verdachts nach § 153 Abs 1 und 3 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 16.02.2026 (ON 10), beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Pauschalbetrag für die entstandenen Verteidigerkosten festzusetzen und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Kosten von EUR 10.364,22 (darin enthalten EUR 1.727,37 an USt).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Feldkirch den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 5.200,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikt um ein Vergehen handle, das im Fall der Anklageerhebung in die einzelrichterliche Zuständigkeit des Landesgerichts gefallen wäre.
Das polizeiliche Ermittlungsverfahren sei auch aufgrund der zivilrechtlichen Implikationen nicht ganz unkompliziert gewesen, zumal es offenkundig um Geschehnisse gegangen sei, welche überwiegend nicht schriftlich vereinbart worden waren. Doch sei zu den aufscheinenden Leistungen der Verteidiger anzumerken, dass hier durchaus solche verzeichnet worden seien, welche nicht direkt mit der Verteidigung im Ermittlungsverfahren, sondern eher als Klärung der zivilrechtlichen Frage in Zusammenhang zu bringen seien. Auch die Kommunikation mit der Presse (eingestandener Maßen nur ein E-Mail) gehöre nicht zu den notwendigen Leistungen der Verteidigung, für welche der Pauschalbetrag des § 196a StPO vorgesehen sei.
Reine Vollmachtsbekanntgaben bzw. Anträge auf Akteneinsicht seien nach der gesetzlichen Bestimmung zu Tarifpost 1 RATG zu verrechnen.
Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien sowie bei Bedachtnahme des tatsächlichen Aufwands sei ein Pauschalbetrag von EUR 5.200,00 jedenfalls angemessen, dieser Betrag liege klar unter den zu verrechnenden, für die Verteidigung notwendigen Kosten, auch unter Ausschluss des Erfolgszuschlags nach den AHK (ON 12).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag, den dem Verteidiger zuzusprechenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Zusammengefasst wurde eingewandt, dass die Verteidiger hier ein Kostenverzeichnis auf Basis der Abrechnung nach Einzelleistungen vorgelegt hätten, obwohl ein Kostenverzeichnis auf Basis der Abrechnung nach Einheitssatz vorgesehen wäre.
Ziehe man nun die nach den Regelungen des RATG und bei Abrechnung nach Einheitssatz ersatzfähigen Leistungen samt Einheitssatz heran, ergebe sich, dass die ersatzfähigen Kosten der Verteidigung (ohne ERV-Zuschlag gem. § 23a RATG) sich auf brutto 3.259,26 (darin enthalten EUR 543,21 an 20% USt) belaufen würden.
Dabei seien – trotz der Ausführungen des Erstgerichtes, wonach diese nur nach TP 1 RATG zu honorieren wären – die Anträge auf Akteneinsicht sogar nach TP 2 RATG, bzw. soweit sie detailliertes Vorbringen zur Sache selbst enthalten, sogar nach TP 3A RATG berücksichtigt.
Der Zuspruch von EUR 5.200,00 inklusive USt. bedeute somit, dass nicht nur ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Sinne des § 196a StPO gewährt werde, sondern diese vollständig ersetzt und samt einem Plus (quasi als Erfolgszuschlag) deutlich aufgerundet würden. Selbst wenn nicht aktenkundige Besprechungen berücksichtigt würden, wäre der zugesprochene Betrag zu hoch. Besprechungen mit dem Mandanten, wie dies das Erstgericht anführt, werden durch den Einheitssatz mitabgegolten (ON 13).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach-und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigte ein Vergehen nach § 153 Abs 1 und 2 StGB zu verantworten habe.
Nach Abschlussberichterstattung der PI B* am 09.12.2025 (ON 5) wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A* mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 16.12.2025 (ON 1.4) eingestellt.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachten die Verteidiger am 19.08.2025 eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 3) ein. Am 02.09.2025 brachten die Verteidiger eine ergänzende Äusserung des Beschuldigten ein und legten Urkunden vor (ON 4). In seiner Vernehmung am 03.11.2025 machte der Beschuldigte keine Angaben zur Sache, sondern verwies auf eine von seinen Verteidigern eingebrachte Stellungnahme (ON 5.5 und ON 5.22). Aktenkundig sind weitere Anträge auf Akteneinsicht am 16.01.2026 (ON 8) und am 11.02.2026 (ON 9) sowie der Antrag auf Kostenbestimmung (ON 10) und Urgenz der Kostenbestimmung (ON 11).
Das Ermittlungsverfahren dauerte von Anzeigeerstattung bis Einstellung rund 3,5 Monate. Fallaktuell waren die zu lösenden Tat-und Rechtsfragen ausgehend von den vorliegenden Beweismitteln von durchschnittlicher Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand die Vollmachtsbekanntgabe und Antrag auf Akteneinsicht sowie zwei Stellungnahmen.
Dass Erfolgs-und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer , StPO 5 § 393a Anm 3).
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der eher einfachen Sach-und Rechtslage, des durchschnittlichen Umfangs der gegen den Beschuldigten durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein durchschnittliches Standardverfahren.
Im Vergleich mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu ähnlichen Fällen, war in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch, der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf EUR 600,00 zu reduzieren.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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