Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.6.2026, GZ B*-123, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos a u f g e h o b e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.4.2026, GZ B*-95, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB schuldig erkannt und nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von Schadenersatz an näher bezeichnete Privatbeteiligte und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit dem Urteil verbunden ist der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu C* des Bezirksgerichtes Traun (Freiheitsstrafe von drei Monaten). Die Freiheitsstrafe von vier Monaten verbüßt A* seit 3.6.2026 in der Justizanstalt Schwarzau. Der Vollzug der aufgrund des Widerrufsbeschlusses zu vollziehenden Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie einer weiteren Ersatzfreiheitsstrafe ist im Anschluss daran vorgesehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Landesgericht Innsbruck der Verurteilten über deren Antrag hinsichtlich der Freiheitsstrafen von vier Monaten zu B* des Landesgerichtes Innsbruck und drei Monaten zu C* des Bezirksgerichtes Traun einen Aufschub des Vollzugs gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG in der Dauer von zwei Jahren nach Erreichen einer stufenweisen Reduktion von Polamidon auf 0 und Absetzen von Rivotril und Lyrica ab dem Zeitpunkt der Enthaftung zum direkten Therapieantritt. Dem Strafaufschub lag die von der Verurteilten erklärte und vom Erstgericht zur Bedingung gemachte Bereitschaft zugrunde, sich näher bezeichneter gesundheitsbezogener Maßnahmen nach § 11 Abs 2 SMG zu unterziehen.
Dieser Beschluss wurde der Verurteilten am 18.6.2026 eigenhändig zugestellt. Mit ihrem am 26.6.2026, somit innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 88 Abs 1 StPO beim Erstgericht eingelangten Schreiben teilte die Verurteilte mit, den Antrag auf Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafen gemäß § 39 Abs 1 SMG zurückzuziehen und die Strafen „absitzen“ zu wollen.
Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.6.2026 zu werten. Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt im Sinne der spruchgemäßen ersatzlosen Kassation durch, weil dem an sich der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss des Erstgerichts durch die Zurückziehung des ihm zugrundeliegenden Antrages, welche auch die zunächst erklärte Bereitschaft zu gesundheitsbezogenen Maßnahmen umfasst, die Grundlage entzogen ist.
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