Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.4.2026, GZ **-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig (verspätet) z u r ü c k g e w i e s e n .
Gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, wurde mit dem gemäß § 427 Abs 1 StPO in seiner Abwesenheit gefällten einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.4.2026 des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen á EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Das Abwesenheitsurteil samt Rechtsmittelbelehrung wurde dem Angeklagten am 29.4.2026 an der sich aus dem Zentralen Melderegister (ON 13) ergebenden Adresse in **, durch Hinterlegung (§ 17 Abs ZustG) zugestellt (Hinterlegungsmitteilung im Akt).
Am 18.6.2026 brachte der Angeklagte durch seine (nunmehrigen) Verteidiger per ERV beim Landesgericht Innsbruck eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ein. Darin wird einleitend vorgebracht, ein Einspruch gegen das – irrig als „Versäumungsurteil“ bezeichnete – Abwesenheitsurteil habe nicht mehr fristgerecht erhoben werden können, weil der Angeklagten seine Erwachsenenvertreterin erst verspätet darüber informiert habe. Am 28.5.2026 sei das Abwesenheitsurteil dem Angeklagten in der Wohngemeinschaft B* entgegen § 83 Abs 4 zweiter Satz StPO nicht persönlich zugestellt worden, weshalb die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme vom 26.6.2026 für eine Zurückweisung der Berufung als verspätet ein.
Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zu äußern, machte der Angeklagten nicht Gebrauch.
Die Berufung ist verspätet.
Eine Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil ist binnen drei Tagen nach Zustellung des Urteils anzumelden (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 466 Abs 2 StPO). Nur in Verbindung mit einem – hier nicht erhobenen – Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil kann die Berufung auch noch innerhalb der 14-tägigen Einspruchsfrist angemeldet werden (§ 427 Abs 3 zweiter Satz StPO).
Die vom Angeklagten durch seine Verteidiger erst am 18.6.2026 beim Erstgericht eingebrachte Berufung ist verspätet und wäre dies im Übrigen auch ausgehend von dem im Einleitungssatz der Berufung selbst angeführten Zustellungsdatum 28.5.2026. Das Abwesenheitsurteil samt Protokoll der Hauptverhandlung und Rechtsmittelbelehrung wurde dem Angeklagten durch Hinterlegung zur Abholung ab 29.4.2026 rechtswirksam zugestellt. Die dreitägige Frist zu Anmeldung der Berufung wurde mit diesem Tag ausgelöst (§ 17 Abs 3 ZustG) und endete mit Ablauf des 4.5.2026 (Montag). Zur Zustellung einer Urteilsabschrift an die Erwachsenenvertreterin war das Erstgericht nicht verpflichtet (dazu und allgemein zu deren prozessualer Stellung: 11 Os 35/24t).
Damit war nach §§ 489 Abs 1 zweiter Satz, 470 Z 1 StPO die Berufung des Angeklagten schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der herangezogenen gesetzlichen Bestimmung.
Hinsichtlich des mit der Berufung vorgelegten, zu ** des Landesgerichtes Feldkirch erstatteten, im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vorgekommenen Gutachtens des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C* vom 16.12.2025 wäre allenfalls ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 353 StPO zu erwägen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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