Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13.01.2026, GZ **-17, nach der am 22.07.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Schiffner, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Dr. Eder-Stöffler, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RA Mag. Concin öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* von der zu ** der Staatsanwaltschaft Feldkirch wider ihn erhobenen Anklage, er habe
am 7.10.2022 in ** vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache vor der Richterin des Landesgerichtes B* im Verfahren ** des Landesgerichtes Feldkirch falsch ausgesagt, indem er
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld mit dem Antrag, das angefochtene Ersturteil aufzuheben, den Angeklagten schuldig zu sprechen und schuld-und tatangemessen zu bestrafen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 19).
In seiner Gegenäußerung beantragte der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben (ON 20).
Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme dem Rechtsmittel bei.
Die Berufung erweist sich als nicht berechtigt.
Die Nichtigkeitsberufung macht eine Unvollständigkeit der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO zum Urteilsfaktum b./ geltend, weil der Angeklagte bei seiner Aussage einen falschen Eindruck von deren Vollständigkeit zum Beweisthema der Abrechnungen erweckt habe und auch ein Verschweigen von Umständen eine falsche Beweisaussage verwirklichen würde. Das Erstgericht habe jedoch nicht erörtert, dass der Angeklagte mit keinem Wort erwähnt habe, dass er erhaltene Dokumente nicht als „richtige“ Abrechnungen eingestuft habe. Diese Erörterung wäre für die Feststellung der inneren Tatseite ebenfalls von Bedeutung gewesen.
Die Erstrichterin traf sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite bezüglich des genannten Urteilsfaktums eine Negativfeststellung zur objektiven Tatseite und stellte hinsichtlich der subjektiven Tatseite fest, dass es der Angeklagte nicht ernstlich für möglich gehalten und sich nicht billigend damit abgefunden habe, vor Gericht als Zeuge zur Sache falsch auszusagen. Für ihn sei klar gewesen, dass mit Abrechnung nur eine seiner Definition nach richtige Abrechnung gemeint sein kann und habe er die an ihn gerichtete Frage mit der Überzeugung beantwortet, dies wahrheitsgemäß zu tun (US 4).
Der Mängelrüge gelingt es nicht, eine Unvollständigkeit im Sinne des angeführten Nichtigkeitsgrundes, also das Unterbleiben der Erörterung von für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen und in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen aufzuzeigen.
Entgegen den Berufungsausführungen hat sich die Erstrichterin in ihrer Beweiswürdigung auch mit der bereits anlässlich der inkriminierten Aussage getätigten Angabe des Angeklagten als Zeuge im Zivilverfahren, er habe nie eine richtige Abrechnung bekommen (ON 2.49.15 AS 14), auseinandergesetzt (US 6f) und seine Erklärung in der Hauptverhandlung (ON 16), was er unter einer richtigen Abrechnung, auf die er die Frage und seine Aussage bezogen habe, versteht, erörtert.
Nichtigkeitsgründe zum Urteilsfaktum a./ wurden mit der formell nicht eingeschränkten, inhaltlich aber nur betreffend Punkt b./ des Urteils ausgeführten Berufung nicht geltend gemacht. Eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit haftet dem Urteil nicht an.
Auch der (nicht ausgeführten) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zum Urteilsfaktum a./ kommt keine Berechtigung zu. Die Urteilsfeststellungen gründen auf einer – auch betreffend die Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite ausführlichen lebensnahen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung durch die Erstrichterin.
Ebenso ist die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zum Urteilsfaktum b./ nicht berechtigt.
Inwieweit der „massive“ Widerspruch in der Verantwortung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung zu seiner eingebrachten schriftlichen Stellungnahme im Ermittlungsverfahren Bedeutung hätte, ist nicht nachzuvollziehen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, gab der Angeklagte in seiner Stellungnahme (ON 3.2 AS 6) an, die Frage und seine Antwort im Zivilprozess habe sich ausdrücklich auf Abrechnungen zu den H*-Apotheken in **, nicht jedoch das ** Apothekengeschäft bezogen, während er in der Hauptverhandlung (ON 16.1 AS 5 und 7) zugestand, er habe die Frage so verstanden, dass auch nach Abrechnungen betreffend das ** Testgeschäft gefragt worden sei. Somit gestand der Angeklagte in der Hauptverhandlung mit seiner Aussage, er sei auch nach weiteren Abrechnungen gefragt worden, ohnehin mehr zu als in der schriftlichen Stellungnahme. Inwiefern dieses Zugeständnis einen erörterungsbedürftigen Widerspruch darstellen sollte, macht die Berufung nicht klar.
Auch aus der Verwendung des Wortes „Abrechnung“ in einem E-Mail (ON 2.55.10 AS 2) ist nicht darauf zu schließen, dass der Angeklagte eine Falschaussage getätigt habe, zumal er im Zivilverfahren eben erklärt, dass er unter Abrechnungen nur richtige Abrechnungen versteht, wobei er sein Verständnis von richtigen Abrechnungen in der Hauptverhandlung näher ausgeführt hat.
In einem weiteren in der Berufung angeführten E-Mail (ON 2.21.18 AS 1) bedient sich der Angeklagte nicht des Wortes „Abrechnung“, sondern spricht hier von „Aufstellung“.
In der Einvernahme in der Hauptverhandlung legte der Angeklagte detailliert dar, was er unter einer richtigen Abrechnung versteht und dass er eine richtige Abrechnung nie bekommen habe. Für ihn sei klar gewesen, dass man in einem Zivilprozess nach einer Abrechnung im rechtlichen Sinn, also einer richtigen Abrechnung gefragt werde und habe er die Frage wahrheitsgemäß beantwortet (ON 16.1 AS 6).
Die Erstrichterin, die sich in der dreistündigen Hauptverhandlung einen eingehenden persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen konnte, hat auch hiezu in einer – insbesondere zur subjektiven Tatseite – ausführlichen und eingehenden sowie nachvollziehbaren Beweiswürdigung begründet, weshalb sie vom Nichtvorliegen der subjektiven Tatseite ausging. Da somit insbesondere auch die Begründung des Erstgerichts zur Verneinung der subjektiven Tatseite überzeugt, kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben objektiv falsch waren.
Die Einholung des (bis zur Einbringung der Anklageschrift 457 Ordnungsnummern umfassenden) Aktes ** der Staatsanwaltschaft Feldkirch ohne Angabe von Fundstellen konnte unterbleiben, weil die Erstrichterin zum Beweisthema, dass es sich bei den Abrechnungen um ein zentrales Thema gehandelt hat, ohnehin davon ausging, dass die Frage der Abrechnungen ein nicht unerhebliches Thema in mehreren Zivilprozessen war (US 5 f). Inwieweit sich daraus konkret ergeben sollte, dass der Angeklagte falsche Angaben im Zivilprozess machte, legt die Staatsanwaltschaft in ihrem Beweisantrag nicht dar.
Die Berufungsausführungen vermögen die im Urteil dargelegten Gründe in Bezug auf die Verneinung der inneren Tatseiten – auch im Sinne eines Verschweigens von Umständen – nicht zu entkräften.
Damit ist der Freispruch des Angeklagten vom Anklagevorwurf der falschen Beweisaussage nicht zu beanstanden, weshalb der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben war.
Da das Berufungsverfahren durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden ist, kommt ein Kostenausspruch nicht in Betracht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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