Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.6.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit (seit seiner Verhaftung am 17.10.2022) in der Justizanstalt Innsbruck nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zu ** des Landesgericht Innsbruck. Im Anschluss daran ist der Vollzug der mit erstgenanntem Urteil widerrufenen bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck mit einem Strafrest von drei Monaten und 20 Tagen und einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu ** des Bezirksgerichtes Innsbruck vorgesehen. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen am 25.11.2025 wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31.10.2025 zu 6 Bs 279/25t abgelehnt. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12.6.2027 (Vollzugsinformation ON 5.4).
Mit selbständigem Antrag vom 1.6.2026 (ON 2.1) beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe und führte dazu im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe viel Zeit zum Nachdenken gehabt und wolle sein Leben ändern und sich um seinen Sohn kümmern. Im März sei seine Mutter verstorben, von der er sich nicht verabschieden habe können und er habe drei Knieoperationen gehabt. Das alles mache ihn „fertig und nachdenklich“.
Der Anstaltsleiter äußerte aufgrund der nur durchschnittlichen Führung des Strafgefangenen in der Justizanstalt und der Äußerung der Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (BEST) unter Hinweis auf 25 Ordnungswidrigkeiten Bedenken gegen eine bedingte Entlassung.
Die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Innsbruck vom 12.6.2026 (ON 5.3) kommt zusammengefasst zum Schluss, dass eine bedingte Entlassung auch bei einem durchschnittlichen Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexual-und Gewaltdelikts angesichts der Möglichkeiten, gerichtliche Weisungen zu erteilen, nicht mit einer schlechteren Legalprognose einhergehe als eine Entlassung zum Strafende. Aus psychologischer Sicht werde die Weisung zur Bewährungshilfe und zur Betreuung bei der Suchthilfe B* empfohlen. Die Umsetzbarkeit allfälliger über die Haft hinausgehender Maßnahmen sei jedoch auch von etwaigen fremdenrechtlichen Schritten abhängig.
Die Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (BEST) kommt in ihrer Äußerung vom 16.6.2026 (ON 5.5) zum Ergebnis, dass der strukturierten Kriminalprognose zufolge beim Strafgefangenen ein durchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts vorliege. Das Risiko für neuerliche allgemeine Gewaltdelikte sei überdurchschnittlich. Klinisch-diagnostisch stünden impulsive und unreife Persönlichkeitszüge sowie eine Substanzkonsumstörung und eine Konflikthaftigkeit im sexuellen Bereich im Vordergrund. Grundsätzlich wäre zwar eine bedingte Entlassung mit Auflagen zweckmäßig, aber im Hinblick darauf, dass der Strafgefangene bis dato keine Psychotherapie absolviert habe, er in Haft immer wieder wegen ordnungswidrigen Verhaltens gemeldet worden sei, er letztes Jahr wegen einer in Haft begangenen Körperverletzung verurteilt worden sei und er sich in wenigen Wochen wegen eines intramuralen Raufhandels vor Gericht verantworten müsse, würde aus Sicht der BEST eine bedingten Entlassung derzeit allerdings noch mit einer schlechteren Prognose einhergehen als der weitere Vollzug.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich in ihrer Stellungnahme zur bedingten Entlassung aus spezialpräventiven Gründen ablehnend.
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Landesgericht Innsbruck als Senat für bedingte Entlassungen nach § 18c StVG, A* nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafen nicht bedingt zu entlassen. Begründend führte das Erstgericht mit Zitat aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31.10.2025 zu 6 Bs 279/25t aus, dass sich im Hinblick auf die negative Äußerung der Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (BEST) sowie die laufende Begehung von Ordnungswidrigkeiten durch den Strafgefangenen die Verhältnisse nicht zugunsten des Strafgefangenen geändert hätten und somit die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose nach wie vor nicht real erscheine.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8.1) mit dem Antrag auf bedingte Entlassung. Er würde alle angeordneten Auflagen akzeptieren.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen sind positiv zu bewerten. Dessen ungeachtet sprechen aber die im bekämpften Beschluss ausführlich dargelegten spezialpräventiven Gründe (Seiten 4 ff), auf die an dieser Stelle identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T2]), gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen. Mit Blick auf die Wirkungslosigkeit von bisheriger Hafterfahrung, die schon einmal erfolgte Anordnung von Bewährungshilfe, die durch das Vorleben des Strafgefangenen dokumentierte Rückfallslabilität, die Begehung einer Straftat während Strafvollzugs sowie die laufende Begehung von Ordnungswidrigkeiten in der Justizanstalt (seit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31.10.2025 zu 6 Bs 279/25t weitere sieben Ordnungswidrigkeiten) teilt das Oberlandesgericht die Ansicht, dass die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose auch unter Bedachtnahme auf Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht gerechtfertigt ist.
Ausgehend davon war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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