Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.01.2026, GZ **-41,gemäß § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 470 Z 3 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil samt der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg a u f g e h o b e n und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck z u r ü c k v e r w i e s e n .
Mit ihrer übrigen Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe
am 21.06.2025 ** B* durch das Versetzen von zumindest 2 Faustschlägen gegen das Gesicht am Körper verletzt, wobei B* Mittelgesichtsfrakturen (Augenhöhlenboden links, Kieferhöhle links, verschobene Nasenbeinfraktur) und eine verschobene Unterkieferfraktur links, sohin eine medizinisch an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen erlitt,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und der Privatbeteiligte B* gemäß § 366 Abs 1 StPO mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu nach Beweiswiederholung den Angeklagten schuldig zu sprechen und schuld-und tatangemessen zu bestrafen (ON 42).
In seiner Gegenausführung beantragte der Angeklagte, der Berufung keine Folge zu geben (ON 43).
Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck trat in ihrer Stellungnahme der Berufung der Staatsanwaltschaft bei.
Eine Gegenäußerung des Angeklagten zu dieser Stellungnahme langte innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht ein.
Die Berufung ist berechtigt.
Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und fünfter Fall StPO liegt vor.
Das Erstgericht hat sich mit der Aussage des Angeklagten nicht vollständig auseinandergesetzt, indem es einen wesentlichen Teil dieser Aussage überging. So hat der Angeklagte eingeräumt, dass er beim Stoß gegen die Schulter des B* diesen im Gesichtsbereich getroffen haben könnte. Im Zusammenhang mit den übrigen noch anzuführenden Aussagen von Zeugen stellt dies eine wesentliche Angabe dar, die zumindest einer Erörterung bedarf, zumal nach den Angaben des Angeklagten der Verletzte durch seinen Stoß zu Sturz gekommen und zu Boden gefallen sei, wodurch er einen heftigeren Stoß beschrieben hat.
Das Erstgericht hielt in seiner Beweiswürdigung fest, aufgrund der beschriebenen Widersprüche und der Präzisierung der Wahrnehmungen durch den Zeugen C* in der Hauptverhandlung könne aus dessen Aussage nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, dass der Angeklagte den B* geschlagen und verletzt habe. Hinsichtlich der den Angeklagten belastenden Aussage des Zeugen C* ging das Erstgericht davon aus, diese Aussage stünde im Widerspruch zur Videoaufnahme (ON 9.3; US 6), weil C* angegeben habe, nur A* sei direkt vor Ort gewesen, als das Opfer den Faustschlag versetzt bekommen habe, während auf dem Video ersichtlich sei, dass nicht zwei Personen beisammen standen, sondern eine größere Gruppe.
Dabei übergeht das Erstgericht die weiteren Angaben des Zeugen C*, A* und B* seien sich direkt gegenübergestanden, D* und das andere Opfer (E*) seien etwas weiter weg gestanden und bei diesen anderen beiden auch noch weitere Personen dabei gewesen (ON 10.9 AS 7). Bei dem angenommenen Widerspruch in der Aussage des C* unterließ das Erstgericht zudem eine eingehende Erörterung der Videoaufnahme und der Angaben der Zeugen F* und G*. Aus der Videoaufnahme (ON 9.3), wobei die maßgebliche Szene aus den Standbildern etwas genauer erkennbar ist (ON 10.11 AS 2f), ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt, bevor das Opfer zu Boden fiel, sich zwei Personen gegenüberstehen und die restliche Gruppe sich dahinter befindet, wobei das Erstgericht zu der Entfernung zwischen den beiden Personen und der restlichen Gruppe keine Aussage trifft. In diesem Zusammenhang übergeht das Erstgericht die Aussagen der Zeugen F* und G*, wonach der Angeklagte und B* mehrere Meter von den anderen Personen entfernt gewesen seien (ON 16.15 AS 5, ON 16.10 AS 5 und AS 7) sowie die Aussage des Angeklagten (ON 16.11 AS 7), wonach B* immer wieder auf ihn zugekommen sei und sich die andere Gruppe schätzungsweise 20 m entfernt befunden hätte. Die Erörterung dieser Aussagen ist wesentlich, zumal das Erstgericht davon ausging, die Angaben des Zeugen C* widersprächen der Videoaufnahme.
Auch hinsichtlich des vom Erstgericht angenommenen Widerspruches in der Aussage des Zeugen C*, er habe zwischen den anderen Personen keine Handlungen erkennen können, zu jener des Zeugen E* (US 7) werden die Angaben des Zeugen C*, seine Aufmerksamkeit sei auf die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen B* gerichtet gewesen, während er die übrigen Tathandlungen nicht beobachtet habe, diese aber auch nicht ausschließen könne (ON 10.9 AS 7), ohne Erörterung übergangen.
Der vom Erstgericht in der Aussage des Zeugen F* angeführte Widerspruch (US 11) beruht auf einer aktenwidrigen Wiedergabe von dessen Aussage (US 9). Der Zeuge F* gab in der Hauptverhandlung an, er habe den Schlag des Angeklagten gegen den B* gesehen, aber nicht gesehen, dass das Opfer dadurch zu Boden gegangen sei (ON 32 AS 4). Darin erblickt der Erstrichter einen Widerspruch zu dessen polizeilicher Aussage, wonach der Angeklagte den B* geschlagen habe und B* dann zu Boden gefallen sei (US 9). Tatsächlich gab der Zeuge F* bei seiner polizeilichen Einvernahme aber an, der Angeklagte habe den B* mit der Faust ins Gesicht geschlagen, er könne nicht angeben, ob das Opfer danach zu Boden gefallen sei oder nicht (ON 16.15 AS 6 vorletzter Absatz). Dies entspricht auch seinen Angaben in der Hauptverhandlung, sodass der vom Erstgericht gesehene Widerspruch aus einer aktenwidrigen Wiedergabe der Aussage des F* resultiert.
Die von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten Unvollständigkeiten bzw die Aktenwidrigkeit in der Erörterung der Aussagen des Angeklagten und der angeführten Zeugen liegen sohin vor. Der wegen Nichtigkeit berechtigten Berufung war bereits in nichtöffentlicher Sitzung nach § 470 Z 3 StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil samt der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit ihrer weiteren Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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