Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin nach § 33 Abs 2 StPO in der Medienrechtssache der Antragstellerin A* und der Antragsgegnerin B* C* GmbH wegen § 7 MedienG über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.05.2026, GZ D* - 24, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck in Mediensachen vom 25.11.2025, GZ D* – 14, wurde die Antragsgegnerin nach § 7 Abs 1 MedienG iVm §§ 8, 8a MedienG zu einer Entschädigung an die Antragstellerin, sowie gemäß § 8a Abs 6 MedienG iVm § 34 MedienG in der Frist und Form des § 13 MedienG und unter der Sanktion des § 20 MedienG zur Veröffentlichung des Urteils und gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Antragstellerin wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 6 Bs 27/26k Folge gegeben und die Höhe der von der Antragsgegnerin zu leistenden Entschädigung erhöht. Der Berufung der Antragsgegnerin wurde nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (ON 23).
Mit Beschluss vom 05.05.2026 (ON 24) bestimmte das Erstgericht den von der Antragsgegnerin zu leistenden Pauschalkostenbeitrag mit EUR 1.500,00. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Höhe des Pauschalkostenbeitrags aus dem Verfahrensaufwand in erster und zweiter Instanz und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ergeben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19.05.2026, in welcher sie beantragt den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck ersatzlos aufzuheben und zur neuerlichen Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages an das Erstgericht zurückzuverweisen; in eventu den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck aufzuheben und den Pauschalkostenbeitrag im untersten Bereich des § 381 Abs 3 Z 3 StPO festzulegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im gegenständlichen Verfahren seien, da es sich um medienrechtliche Anträge gehandelt habe, abgesehen von den Gerichten, keine weiteren Strafverfolgungsbehörden befasst gewesen. Der Gerichtsakt umfasse, wie sich aus dem gegenständlich bekämpften Beschluss ergebe, gerade einmal 22 Ordnungsnummern. Die Schriftsätze der Parteien (medienrechtliche Anträge, Einwendungen, Berufung, Berufungsgegenausführung) seien sämtliche eher kurz gehalten. Weiters vorgelegt worden seien insgesamt gerade einmal sieben Urkunden, die größtenteils nicht mehr als eine Seite umfasst hätten. Personalbeweise seien nicht aufgenommen worden. Es habe ein einziger Hauptverhandlungstermin und eine Berufungsverhandlung stattgefunden. Insgesamt sei der Verfahrensaufwand daher vergleichsweise minimal gewesen. Tatsächlich sei in einem vergleichbaren Verfahren der Aufwand bereits als unterdurchschnittlich beurteilt und bei einer vergleichbar wirtschaftlich potenten Medieninhaberin ein Pauschalkostenbeitrag von EUR 400,00 für angemessen betrachtet worden (vgl OLG Wien 12.02.2019, 18 Bs 30/19x). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin vermöge nicht zu rechtfertigen, dass für einen minimalen Verfahrensaufwand ein höherer Betrag als angemessen bestimmt werde. Festzuhalten sei auch, dass hinsichtlich der (angeblichen) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin seitens des Erstgerichts in der Hauptverhandlung überhaupt keine Erhebungen vorgenommen worden seien, obwohl dies nach hA erforderlich gewesen wäre (ON 26).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, unter anderem einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen.
Die Höhe des Pauschalkostenbeitrages, die im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts von EUR 150,-- bis zu EUR 3.000,-- zu bemessen ist (Abs 3 Z 3 leg cit), richtet sich gemäß § 381 Abs 5 StPO einerseits nach der Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und dem Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen, andererseits nach Vermögen, Einkommen und den anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umständen. Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden der Umfang des Aktes, Ausmaß und Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwändigkeit des Ermittlungsverfahrens, Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen. Dieser Verfahrensaufwand ist in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu setzen. Dabei sind einerseits das Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüche des Kostenersatzpflichtigen, andererseits Schulden, Unterhaltspflichten und andere Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Diese Umstände sind – möglichst bereits in der Hauptverhandlung (§ 240) – zu erheben ( Lendl in Nordmeyer,WK StPO § 381 Rz 49 ff).
Vorliegendenfalls ist von einem durchschnittlichen Behördenaufwand auszugehen. Der Akt umfasst bis zum erstinstanzlichen Urteil 13 Ordnungsnummern. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter dauerte von 14:02 Uhr bis 14:14 Uhr. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin erhoben Berufungen an das Oberlandesgericht Innsbruck. Die Berufungsverhandlung am Oberlandesgericht dauerte von 11:27 Uhr bis 11:37 Uhr.
Das Erstgericht hat in der Hauptverhandlung im Beweisverfahren Informationen zum Medieninhaber E* in ON 9, ON 10 und B* SE in ON 11 verlesen (ON 14).
Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass hinsichtlich der (angeblichen) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin seitens des Erstgerichts in der Hauptverhandlung überhaupt keine Erhebungen vorgenommen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass eine juristische Person nicht nach § 240 StPO vernommen werden kann. Den vom Erstgericht verlesenen Informationen über die juristische Person der Antragsgegnerin wurde nicht widersprochen, sodass das Erstgericht völlig zu Recht von einer äußerst starken Finanzkraft der Antragsgegnerin ausgegangen ist.
Setzt man den Behördenaufwand im Haupt- und Rechtsmittelverfahren in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verurteilten Antragsgegnerin, so erweist sich der vom Erstgericht mit EUR 1.500,00 bestimmte Pauschalkostenbeitrag – auch im Vergleich mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu ähnlichen Fällen - als gerechtfertigt.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Beschwerdeführerin hat demgemäß die Kosten ihrer Beschwerde selbst zu tragen ( Lendl aaO, § 390 a RZ 1f)
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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