Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach §§ 133a StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.6.2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e nund der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG a b g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 4 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Der Hälftestichtag fällt auf den 25.9.2026.
Mit Schriftsatz vom 26.5.2026 beantragte der Strafgefangene das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht in Stattgebung dieses Antrags vom weiteren Vollzug der über A* zu ** des Landesgerichts Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten nach § 133a StVG frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Strafe am 25.9.2026 mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise vorläufig abgesehen. Dies begründete das Erstgericht im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die allgemeinen Voraussetzungen nach § 133a Abs 1 StVG vorliegen würden. Eine besondere Tatschwere hafte den dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden Taten nicht an, unabhängig davon, dass der Ausnahmesatz des § 133a Abs 2 StVG durch Berücksichtigung generalpräventiver Hinderungsgründe eine sachliche Ungleichbehandlung gegenüber dem reformierten § 46 StGB darstelle, was auf ein redaktionelles Versehen hinweise (ON 9).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck, die darauf abzielt, nicht vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen. Für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers gebe es keinen Grund. Fallbezogen würden generalpräventive Aspekte aus § 133a Abs 2 StVG dem beantragten Vorgehen nach wie vor entgegenstehen (ON 12).
Der Strafgefangene erstattete dazu eine Gegenäußerung und beantragte, der Beschwerde nicht Folge zu geben. Der Fortbestand generalpräventiver Erwägungen in § 133a Abs 2 StGB stelle einen systematischen Wertungswiderspruch dar. Es gebe keinen sachlichen Grund für eine solche Differenzierung. Es werde daher wegen Bedenken wegen möglichen Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz ein Normprüfungsantrag nach Art 89 Abs 2 B-VG bzw ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV wegen möglichen Verstosses gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nach Art 20 , 21 GC angeregt.
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde, der im Ergebnis im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zukommt.
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde selbst aufzeigt, wurde der Strafgefangene zwischenzeitlich zu ** des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am 25.9.2026 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Diese bedingte Entlassung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (ON 10 und ON 11).
Bei der Maßnahme nach § 133a StVG handelt es sich um keinen Unterfall der bedingten Entlassung, sondern um einen Rechtsinstitut sui generis. Die bedingte Entlassung geht der Maßnahme nach § 133a StVG vor, wenn die Voraussetzungen beider Maßnahmen gleichzeitig gegeben sind ( Pieberin WK² StVG § 133a Rz 43 f; EBRV 302 BlgNR 23. GP 14 f).
Weil zwischenzeitlich eine rechtskräftig bewilligte bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag vorliegt, hat das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gegenüber der bedingten Entlassung zurückzutreten, denn durch ein Vorgehen nach § 133a StVG wäre der Verurteilte im Vergleich zur bedingten Entlassung insbesondere durch die im Falle der Wiedereinreise zwingend vorgesehene Verbüßung des Strafrests unzulässig beschwert (OLG Wien 22 Bs 86/17h, 18 Bs 57/23y, Pieber aaO § 133a Rz 44 mwN).
Es war daher in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG abzuweisen.
Schon mangels Präjudizialität der in der Gegenäußerung aufgeworfenen Fragen für die gegenständliche Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht zu einer Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG bzw nach Art 267 AEUV nicht veranlasst.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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