Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 19.6.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und die Strafvollzugssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7.11.2026. Am 7.8.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
Im Erhebungsbogen beantragte der Strafgefangene mit dem Hinweis auf seine Arbeit, die finanzielle Absicherung und die Betreuung durch den Verein B* die bedingte Entlassung und die Anhörung nach § 152a Abs 1 StVG (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte es der Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht ohne Anhörung des Strafgefangenen ab, diesen zum Hälftestichtag bedingt zu entlassen und begründete dies mit spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Ersuchen, ihm die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zu bewilligen (ON 8).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt im Sinne einer Kassation durch.
Nach § 152a Abs 1 StVG hat das Gericht vor der Entscheidung den Strafgefangenen zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falls nicht erforderlich scheint. Beantragt der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten Entlassung zum ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt. Dies gilt aufgrund der Änderung der Verweisungsbestimmung des § 153 StVG mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I Nr. 25/2025, nun auch für 18 Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen.
Die Bestimmung des § 152a Abs 1 StVG begründet ein subjektiv-öffentliches Recht des Strafgefangenen auf persönliche Anhörung. Die Anhörung ist vom Vollzugsgericht selbst vorzunehmen. Die Einholung einer Stellungnahme genügt nicht. „Anhörung“ nach § 152a Abs 1 StVG bedeutet die persönliche Vernehmung des Strafgefangenen durch das Vollzugsgericht, was sich aus den Gesetzesmaterialien und aus § 152a Abs 3 letzter Satz StVG ergibt, der ausdrücklich von „Vernehmungen nach Abs 1“ spricht ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152a Rz 3).
Da der Strafgefangene zum ersten Mal seine Anhörung beantragte und das Erstgericht die bedingte Entlassung nicht bewilligte, hätte es nach der zwingenden Bestimmung des § 152a Abs 1 StVG von der beantragten Anhörung nicht absehen dürfen. Die angefochtene Entscheidung war daher im Sinne des § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
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