Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache des A*wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers RA ** gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 29.5.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos a u f g e h o b e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom vom 23.4.2026 zu ** legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem ** geborenen Angeklagten A* zur Last, er habe
I.
in ** nachgenannten Opfern fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
Mit Verfügung vom 15.5.2026 forderte die Erstrichterin den Angeklagten auf, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens einen Verteidiger namhaft zu machen und übermittelte ihm gleichzeitig mit dieser Aufforderung einen Verfahrenshilfeantrag (ON 1.3; ON 7).
Nachdem der Angeklagte dieser Aufforderung nicht nachkam und auch keinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers stellte, fasste die Einzelrichterin den nunmehr angefochtenen Beschluss auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers mit der Begründung, „der Angeklagte könne sich bei notwendiger Verteidigung die Bevollmächtigung einer Wahlverteidigerin/eines Wahlverteidigers nicht leisten“ (ON 8).
Mit Bescheid der ** Rechtsanwaltskammer vom 1.6.2026 wurde RA ** zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt (ON 10).
Dieser erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss und beantragte unter Hinweis darauf, dass gegenständlich kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, die Aufhebung des Beschlusses (ON 11).
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme zur Beschwerde Abstand, auch der Angeklagte äußerte sich hiezu nicht.
Die Beschwerde des bestellten Verfahrenshilfeverteidigers ist zulässig (RIS-Justiz RS0125078) und berechtigt.
In den Fällen notwendiger Verteidigung (§ 61 Abs 1 StPO) ist der (hier:) Angeklagte aufzufordern, einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs 2 leg cit zu beantragen. Nur wenn er trotz Aufforderung weder einen Wahlverteidiger bevollmächtigt noch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, die wirtschaftliche Bedürftigkeit im Sinne des § 61 Abs 2 erster Satz StPO jedoch zu bejahen ist, hat das Gericht von Amts wegen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beschließen (§ 61 Abs 3 StPO; Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 73; Fabrizy/Kirchbacher, StPO 14 § 61 Rz 10).
Gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO muss der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter durch einen Verteidiger vertreten sein, wenn für die Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist, dies jedoch mit Ausnahme unter anderem des hier vorliegenden Falls des § 129 Abs 2 Z 1 StGB.
Damit wurde irrtümlich ein Fall notwendiger Verteidigung angenommen und war der angefochtene Beschluss in Stattgebung der Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers ersatzlos aufzuheben.
Bleibt im Übrigen anzumerken, dass in Anbetracht der umfassend geständigen Verantwortung des Angeklagten (vgl BV in ON 2.1) auch keine schwierige Sach-oder Rechtslage im Sinn des § 61 Abs 2 Z 4 StPO vorliegt.
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