Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26.5.2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A* verbüßt derzeit die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren. Im direkten Anschluss daran wird die im gleichen Verfahren widerrufene bedingte Strafnachsicht zu B* des Landesgerichts Innsbruck mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, danach die im Verfahren C* des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten und anschließend die im Verfahren B* des Landesgerichts Innsbruck widerrufene bedingte Strafnachsicht zu ** des Bezirksgerichts Innsbruck mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen und 12 Stunden vollzogen werden. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (22.8.2025) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 8.7.2025, AZ **, abgelehnt. Ein selbständiger Antrag vom 17.1.2026 wurde vom Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 4.2.2026, AZ **, nicht bewilligt. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafblocks sind mit 19.6.2026 erfüllt gewesen. Das Strafende dieses Strafblocks fällt auf den 15.2.2028 (vgl Strafregisterauskunft und IVV-Auszug).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag. Die Haftzeit habe ihn sehr geändert und er habe zu Gott gefunden. Er bereue seine Taten zutiefst und wolle ein besserer Mensch werden. Er habe wöchentliche Gespräche mit seinem Psychologen gehabt und an seiner Persönlichkeit gearbeitet. Sein Vater sei ein Pflegefall und seine Verlobte kümmere sich derzeit um ihn. In Haft habe er beide Großeltern verloren, was ihn sehr runtergezogen habe. Er habe an „D*“ geschrieben, damit er nach der Haft regelmäßig betreut werde. Zudem habe er einen fixen Arbeitsplatz, eine Wohnung und die volle Unterstützung seiner Familie. Seine vier Vorstrafen habe er deshalb, weil er jung und orientierungslos gewesen sei. Er hätte Hilfe von der Polizei oder Sozialarbeitern erhalten müssen, dann hätte er ganz anders gehandelt. Er bitte um die Entlassung, weil er es besser machen könne (ON 2.3).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem unbeschäftigten Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte aufgrund der Führung und der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (ON 2.2).
Laut dem Psychologischen Dienst in der Justizanstalt beruht die Stellungnahme auf einem einzigen Explorationsgespräch am 2.3.2026. Er befürwortet eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag mit den Auflagen, dass der Strafgefangene eine Psychotherapie absolviert, sich 14-tägiger Drogentests unterzieht und der Anordnung der Bewährungshilfe (ON 2.5).
Aus der Äußerung der BEST ergibt sich, dass der Strafgefangene ein mittleres Risiko für neuerliche Sexualdelikte aufweise, das Risiko für allgemeine Gewaltdelikte aber überdurchschnittlich sei. Der bisherige Delinquenz- und Vollzugsverlauf weise auf eine dissoziale und impulsive Persönlichkeitsausprägung sowie eine Substanzkonsumstörung hin. In Anbetracht dieser kriminogenen Bedürfnisse benötige er nach der Haft ein hohes Ausmaß an Struktur und Kontrolle. Es wäre wichtig, dass er nach der Haft seine Ausbildung abschließen könne und in eine Erwerbstätigkeit eingebunden werde. Zudem bestehe der Bedarf einer suchtspezifischen Behandlung, die auch Kontrollen der Alkohol- und Suchtmittelabstinenz umfasse. Fallaktuell lasse sich nicht ohne weiteres behaupten, dass eine vorzeitige Entlassung nicht mit einem höheren Risiko behaftet sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Strafgefangene im Falle einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt Therapie- und Kontrollauflagen missachten würde, sei derzeit noch hoch. Zur Erlangung einer verbesserten Compliance wären noch weitere Bemühungen für die Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen nach einer Entlassung wichtig. Selbst wenn dies nicht gelinge, wäre eine bedingte Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt zB etwa ein bis ein halbes Jahr vor Endstrafe dennoch zweckmäßig, weil diese die Betreuung durch die Bewährungshilfe garantiere und Möglichkeiten schaffe, Maßnahmen zur Kontrolle der Alkohol- und Drogenabstinenz zu verhängen (ON 2.6).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich unter Hinweis auf diese Stellungnahme aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Neustart führte im Hinblick auf eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen eine Sozialnetzkonferenz durch. Dabei wurde ein Plan hinsichtlich Wohnsituation, Finanzen, Tagesstruktur, Suchtproblematik und sozialem Umfeld erarbeitet, der aus sozialarbeiterischer Sicht als umsetzbar eingeschätzt wurde. Danach werde er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem pflegebedürftigen Vater wohnen, bei der Fa. E* arbeiten, sich in seiner Freizeit seinem Vater und seinen Haustieren widmen sowie Fußball spielen und ins Fitnessstudio gehen, eine Therapie bei D* beginnen und die Unterstützung von Neustart in Anspruch nehmen (ON 7).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte der Vollzugssenat die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafblocks nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen (ON 8) wegen des strafrechtlich relevanten Vorlebens, das den Strafgefangenen als einen rückfallslabilen Delinquenten zeige, den zahlreichen Ordnungswidrigkeiten und der Stellungnahme der BEST ab.
Unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses meldete der Strafgefangene Beschwerde an, die er in der Folge schriftlich fristgerecht durch seinen Verteidiger ausführte. Argumentativ wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befinde, was vom Erstgericht völlig unberücksichtigt gelassen worden sei. Die Verweigerung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag lasse sich nicht mit dem belasteten Vorleben begründen. Vielmehr sei darauf Bedacht zu nehmen, dass er alles in die Wege geleitet habe, um im Falle der Entlassung ein geordnetes Leben führen zu können. Auch sei das Alter des Strafgefangenen überhaupt nicht berücksichtigt worden, da die Adoleszenzphase meist bis Mitte 21 andaure und der Strafgefangene gerade einmal 23 Jahre alt sei. Richtig sei, dass er während des Strafvollzugs einen Rückfall gehabt habe, was bei langjährigen Drogenkonsumenten vereinzelt vorkommen könne. Eine Sanktion habe er deswegen bereits verspürt, weil ihm der elektronisch überwachte Hausarrest nicht gewährt und er auch nicht zur Hälfte bedingt entlassen worden sei. Nunmehr sei er clean und bereite sich gemeinsam mit der Familie auf das Leben nach der Haft vor, für welches er nunmehr bereit sei. Er werde nicht nur einer Arbeit nachgehen, sondern sich auch um seinen pflegebedürftigen Vater, welcher an Demenz leide, kümmern. Er werde mit diesem und seiner Lebensgefährtin, mit der er seit mehreren Jahren eine stabile Beziehung führe, gemeinsam wohnen. Er verfüge bereits über eine Einstellungszusage bei der Firma E*. Er werde auch eine Suchtgifttherapie in Anspruch nehmen und bei den Mannsbildern vorstellig werden. Das Erstgericht hätte trotz der Vorstrafenbelastung und den Ordnungswidrigkeiten während des Strafvollzugs in die Zukunft blicken und aufgrund der Gesamtumstände zum Ergebnis kommen müssen, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde (ON 10).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch nach drei Monaten, vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Positiv zu vermerken sind zunächst das Vorhandensein eines sozialen Empfangsraums, die Einstellungszusage der Firma E* und die Bereitschaft des Strafgefangenen, eine Therapie zu absolvieren. Allerdings erfordern spezialpräventive Erwägungen den weiteren Vollzug über den Drittelstichtag hinaus. Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist fünf zählbare Eintragungen auf, denen überwiegend Delikte nach dem Suchtmittelgesetz und eine Verurteilung wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zugrunde liegen. Der Strafgefangene kam bereits in den Genuss von zwei teilbedingten Geldstrafen, von denen eine nach Verlängerung der Probezeit wegen neuerlicher Delinquenz widerrufen werden musste. Darüber hinaus wurde eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen, diese Strafnachsicht wurde wegen nachfolgender Straftaten widerrufen. Zuletzt wurden nur noch unbedingte Freiheitsstrafen verhängt.
Der Strafgefangene befindet sich zwar im Erstvollzug. Während diesem hat er jedoch zum einen erneut eine strafbare Handlung, die zur letzten Verurteilung dieses Strafblocks führte und zum anderen laut „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ insgesamt 26 Ordnungswidrigkeiten begangen. Hervorzuheben ist mit Blick auf die Verurteilungen nach dem SMG, dass wiederholt (am 19.2.2025, am 9.9.2025, am 29.9.2025, am 13.11.2025 und zuletzt erst am 3.2.2026) Geldbußen wegen positiven Harns bzw in einem Fall wegen der Verweigerung des Harntests verhängt wurden. Zutreffend räumt die Beschwerde ein, dass dieses Verhalten im Vollzug bei der Legalprognose zu berücksichtigen ist.
Das belastete Vorleben wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu Recht bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag herangezogen (erneut Jerabek/Ropper aaO Rz 15/1). Soweit er sein Alter von „gerade einmal 23 Jahren“ ins Treffen führt, ist er darauf zu verweisen, dass er damit schon längst nicht mehr junger Erwachsener ist und zudem während des Strafvollzugs auch als Erwachsener erneut delinquierte, was zur letzten Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck zu C* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach (richtig:) §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB führte.
Die ausnehmend vielen Ordnungswidrigkeiten, die anschaulich darlegen, dass der Strafgefangene nach wie vor nicht bereit ist, sich an Regeln zu halten, die erneute Delinquenz während des Strafvollzugs, die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und die Stellungnahme der BEST lassen der Beschwerde zuwider trotz des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befindet und Neustart den im Rahmen der Sozialnetzkonferenz erarbeiteten Plan als umsetzbar einschätzt, die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB zum Drittelstichtag nicht zu.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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