Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29.4.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt derzeit nach seiner Überstellung aus der Justizanstalt Sonnberg in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren zu ** des Landesgerichts Korneuburg wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe werden am 21.7.2026 erfüllt sein (IVV-Auszug ON 2.6, Strafregisterauskunft ON 3).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag sowie eine Anhörung durch das Vollzugsgericht. Begründend brachte er vor, dass er zurück nach ** gehe um dort zu leben und arbeiten, seine Familie auf ihn warte, er aus seiner Strafe gelernt habe und nie wieder etwas Kriminelles mache (ON 2.3). Im Zuge seiner Anhörung gab er darüber hinaus an, dass er zum ersten Mal im Gefängnis sei und wisse, dass er schuldig sei, es tue ihm auch wirklich sehr leid (ON 6).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem unbeschäftigt im Erstvollzug befindlichen Strafgefangenen ein gutes Anstalts-und Sozialverhalten. Aufgrund der Ordnungswidrigkeit vom 22.3.2026 (unerlaubter Gewahrsam an einem Mobiltelefon) bestünden gegen eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag jedoch Bedenken (ON 2.2). Aus der Infomaske Ordnungswidrigkeiten ergibt sich darüber hinaus eine weitere Ordnungswidrigkeit vom 14.1.2025 (Auseinandersetzung mit einem anderem Inhaftierten) in der Justizanstalt Korneuburg (ON 2.5).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme aus spezialpräventiven Gründen mit Hinweis auf die Ordnungswidrigkeiten gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss (der im Übrigen eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält [vgl § 152a Abs 3 StVG]) lehnte das Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 6) die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, da die Art der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung von reiflicher Überlegung, sorgfältiger Vorbereitung und einer hohen kriminellen Energie des Strafgefangenen zeuge und dem Strafgefangenen zwei Ordnungswidrigkeiten zur Last gelegt wurden. Letzteres würde auch seiner in der Anhörung geäußerten Beteuerung, nie wieder etwas Illegales zu machen, entgegenstehen.
Dagegen meldete der Strafgefangene unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses und Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an (ON 6) und führte diese mit Schreiben vom 6.5.2026 näher aus. Argumentativ bringt er vor, dass er seit fast eineinhalb Jahren im Gefängnis sei, zuvor keinerlei Probleme gemacht habe und auch in Zukunft nichts Unrechtes mehr tun werde, deshalb um eine Chance auf ein Leben in Freiheit bitte. Nur wegen dieser Sache mit dem Handy sei er im Gefängnis, dieses Handy sei jedoch gar nicht seines. Er arbeite nun auch wieder in der Küche. Er wolle zurück nach ** gehen und dort seinen Beruf als Sushikoch ausüben und sich auch um seine Familie kümmern. Das Vergehen der Schlepperei habe er für ein bisschen Geld gemacht, jedoch nichts verdient (ON 8).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der bzw den Tat(en) durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Nordmeyer , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Nach der diesem Strafvollzug zugrunde liegenden Verurteilung hat der Beschwerdeführer in ** und andernorts als Mitglied einer – aus ihm selbst und weiteren bekannten und unbekannten Tätern bestehenden – kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von jeweils mindestens drei Fremden in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Fremden zu unbewachten Stellen der Grenze zum Zweck des Grenzübertritts brachten und sie anschließend weiter transportierten, wobei ihm bzw. ihnen für die Schleppung ein Lohn von EUR 300,- bis EUR 500,- pro geschleppter Person von der kriminellen Vereinigung zugesagt worden war, und zwar
I./ A* am 5. September 2024, sechs Fremde nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit, von der ungarisch-serbischen Grenze über die österreichische Grenze;
II./ A* und der abgesondert verfolgte B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB),
A./ am 11. September 2024, elf Fremde nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit, von **/Ungarn bis über die österreichische Grenze;
B./ in der Nacht vom 14. September auf den 15. September 2024, 20 Fremde nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit, von **/Ungarn bis über die österreichische Grenze, wobei A* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) handelte;
C./ in der Nacht vom 15. September auf den 16. September 2024, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB), eine nicht mehr festzustellende Anzahl an Fremden, mindestens jedoch drei, nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit, von **/Ungarn bis über die österreichische Grenze;
III./ C*, A* und der abgesondert verfolgte B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB),
A./ am 20. Oktober 2024, A* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB), acht Fremde nicht mehr festzustellender Staatsangehörigkeit, von der ungarisch-serbischen Grenze, über die slowakische Grenze bis über die österreichische Grenze;
B./ am 21. Oktober 2024, jeweils gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB), mit dem abgesondert verfolgten D*, neun Fremde irakischer und iranischer Staatsangehörigkeit, von Ungarn über die Slowakei und Tschechien bis nach **, wobei E* das Fahrzeug der Marke ** mit dem italienischen Kennzeichen ** lenkte und A* als Beifahrer navigierte und den Kontakt mit den zwei abgesondert verfolgten Mittätern B* und D*, die im Vorausfahrzeug fuhren, um den Transport sicherzustellen, C* zudem unter Anwendung gefährlicher Drohung mit einer Waffe, indem er die Geschleppten, unter Vorhalten eines großen Messers und der Drohung, er werde sie aufschlitzen, wenn sie nicht in den Kofferraum einsteigen, in den Kofferraum zwängte und sie die Schleppung für die Dauer von sechs Stunden ohne Unterbrechung und ohne die Möglichkeit, zu essen, zu trinken oder die Notdurft zu verrichten, durchführten, die Geschleppten aufgrund der engen Platzverhältnisse teils große Schmerzen hatten, aufgrund des Rauchens von Marihuana durch C* schlecht Luft bekamen, somit auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, wobei die Tat von C* überdies auf eine Art und Weise begangen wurde, dass dabei das Leben der Fremden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, indem C* durch mehrere Orte mit anhaltend hoher Geschwindigkeit von rund 156 km/h raste, mehrere Straßensperren durchbrach, ein verfolgendes Polizeifahrzeug der tschechischen Polizei durch Auslenken von der Fahrbahn abzudrängen versuchte, wodurch es auch zu einem Sachschaden am Schlepperfahrzeug kam und schließlich ein österreichischer Polizist von seiner Schusswaffe Gebrauch machen musste und er erst nach dieser Verfolgungsjagd mit der Polizei anhielt.
Wie der Vollzugsgericht zutreffend ausführt, zeugt die Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die zum Teil besonders verwerfliche Art und Weise der Beförderung der Fremden, wonach diese über eine längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt worden sind, und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen von einer hohen kriminellen Energie sowie einer deutlichen Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten, insbesondere gegenüber der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Integrität anderer. Zudem werden die grundsätzlich positiv zu wertenden Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen, nie wieder etwas Kriminelles zu tun (ON 2.3), durch die dargelegten Ordnungswidrigkeiten widerlegt. Aufgrund dessen - auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - kann daher nicht angenommen werden, dass der Strafgefangene durch eine bedingte Entlassung bereits nach der Hälfte der Strafzeit nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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