Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 1.6.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu B* des Landesgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 11.6.2027. Am 11.8.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, er sei zum ersten Mal in Haft und wolle in Freiheit für seine kranke Mutter und den alten Vater sorgen. Die Ordnungswidrigkeiten täten ihm sehr leid. Er habe ein Mobiltelefon in Gewahrsam gehabt, weil er unbedingt seine Mutter darüber informieren habe müssen, wo er sich aufhalte (ON 2.3 und ON 6).
Die Anstaltsleitung bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten, äußerte jedoch im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeiten in der Justizanstalt Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm ebenfalls mit dem Hinweis auf die Ordnungswidrigkeiten aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4 und 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zum 11.8.2026 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, dies mit der nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Begründung:
In den österreichischen, deutschen, niederländischen und italienischen Strafregisterauskünften des Strafgefangenen scheinen neben der im Spruch genannten Verurteilung keine weiteren Eintragungen auf (siehe ON 52, ON 53, ON 54 im Akt B* des Landesgerichtes Innsbruck). Der Strafgefangene befindet sich zum ersten Mal in Strafhaft und weist ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten auf. Daneben ließ sich der Strafgefangene während des bisherigen Vollzuges insgesamt vier Ordnungswidrigkeiten (darunter eine Abmahnung, zwischen 16.1.2026 bis 7.4.2026), und zwar wegen unerlaubten Gewahrsams eines Mobiltelefons sowie von SPICE (illegale Substanz), zu Schulden kommen. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Strafgefangene seit der gegenständlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.5.2026 zu B*) wohlverhielt. Zudem hat der Strafgefangene laut seinen eigenen Angaben eine Wohnadresse sowie eine Arbeitsstelle in ** in Aussicht.
Ausgehend davon, dass der Strafgefangene erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, im In- und Ausland keine weiteren Verurteilungen aufweist und ihm ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten attestiert wird, war auch mit Rücksicht auf die oben angeführten Ordnungswidrigkeiten (zuletzt am 7.4.2026), welche (für sich alleine genommen) nicht auf ein evidentes Rückfallsrisiko schließen lassen, dennoch von einer positiven Zukunftsprognose des Strafgefangenen auszugehen und anzunehmen, dass es nicht des weiteren Vollzuges der Freiheitsstrafe über den Hälfte-Stichtag hinaus bedarf, um den Strafgefangenen von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Es gibt daher keine Anzeichen, wonach anlassbezogen eine weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe geeigneter wäre als eine bedingte Entlassung, weshalb die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag wie im Spruch ersichtlich zu bewilligen war.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit dem Antrag, diesen aufzuheben und auszusprechen, dass der Strafgefangene nicht nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am 11.8.2026 bedingt entlassen werde. Die Beschwerde weist auf die Ordnungswidrigkeiten des Strafgefangenen hin und erachtet seine Rechtfertigung für den Gewahrsam an den Mobiltelefonen für vorgeschoben. Insofern werde die Stellungnahme des Anstaltsleiters, wonach im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeiten gegen eine bedingte Entlassung Bedenken bestünden, geteilt.
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme zur Beschwerde Abstand. Der Strafgefangene machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu äußern, nicht Gebrauch.
Die Beschwerde dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Das Beschwerdegericht teilt die Ansicht des Erstgerichts, wonach davon auszugehen sei, dass der erstmalige Vollzug einer Freiheitsstrafe, der bis zum Hälftestichtag immerhin zehn Monate betragen wird, beim bislang unbescholtenen Strafgefangenen entsprechenden Eindruck hinterlassen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint trotz der Ordnungswidrigkeiten die bedingte Entlassung unter Androhung des Vollzugs des Strafrests in spezialpräventiver Hinsicht zumindest nicht weniger geeignet, als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe. Dies rechtfertigt die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe.
Die Beschwerde musste sohin erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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