Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4.5.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und die Strafvollzugssache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung v er w i e s e n(§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* befindet sich im Erstvollzug. Er verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zu B* des Landesgerichts Innsbruck wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und zahlreicher weiterer strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dem Strafvollzug liegen im Wesentlichen Taten des Strafgefangenen zwischen Anfang 2014 bis 6.8.2023 zum Nachteil drei minderjährigen Opfern, darunter die eigenen beiden Töchter, zugrunde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in **, ** und **
I.
mit nachstehenden unmündigen Personen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar
II.
zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2014 die am ** geborene, zu diesem Zeitpunkt unmündige, C* zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung und zwar der vaginalen Digitalpenetration mit einer anderen Person, nämlich mit der am ** geborenen G* E* verleitet, um sich geschlechtlich zu erregen, indem er G* E* dazu überredete, ihren Finger bei C* in die Vagina einzuführen, welche dies duldete;
III.
außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an nachstehenden unmündigen Personen (seinen Töchtern) vorgenommen, und zwar
IV.
an seinen Töchtern F* E*, geboren am ** und D* E*, geboren am **, demnach mit minderjährigen Personen, die mit ihm in absteigender Linie verwandt sind die unter I. 2., I. 3. und III. beschriebenen geschlechtlichen Handlungen vorgenommen.
Am 2.7.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt haben. Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag erklärte er, die bedingte Entlassung anzustreben. Er verwies auf einen sozialen Empfangsraum bei seiner Freundin und seine berufliche Erfahrung als Softwareentwickler mit guten Chancen am Arbeitsmarkt. Zudem befinde er sich seit Mai 2025 in einzelpsychotherapeutischer Behandlung und sei bereit, diese auch nach der Entlassung fortzuführen (Erhebungsbogen ON 2.3). Bis zum 9.4.2026 fanden 34 derartige Sitzungen statt (Beilage ON 2.4). Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) attestierte dem Strafgefangenen in ihrer Äußerung vom 3.4.2026 in der Gesamtzusammenschau ein durchschnittliches Risiko für neuerliche Sexualdelikte, allerdings würden vorliegende Risikomerkmale im Bereich der sexuellen Devianz Maßnahmen im Risikomanagement notwendig machen (Betreuung durch die Bewährungshilfe, Fortführung der forensischen Psychotherapie und ein Kontaktverbot zu Minderjährigen). Grundsätzlich seien spezialpräventiv solche Maßnahmen bei einer bedingten Entlassung nicht ungünstiger als der weitere Vollzug einer Strafe, allerdings lasse sich fallbezogen in Anbetracht der erst relativ kurzen Behandlungsdauer im Vergleich zur Schwere der beim Strafgefangenen vorliegenden Störung zum aktuellen Zeitpunkt bei ihm noch keine positive Compliance-Prognose stellen, sodass die BEST zum Hälftestichtag befürchtete, dass eine bedingte Entlassung mit einem höheren Rückfallsrisiko einhergehe als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe (Stellungnahme BEST ON 2.5, 1 f). Der Psychologische Dienst der Justizanstalt verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass der Verlauf der Einzelpsychotherapie sowohl vom Strafgefangenen als auch vom Therapeuten als erfolgreich beschrieben werde. In Anbetracht der Therapiefortschritte, der erlebten Therapiecompliance und der realistischen Zukunftsplanung befürwortete der Psychologische Dienst die bedingte Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe, Fortsetzung der forensischen Psychotherapie und einem Kontaktverbot zu Minderjährigen (ON 2.6, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht ohne Anhörung des Strafgefangenen diesen aus dem Vollzug der zu B* des Landesgerichts Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren nach Verbüßung der Hälfte dieser Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 1 StGB am 2.7.2026 bedingt entlassen, die Probezeit mit fünf Jahren bestimmt, nach §§ 50, 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Strafgefangenen die Weisungen erteilt, die Psychotherapie fortzusetzen und den Kontakt zu Minderjährigen zu meiden. Dass die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose zum Hälftestichtag zu rechtfertigen sei, begründet das Erstgericht mit dem Erstvollzug und den Berichten der BEST und des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Innsbruck. Die vorsichtige Zurückhaltung der BEST bei der Compliance-Prognose könne die Gewichtung nicht derart verschieben, dass der weitere Vollzug zwecks Beobachtung der Compliance unverzichtbar sei. Zudem habe sich der Strafgefangene bereit erklärt, die Maßnahmen zu erfüllen (ON 7).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag abgelehnt wird. Argumentativ verweist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf die Stellungnahme der BEST, die der von § 46 Abs 1 StGB geforderten Prognose entgegenstehe (ON 8).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme. Der Strafgefangene äußerte sich innerhalb offen stehender Frist nicht zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Ist die Annahme berechtigt, dass die bedingte Entlassung in Bezug auf die Abhaltung des Verurteilten von weiterer Straffälligkeit nicht weniger wirksam ist als die weitere Strafverbüßung – sohin zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann –, ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat(en) durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Hat ein Verurteilter eine Tat unter Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierenden Besonderheit begangen, kommt der Bereitschaft, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung gewichtige Bedeutung zu (Jerabek/Ropper in Nordmeyer, WK² StGB § 46 Rz 15, 15/1).
Aus der insoweit unbedenklichen Äußerung der BEST vom 3.4.2026 ergibt sich, dass den dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden Taten eine pädosexuelle Neigung sowie eine gewisse sexuelle Angetriebenheit und Distanzlosigkeit zugrunde liegen, womit angesichts der Schwere der Störung eine langfristige forensisch-sexologische Einzelpsychotherapie wichtig ist. Zwar hat die BEST im Grundsätzlichen die spezialpräventive Wirksamkeit von Bewährungshilfe und Weisungen bei der nach § 46 Abs 1 StGB anzustellenden Legalprognose bejaht, fallbezogen aber in Anbetracht der relativ kurzen Behandlungsdauer im Vergleich zur Schwere der Störungen beim Strafgefangenen die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag noch mit einem höheren Risiko für neuerliche Straffälligkeit einhergehend eingeschätzt als den weiteren Vollzug. Zudem haftet den wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden und zum Nachteil dreier unmündiger Opfer begangenen Taten des Strafgefangenen ein intensiver Täterwille an, der bei der Prognose nach § 46 Abs 1 StGB auch nicht unberücksichtigt bleiben kann.
Diese auf den Einzelfall bezogene Äußerung der BEST im Zusammenhang mit der sexuellen Devianz des Strafgefangenen und der in den Anlasstaten zum Ausdruck kommende intensive Täterwille stehen trotz der Besserungsbeteuerungen, des sozialen Empfangsraums und der begonnenen Therapie der vom Erstgericht getroffenen Annahme, dass die bedingte Entlassung bereits zum Hälftestichtag unter Berücksichtigung der Wirkung der spruchgemäßen Maßnahmen zumindest gleich wirksam sei, wie der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe, um den Strafgefangenen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, erörterungspflichtig entgegen. Das Erstgericht hat sich zudem keinen persönlichen Eindruck vom Strafgefangenen und der Ernsthaftigkeit seiner Compliance verschafft.
Schon dieses Begründungsdefizit erfordert im Sinn des § 89 Abs 2a Z 3 iVm § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO die Kassation des angefochtenen Beschlusses.
Es war daher in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Strafvollzugssache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zu verweisen. Im zweiten Rechtsgang wird es zur beruhigenden Abklärung der für die Zukunftsprognose relevanten Kriterien geboten sein, nicht nur den Strafgefangenen, der seine persönliche Anhörung ausdrücklich beantragte, persönlich einzuvernehmen ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152a Rz 3), sondern auch eine Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten zum bisherigen Therapieverlauf, dem bisherigen Ergebnis der Therapie und zur Compliance des Strafgefangenen unter Berücksichtigung der Bedenken der BEST einzuholen.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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