Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.04.2026, GZ **-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und A* B* für das weitere Strafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 13.02.2026 legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck A* B* die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG zur Last (ON 5).
Am 13.04.2026 stellte A* B* den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt ausgefülltem Vermögensbekenntnis und legte entsprechende Belege vor (ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 61 Abs 2 StPO nicht vorlägen (ON 12).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Angeklagten vom 21.04.2026 (ON 14). In dieser gibt er zusammengefasst an, dass er zwar seine Verdienstmöglichkeiten offengelegt habe, seine tatsächliche wirtschaftliche Belastung jedoch nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Insbesondere sei er durch laufende Verpflichtungen aus Unterhaltszahlungen sowie regelmäßigen Wohnkosten erheblich finanziell gebunden. Darüber hinaus seien auch die notwendigen Aufwendungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu berücksichtigen, wodurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich einschränkt sei.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht äußerte, kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 61 Abs 1 Z 4 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.
Zu prüfen sind daher die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 61 Abs 2 StPO. Danach ist dem Beschuldigten ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn er außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen.
Als Richtwert für eine einfache Lebensführung nehmen Rechtsprechung und Lehre einen Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt an. Beim Begriff der einfachen Lebensführung handelt es sich um einen objektiven Begriff, der aber in einer Weise relativiert werden kann, dass dabei auf die Bedürfnisse des Beschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er Sorge zu tragen hat, und die erforderlichen Mittel zur Erhaltung ihrer geistigen und körperlichen Persönlichkeit und ihrer Erwerbsfähigkeit Bedacht genommen werden soll ( Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 51).
Der Angeklagte erziele nach seinen Angaben im Verfahrenshilfeantrag ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.800,00 aus einem Beschäftigungsverhältnis, dies 14-mal jährlich. Er beziehe weiters monatlich EUR 1.000,00 als Gesellschafter der „C* GmbH“, dies 12-mal jährlich, an welcher er mit 24,2 % beteiligt sei. Er habe an Miete anteilig EUR 500,00 zu bezahlen. Schulden habe er im Ausmaß von EUR 148.092,32 bei der Sozialversicherungsanstalt für Selbständige und EUR 1.213.595,54 beim Finanzamt. Aufgrund der dem Verfahrenshilfeantrag beigeschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung hat der Angeklagte an Unterhaltszahlungen EUR 535,00 an seine Tochter D* B*, EUR 472,00 an seinen Sohn E* A* B* zuzüglich monatlich EUR 600,00 (offenbar Schulgeld) und EUR 200,00 an seine Ex-Gattin F* B* monatlich im Vorhinein ab April 2019, spätestens bis zum 5. eines jeden Monats, zu leisten, dies wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2015.
Ausgehend von den angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ist insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er drei Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, davon auszugehen, dass der Angeklagte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen. Die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers liegen damit vor.
Der angefochtene Beschluss war sohin aufzuheben und dem Angeklagten gemäß § 61 Abs 2 Z 1 StPO für das weitere Strafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben.
Der Beschwerde war Folge zu geben.
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