Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 28.5.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22.4.2027. Am 22.7.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, er leide an Leberzirrhose. Außerdem sei seine Partnerin schwanger und erwarte Ende Mai das Kind (ON 2.3 und ON 6).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck vermochte die Führung des Strafgefangenen noch nicht einzuschätzen, weil dieser erst am 14.4.2026 von der Justizanstalt Wien-Josefstadt anher überstellt worden sei. Im Hinblick auf eine noch nicht geahndete Ordnungswidrigkeit vom 17.2.2026 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt wurden jedoch Bedenken gegen eine bedingte Entlassung geäußert (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die österreichische Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist bereits sieben Eintragungen auf. Abgesehen von Auslieferungs-und Untersuchungshaften handelt es sich bei der derzeitigen bereits um die vierte Hafterfahrung des Strafgefangenen. Bereits bisher wurden alle Freiheitsstrafen jeweils ungekürzt vollzogen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr der Vollzug bloß der Hälfte der Freiheitsstrafe ausreicht, um den Strafgefangenen in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Damit lässt sein Vorleben die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe nicht zu. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist bedauerlich, jedoch – ebenso wie die Schwangerschaft seiner Partnerin – kein Kriterium der Entscheidung über eine bedingte Entlassung.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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