Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13.5.2026, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt derzeit die im Verfahren B* des Landesgerichts Innsbruck wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Dem Schuldspruch liegen zwei Taten am 4.1.2026 in ** zugrunde. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe sind mit 4.7.2026 erfüllt. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 30.12.2026 (vgl Strafregisterauskunft, IVV-Auszug und Urteil zu B* des Landesgerichts Innsbruck).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag. Er habe seine Fehler eingesehen und bereue diese zutiefst. Eine bedingte Entlassung würde ihm die Möglichkeit geben wieder Fuß zu fassen und ein geregeltes Leben zu führen (ON 8).
Die Anstaltsleitung bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und eine ebensolche Arbeitsleistung, hegt aufgrund dieser Führung keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung und verweist darauf, dass eine Bewertung von Vorstrafen im In- oder Ausland dem Vollzugsgericht vorbehalten bleibe (ON 2.1).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen (ON 14) die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aus näher dargelegten spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Beschlussverkündung angemeldete Beschwerde des anwaltlich vertretenen Strafgefangenen (ON 14, Seite 2), die er in der Folge schriftlich ausführte. Argumentativ bringt er vor, dass das Erstgericht die gesetzliche Neuregelung des § 46 StGB verkenne. Nach dem strikten Wortlaut des aktuellen Gesetzes sei überhaupt keine Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe per se mehr vorgesehen. Es gäbe nunmehr allein eine bedinge Entlassungsmöglichkeit, nämlich jene zur Halbstrafe. Der Gesetzgeber habe daher durch die Aufgabe der früheren normativen Unterscheidung einen einheitlichen Prognosemaßstab geschaffen und die bedingte Entlassung ausschließlich vollzugs- und resozialisierungsbezogen ausgestaltet. Die gesetzliche Neuregelung verfolge somit ersichtlich einen strikt spezialpräventiven Ansatz. Der Entfall des § 46 Abs 2 StGB und die darin vorgesehene Berücksichtigung generalpräventiver Erfordernisse solle der Entlastung der angespannten Haftsituation dienen. Indem das Erstgericht den Verurteilten als „rückfallslabilen Serientäter“ bezeichnet habe, gehe es jedoch von einem generalisierenden Täterbild aus. Darüber hinaus setze es unzulässig die überholten generalpräventiven Erwägungen fort, indem der angefochtene Beschluss wertend darauf abstelle, dass bestimmten Tätergruppen eine Entlassung nach der Hälfte der Freiheitsstrafe „nicht zukommen“ solle. Der angefochtene Beschluss genüge auch den Anforderungen, wonach die Prognoseentscheidung ex nunc vorzunehmen sei, nicht, da die Ablehnung mit früheren Vorstrafen und Rückfällen sowie der Annahme, dass der Verurteilte sich von den bisherigen Sanktionen gänzlich unbeeindruckt gezeigt habe, gestützt werde. Überdies werde die Bedeutung des bisherigen Vollzugs gemäß § 46 Abs 4 StGB verkannt und fehle eine Prüfung gelinderer spezialpräventiver Mittel gemäß §§ 50 bis 52 StGB. Darüber hinaus würden im angefochtenen Beschluss Strafzumessungsgründe und die Vollzugsprognose miteinander vermengt. Auch fehle eine Gesamtwürdigung der aktuellen Vollzugssituation, da der Verurteilte an einer (unbehandelten) Hautkrankheit leide und Opfer von Übergriffen durch einen anderen Häftling geworden sei. Es sei zudem auf die konkrete Wohn- und Arbeitsperspektive in ** sowie das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot hingewiesen worden. Zwischenzeitlich habe der Verurteilte Kontakt zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in ** aufgenommen und von diesem eine Arbeitsplatzzusage erhalten, die unter einem vorgelegt wurde (ON 15).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch nach drei Monaten, vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Zunächst ist dem umfassenden Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Änderung der Bestimmung des § 46 StGB durch das Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I Nr 25/2025) zu erwidern, dass es zutrifft, dass die Zulässigkeit einer bedingten Entlassung nunmehr ausnahmslos nach spezialpräventiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Entgegen dem weiteren Vorbringen hat das Erstgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe jedoch ausschließlich aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt und sich in seiner Entscheidung nicht auf generalpräventive Erwägungen gestützt.
Hinsichtlich der von § 46 Abs 1 StGB geforderten Legalprognose sind die Beteuerungen des Angeklagten, nunmehr ein geregeltes Leben führen zu wollen in Zusammenschau mit der guten Führung im Strafvollzug sowie die nunmehr mit der Beschwerde vorgelegte Zusage eines Arbeitsplatzes in ** positiv zu vermerken. Allerdings erfordern das erheblich getrübte Vorleben des Verurteilten und die äußerst hohe Rückfallslabilität, welche entgegen der Beschwerdeausführungen bei der Prognose ebenso ins Gewicht fallen, den weiteren Vollzug über den Hälftestichtag hinaus. Die österreichische Strafregisterauskunft sowie die ECRIS-Auskünfte aus **, ** und ** weisen insgesamt bereits acht Eintragungen wegen auch in Österreich strafbarer Handlungen auf. Den Verurteilungen zwischen 2009 und 2026 liegen ausschließlich Delikte gegen fremdes Vermögen zugrunde. Beim gegenständlichen Strafvollzug handelt es sich mit Blick auf die zuletzt in ** erfolgte Verurteilung aus dem Jahr 2024 wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in acht tatmehrheitlichen Fällen (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten) auch nicht um die erste Hafterfahrung, da der Strafgefangene seinen Angaben im Verfahren B* zufolge (ON 14, S 3) in ** nach eineinhalb Jahren Haft im November 2025 entlassen worden ist (vgl auch die ECRIS-Auskunft aus ** [ON 4], wonach der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt wurde). Aber auch die zuvor zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, wiederholt einschlägig rückfällig zu werden.
Was den Einwand der fehlenden Prüfung der Gesamtwürdigung der aktuellen Vollzugssituation anlangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Umstände, dass der Verurteilte geständig war, teilweise Schadensgutmachung geleistet und sich beim Opfer entschuldigte hat, in erster Linie bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind und im Zuge einer bedingten Entlassung allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen können. Dem Vorbringen, dass der Verurteilte an einer (unbehandelten) Hautkrankheit leide, ist zu entgegnen, dass die von ihm behauptete Schuppenflechte auch in der Justizanstalt behandelt werden kann. Was die Ausführungen zu Übergriffen durch einen anderen Häftling anlangt, handelt es sich hiebei um eine substanzlose Behauptung und würde im Übrigen auch keinen für eine bedingte Entlassung sprechenden Umstand darstellen. Insoweit die Beschwerde eine fehlende Prüfung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB kritisiert, ist ihr zu entgegnen, dass das Erstgericht unter Berücksichtigung aller in § 46 Abs 1 dargelegten Umstände keine positive Zukunftsprognose erstellen konnte. Im Übrigen führt die Beschwerde selbst keine konkreten Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB an, die geeignet wären, die hohe Rückfallsgefahr zu mindern.
Ausgehend davon lassen in Übereinstimmung mit dem Erstgericht das bereits massiv getrübte Vorleben, die äußerst raschen Rückfälle am 4.1.2026 nach seiner bedingten Entlassung in ** im November 2025 und innerhalb offener Bewährungszeit, die Wirkungslosigkeit der übrigen bisherigen Sanktionen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach der Beschwerdeführer durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB zum Hälftestichtag nicht zu.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden