Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Obwieser und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.4.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck – neben einer Verwaltungsstrafe – die über ihn zu ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Mit 5.5.2026 hat der Strafgefangene die Hälfte dieser zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt.
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag erklärte der Strafgefangene, diese anzustreben. Er verwies auf die freiwillig absolvierte Antiaggressionstherapie und brachte vor, dass er bemüht sei, sich in der Haftzeit positiv zu verändern. Es bestehe zudem ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot und er beabsichtige daher nach seiner Entlassung in die ** zu seiner Familie auszureisen, sobald er seine Angelegenheiten in Österreich geregelt habe. Während seiner Haftzeit habe er auch regelmäßig Besuch von seiner Familie erhalten, die ihn auch nach seiner Haft dabei unterstützen werde, ein stabiles und gesetzeskonformes Leben zu führen (Erhebungsbogen ON 2.3).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck attestierte dem Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten, vermerkt wurden lediglich zwei Ordnungswidrigkeiten, wobei eine davon mit Abmahnung erledigt wurde. Im Hinblick auf die angeschlossene Stellungnahme des Psychologischen Dienstes und die Äußerung der BEST äußerte sie aber Bedenken an der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag (ON 2.2). Der Psychologische Dienst der Justizanstalt Innsbruck äußerte sich zusammengefasst dahingehend, dass sich aus den angewandten kriminalprognostischen Verfahren eine hohe Rückfallgefahr für ein Gewaltdelikt allgemein ergebe. Für einen Vorfall häuslicher Gewalt im speziellen werde ein erhöhtes Risiko ausgewiesen. Die Rückfallwahrscheinlichkeit für Sexualdelikte liege im durchschnittlichen, also nicht niedrigen Bereich. Aus klinisch-psychologischer Sicht lasse sich festhalten, dass eine Störung der Impulskontrolle vorliege. Diese werde insbesondere durch den Konsum von Alkohol verstärkt. Eine bedingte Entlassung sei aus psychologischer Sicht einer Entlassung mit Strafende vorzuziehen, da sie ermöglicht, dem Insassen Auflagen zu erteilen. Dies sei jedoch auch bei einer Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag möglich (Stellungnahme 2.5). Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) attestierte dem Strafgefangenen in ihrer Äußerung vom 23.3.2026 ein durchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexualdelikts. Für die Begehung neuerlicher Gewaltdelinquenz im Allgemeinen sowie für jene im Beziehungskontext im Spezifischen sei er jedoch jeweils der höchstmöglichen Risikokategorie zuzuordnen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Legalprognose von entlassenen Straftätern bei Anordnung von Bewährungshilfe und bei Fortführung notwendiger therapeutischer Maßnahmen während der Probezeit nicht ungünstiger einzuschätzen ist als bei einer Entlassung mit Strafende ohne diese Möglichkeiten. In Anbetracht seiner polytropen Kriminalitätshistorie, einschließlich der Verurteilungen innerhalb offener Probezeiten sowie der raschen Rückfälle sowie der vergleichsweise erst kurzen Therapiedauer, würde aus Sicht der BEST eine bedingte Entlassung bei Herrn A* zum aktuellen Zeitpunkt allerdings noch mit einer ungünstigeren Legalprognose einhergehen als der weitere Verbleib in Haft (Stellungnahme BEST ON 2.6).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat der Senat für bedingte Entlassungen des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen ihn zum Hälftestichtag nicht bedingt entlassen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Strafgefangene in der Vergangenheit durch den Vollzug von mehreren nicht unerheblichen Freiheitsstrafen nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten ließ, zudem die Rechtswohltat von bedingten Entlassungen nicht für sich zu nutzen wusste und die bisher mehrfach angeordnete Bewährungshilfe nicht geeignet war, eine Verhaltensveränderung zu bewirken, weshalb die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB derzeit noch nicht zu rechtfertigen sei (ON 7).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig ergriffene Beschwerde des Strafgefangenen, der auf deren schriftliche Ausfertigung verzichtete (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe(n) oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der bzw. den Tat(en) durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen, die absolvierte Antiaggressionstherapie sowie die sehr gute Anstaltsführung sind prognostisch positiv zu veranschlagen. Allerdings handelt es sich beim derzeitigen Vollzug bereits um die fünfte Hafterfahrung des Strafgefangenen, der zunächst am 14.2.2008 aus dem Vollzug der zu ** des Landesgerichts Innsbruck über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 27 Monaten nach Verbüßung der Hälfte unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde. Trotz angeordneter Bewährungshilfe wurde er rückfällig und musste den widerrufenen Strafrest sowie die vom Landesgericht Innsbruck zu ** verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie die zu ** verhängte Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von weiteren vier Monaten bis zum 1.3.2013 verbüßen. Aufgrund weiterer Straftaten wurde er vom Landesgericht Innsbruck zu ** schließlich zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt, wobei er am 27.5.2016 nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe erneut bedingt entlassen wurde. Auch diese bedingte Entlassung musste jedoch nach neuerlicher Verurteilung widerrufen werden und der Strafrest sowie eine weitere Freiheitsstrafe von 18 Monaten des Landesgerichts Innsbruck zu ** bis zum 11.10.2019 in Vollzug gesetzt werden. Völlig unbeeindruckt davon wurde er wiederholt rückfällig und beging jene Taten, die dem derzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafe von fünf Jahren zugrunde liegen. In Anbetracht dieser Vordelinquenz wurde dem Strafgefangenen von der BEST in ihrer aktuellen Äußerung vom 23.3.2026 die höchstmögliche Risikokategorie für die Begehung neuerlicher Gewaltdelinquenzen sowohl im Allgemeinen als auch im Beziehungskontext zugeordnet.
Bei einer gesamthaften Betrachtung aller Prognosekriterien teilt das Beschwerdegericht die Einschätzung des Erstgerichts, dass eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Strafgefangene bereits mehrfach Freiheitsstrafen verbüßt hat, dabei bereits zweimal aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde, jedoch trotz Bewährungshilfe neuerlich straffällig wurde, ist nicht davon auszugehen, dass er zum Hälftestichtag durch die bedingte Entlassung weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich beim rückfallslabilen Strafgefangenen nicht an.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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