Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.2.2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Am 28.5.2026 wird er die Hälfte dieser Freiheitsstrafe verbüßt haben.
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag erklärte der Strafgefangene, diese anzustreben. Er bereue seine Straftaten und wolle nach seiner Entlassung zurück nach ** zu seiner Ehefrau und seinen sieben Kindern (ON 2.2). Die Leitung der Justizanstalt attestierte dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts-und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten und äußerte keine Bedenken gegen die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag. Die Staatsanwaltschaft sprach sich in Anbetracht einer massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung dagegen aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe abgelehnt und dies mit dem massiven strafrechtlich getrübten Vorleben (hohe Anzahl an Verurteilungen in mehreren unterschiedlichen europäischen Staaten) begründet. Beim Strafgefangenen handle es sich um einen klassischen Kriminaltouristen. Die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose sei bei ihm zum Hälftestichtag nicht zu rechtfertigen (ON 4).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, der anlässlich der Zustellung des Beschlusses auch die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an seinen Verteidiger beantragte (ON 5, 2). Nach Zustellung des Beschlusses auch an den Wahlverteidiger haben aber weder der Strafgefangene noch sein Wahlverteidiger die Beschwerde innerhalb offenstehender Frist ausgeführt (RIS-Justiz RS0133119).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Aus der im Beschwerdeverfahren eingeholten österreichischen Strafregisterauskunft ergibt sich nur die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Verurteilung. Allerdings zeigt allein die beigeschaffte ECRIS-Auskunft ** in Verbindung mit der Vollzugsinformation, dass es sich beim Strafgefangenen um einen international agierenden, rückfallslabilen (Vermögens-)Straftäter handelt. Unter anderem wurde er 2015 durch das Amtsgericht ** wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen neuerlicher Straffälligkeit wurde diese Strafaussetzung widerrufen. Grund für den Widerruf war die neuerliche Verurteilung durch das Amtsgericht ** wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Vollzogen wurden diese Freiheitsstrafe(n) bis zum 7.11.2024.
Ausgehend davon ist trotz der Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, bereits zum Hälftestichtag nicht zu rechtfertigen.
Mit Blick auf die fehlende Normakzeptanz bieten sich Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB beim Strafgefangenen nicht an.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
Der durch den Wahlverteidiger zum erstgerichtlichen Bezugsakt gestellte Antrag nach § 133a StVG ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung (anhängiges Beschwerdeverfahren zu 6 Bs 126/26v des Oberlandesgerichts Innsbruck).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden