Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. Preßlaber als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.1.2026, GZ **-12, nach der am 7.5.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. Zijerveld, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers RA Mag. Reiterer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe :
Ein Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil die ** geborene Angeklagte des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig.
Demnach habe sie am 31.10.2025 in ** B* durch die auf ukrainisch getätigte Äußerung, dass sie ihm beide Arme brechen würde, während sie ihn am linken Arm packte, gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Hiefür verhängte der Erstrichter über die Angeklagte nach § 107 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bestimmte die Höhe des Tagessatzes mit EUR 4,-- und sah nach § 43a Abs 1 StGB die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Weiters wurde die Angeklagte nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Daneben enthält das Urteil eine nicht in Berufung gezogene Verweisung eines Privatbeteiligten nach § 366 Abs 2 StPO mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe, die darauf anträgt, die Anzahl der Tagessätze und die Höhe des einzelnen Tagessatzes schuld- und tatangemessen zu erhöhen (ON 13 und ON 15).
Die Angeklagte sprach sich in einer schriftlichen Gegenäußerung gegen einen Berufungserfolg der Staatsanwaltschaft aus (ON 18).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der auf Strafschärfung antragenden Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch beigetreten werde.
Die Berufung dringt nicht durch.
Die besonderen Strafzumessungsgründe (auf der mildernden Seite der bisher ordentliche Lebenswandel der Angeklagten und auffallender Widerspruch der Tat zum sonstigen Verhalten, auf der erschwerenden Seite nichts) des Erstgerichts treffen zu, sie sind, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zutreffend hinweist, auf der erschwerenden Seite noch dadurch zu ergänzen, dass die Angeklagte zum Tatzeitpunkt mit dem Opfer in einem Haus mit auch gemeinsam genutzten Räumlichkeiten zusammenlebte (US 2; § 33 Abs 2 Z 2 zweiter Fall StGB).
Trotz dieses weiteren erschwerenden Moments ist unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Schwierigkeiten im Zusammenleben zweier geflüchteter ukrainischer Familien) die über die Angeklagte verhängte Geldstrafe von der Anzahl der Tagessätze zwar milde, aber noch nicht korrekturbedürftig milde ausgefallen. Auch in der verhängten Höhe trägt sie sämtlichen Aspekten der Tat und der Täterpersönlichkeit Rechnung.
Weil auch die Höhe des Tagessatzes entgegen der Berufung mit den konstatierten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und der Leistungsfähigkeit der Angeklagten (US 2) korreliert, blieb die Berufung insgesamt erfolglos.
Ein Kostenausspruch hatte zu unterbleiben (§ 390a Abs 1 zweiter Satzteil StPO).
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