Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an Griechenland über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.3.2026, GZ ** (= GZ **-81 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
In dem gegen den ** in ** geborenen ** und ** Staatsangehörigen A* geführten Übergabeverfahren hatte das Erstgericht mit Beschluss vom 21.11.2025 gemäß § 18 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO verhängt und dabei bereits die Kaution mit EUR 20.000,-- festgesetzt (ON 14).
Nach Bezahlung der Sicherheitsleistung (ON 24) wurde der Betroffene gegen die Gelöbnisse nach § 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Übergabeverfahrens weder zu fliehen, noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Landesgerichts von seinem Aufenthaltsort in ** zu entfernen und keinen Versuch zu unternehmen, die Ermittlungen zu erschweren, gegen die Erteilung der Weisungen nach § 173 Abs 5 Z 4 und 5 StPO, nämlich an der genannten Adresse zu wohnen, einer geregelten Arbeit bei der Firma B* nachzugehen und jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen sowie gegen die vorübergehende Abnahme des Personalausweises nach § 173 Abs 5 Z 6 StPO am 26.11.2025 um 9.00 Uhr aus der über ihn verhängten Übergabehaft entlassen (ON 25 bis ON 27 und ON 29).
Mit seit 4.3.2026 rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 13.1.2026 (ON 48.1) wurde die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung an die griechischen Behörden bewilligt.
Über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.25) erließ das Erstgericht zur Durchführung der (am 12.3.2026 avisierten, vgl ON 1.27) Übergabe an die griechischen Behörden am 5.3.2026 eine auf § 36 Abs 1 ARHG gestützte Festnahmeanordnung (ON 58). Diese konnte zunächst nicht vollzogen werden, weil der Verbleib des Betroffenen trotz dazu durchgeführter Ermittlungen unbekannt war (vgl bereits AV vom 9.3.2026 in ON 1.28 sowie ON 80.1). Nach in weiterer Folge ergangenen gerichtlich bewilligten Anordnungen der Überwachung von Nachrichten und der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (ON 60) sowie der Lokalisierung einer technischen Einrichtung (ON 62, wobei der IMSI-Catcher letztlich nicht zum Einsatz kam [vgl ON 80.1, 2]) und damit einhergehenden intensiven Fahndungsmaßnahmen des Landeskriminalamts ** (erneut ON 80.1) konnte der Betroffene am 10.3.2026 um 9.30 Uhr im Stadtgebiet von ** (in einem Lokal in der **) festgenommen (Anhalteprotokoll in ON 69) werden. Über ihn wurde am selben Tag um 13.08 Uhr die Überstellungshaft gemäß § 36 Abs 1 ARHG (ON 71 und ON 72) verhängt. Am 12.3.2026 um 8.55 Uhr (zwei Stunden vor Abflug) wurde er schließlich den griechischen Behörden übergeben (Auslieferungsbrief in ON 66 sowie ON 75 und ON 76).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die dem Betroffenen auferlegte Sicherheitsleistung von EUR 20.000,-- über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.38) gemäß § 180 Abs 4 StPO für verfallen erklärt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen den [genannten] Geldbetrag nach Rechtskraft der Entscheidung zu Gunsten des Bundesschatzes als verfallene Kaution zu vereinnahmen, weil der Betroffene versucht habe, sich dem Verfahren, insbesondere der anstehenden Übergabe an die griechischen Behörden durch Verborgenhalten zu entziehen (ON 81).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Betroffenen (ON 83.1), die (im Ergebnis) darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfall der Kaution abzuweisen und die erlegten EUR 20.000,-- an seinen Verteidiger auszuzahlen. Argumentativ wird vorgebracht, dass der Betroffene, der zwar am 5.3.2026 von der Beschwerdeentscheidung [vom 4.3.2026] informiert worden sei, jedoch von der gegen ihn erlassenen Festnahmeanordnung keine Kenntnis gehabt habe, weder geflohen sei noch sich verborgen gehalten habe. Vielmehr sei ihm von seinem griechischen Rechtsanwalt bereits im Februar 2026 mitgeteilt worden, dass die Vollstreckbarkeit des griechischen Urteils, welches dem Europäischen Haftbefehls zu Grunde liege, „ausgesetzt werden würde“, weshalb er sich zur „intensiven“ Besorgung seiner Angelegenheiten, insbesondere der Beischaffung jener Dokumente, „die das Übergabeverfahren außer Kraft“ gesetzt hätten, am 5.3.2026 sowie „auch die nächsten Tage“ frei genommen habe. Die Nacht vom 5. auf den 6.3.2026 habe er bei seiner Freundin in deren Wohnung in **, verbracht und am 10.3.2026 „jede Sekunde die Übermittlung des Gerichtsdokuments aus Griechenland“ erwartet, sei jedoch dann „in unmittelbarer Nähe zum Landeskriminalamts“ festgenommen worden. Erst am 11.3.2026 habe sich herausgestellt, dass es sich bei jenen letztlich von seiner Schwester übermittelten Unterlagen – entgegen der Zusage des griechischen Rechtsanwalts – lediglich um einen (erst) am 11.3.2026 beim griechischen Gericht eingelangten Antrag gehandelt habe. Schließlich habe er weder gegen die Auflage der Wohnsitznahme noch gegen jene der regelmäßigen Beschäftigung verstoßen.
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme zur Beschwerde Abstand.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 180 Abs 4 StPO ist die Sicherheit vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären, wenn sich der (hier:) Betroffene dem Verfahren (der Übergabe) insbesondere dadurch entzieht, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung nicht befolgt.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach den Erhebungen der Exekutive bzw selbst nach seinen eigenen Angaben (vgl ON 71, 2) die Tage vor seiner am 10.3.2026 erfolgten Verhaftung (Anmerkung: vom 5. bis 10.3.2026) nicht an seinem Wohnort in **, sondern bei seiner (namentlich genannten) Freundin in **, aufhielt, ohne dass er das Erstgericht darüber verständigte, wozu er aber laut dem von ihm geleisteten Gelöbnis und der ihm erteilten Weisung verpflichtet gewesen wäre (vgl erneut ON 25 und ON 27). Davon abgesehen ist mit Blick auf die zeitliche Genese und ausgehend vom Bericht über die erfolgten Fahndungsmaßnahmen (vgl erneut ON 80.1) begründend davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, der – wie er selbst einräumt – seit 5.3.2026 Kenntnis von seiner rechtskräftig bewilligten Übergabe an Griechenland zur Strafvollstreckung einer 10jährigen Freiheitsstrafe hatte, dem Verfahren, insbesondere seiner anstehenden Übergabe an die griechischen Behörden zu entziehen versuchte. Trotz gezielter bereits am 6.3.2026 eingeleiteter Fahndungsmaßnahmen war er nämlich für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Sein Aufenthaltsort war unbekannt. Überprüfungen bei seiner Arbeitsstelle und seinem Wohnort sowie etwaiger Anlaufstellen, unter anderem auch bei seiner – ihm Unterkunft gewährenden – Bekannten in der ** in ** blieben erfolglos. Letztlich konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erst am Vormittag des 10.3.2026 anhand festgestellter nächtlicher Standortdaten, aktueller Peilungen, gezielter Suche und anschließend überprüfter Lokale im Netz-Versorgungsgebiet eruiert werden (erneut ON 80.1).
Seine Behauptung, nichts von der gegen ihn erlassenen Festnahmeanordnung gewusst zu haben, ist weder glaubwürdig noch nachvollziehbar. Dem Vorbringen, wonach anlässlich eines am 9.3.2026 zwischen seinem Verteidiger und der Polizei geführten Telefonats „über eine Festnahmeanordnung nicht gesprochen [worden sei]“, stehen nämlich schon die unbedenklichen Ausführungen des Landeskriminalamts ** in seinem Bericht vom 17.3.2026 entgegen, denen zufolge der Verteidiger bei jenem Telefonat sogar darum ersuchte, „die Festnahmeanordnung vorerst nicht zu vollziehen“ (ON 80.1., 1). Ausgehend davon liegt aber nahe, dass der (seit November 2025 [vgl ON 21 und ON 65]) anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wusste, dass er von den österreichischen Behörden im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Übergabeverfahren gesucht wird. Ungeachtet dessen entfernte er sich ohne Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft oder des Landesgerichts von seinem Aufenthaltsort in **, informierte die Behörden nicht über seinen weiteren Verbleib bei einer Bekannten in **, sondern tauchte unter. Sein gesamtes Verhalten spricht dafür, dass er sich seiner Überstellung in den Zielstaat nicht freiwillig stellen, mithin sich auch behördlichem Zugriff entziehen wollte. Dass er noch die Übermittlung der von ihm genannten griechischen Dokumente erwartet habe und sich am 10.3.2026 „in unmittelbarer Nähe zum Landeskriminalamt aufgehalten [habe]“, vermag an diesem Gesamtkalkül keine Änderung herbeiführen, wäre doch die Mitteilung über eine Aufhebung des Europäischen Haftbefehls lebensnah und gerichtsbekannt ohnehin behördenintern erfolgt.
Daher steht fest, dass der Betroffene nicht nur das von ihm geleistete Gelöbnis brach und gegen die angeführte erteilte Weisung verstieß, sondern sich dem Verfahren, insbesondere der anstehenden Übergabe an die griechischen Behörden, zu entziehen versuchte, weshalb der vom Erstgericht ausgesprochene Verfall der auferlegten Sicherheitsleistung zurecht erfolgte.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden