Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 8.4.2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck einen Strafenblock aus mehreren zeitlichen Freiheitsstrafen zu ** des Bezirksgerichts Bludenz (ein Monat Freiheitsstrafe), ** des Bezirksgerichts Feldkirch (drei Monate Freiheitsstrafe), ** des Bezirksgerichts Bludenz (ein Monat Freiheitsstrafe), ** des Bezirksgerichts Bludenz (vier Monate Freiheitsstrafe) und zu ** des Bezirksgerichts Feldkirch (fünf Monate Freiheitsstrafe). Am 12.5.2026 wird er zwei Drittel dieser zeitlichen Freiheitsstrafen verbüßt haben. Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag erklärte der Strafgefangene, diese anzustreben. Er sei entwöhnt und strebe weiterführend eine ambulante Therapie beim Verein ** an. Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck attestierte dem Strafgefangenen nur eine durchschnittliche Führung und äußerte auch mit Blick auf mehrere Ordnungswidrigkeiten Bedenken gegen die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag. Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Gründen dagegen aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach dessen Anhörung aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt. Das Vorleben und die mangelhafte Aufführung im Vollzug würden die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose nicht rechtfertigen (ON 8).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitig und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die Besserungsbeteuerungen enthält, neuerlich auf die in der Haft erreichte Drogenabstinenz verweist und wiederum die Bereitschaft artikuliert, nach der Haftentlassung eine ambulante Therapie weiterzuführen (ON 9).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen sowie seine fachärztliche Betreuung in der Haft iVm der substitutionsweisen Behandlung seiner Opiat- und Benzodiazepin-Abhängigkeit und die Bereitschaft zu einer ambulanten Weiterbetreuung über den Verein ** sind positiv zu vermerken. Allerdings handelt es sich beim derzeitigen Vollzug schon um die zweite Hafterfahrung des Strafgefangenen, der bis zum 14.8.2024 den unbedingten Strafteil der über ihn zu ** des Landesgerichts Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe verbüßte. Nach seiner Entlassung wurde er äußerst rasch, nämlich bereits am 3.9.2024 rückfällig und wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu ** des Bezirksgerichts Bludenz zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, die auch einen Teil des gegenständlichen Strafenblocks bildet. Insgesamt wurde der Strafgefangene nach der ersten Hafterfahrung fünfmal rückfällig. Seine derzeitige Aufführung im Vollzug ist durch vier Ordnungswidrigkeiten getrübt, die mit Ordnungsstrafverfügungen geahndet wurden (19.8.2025: Graben eines großen Lochs ins Mauerwerk der Außenmauer; 19.8.2025: Abgabe Falschharn; 29.12.2025: Auseinandersetzung zwischen Insassen im Haftraum und zuletzt 6.2.2026: illegal positiver Harn auf Amphetamine). Diese mangelhafte Aufführung im Vollzug dokumentiert nach wie vor eine fehlende Normakzeptanz des Strafgefangenen.
Bei einer gesamthaften Betrachtung der Prognosekriterien ist trotz vorangeführter positiver Momente mit Blick auf das Vorleben und die Wirkungslosigkeit einer Hafterfahrung, den wiederholten Rückfällen nach dieser Hafterfahrung, die mangelhafte Aufführung im derzeitigen Vollzug und die darin zum Ausdruck kommende fehlende Normakzeptanz die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch zum Drittelstichtag nach wie vor nicht zu rechtfertigen.
Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich beim rückfallslabilen Strafgefangenen nicht an.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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