Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 31.3.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der ** Staatsangehörige A* verbüßt derzeit die zu ** des Landesgerichts Korneuburg über ihn wegen „des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 2 zweiter, dritter und fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB“ verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren. Am 12.9.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Strafzeit verbüßt haben, der Drittelstichtag ist der 12.5.2027, das urteilsmäßige Ende der 12.9.2028.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG vom 24.3.2026 (ON 5.2) aufgrund verfrühter Antragstellung zurück (ON 7).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung angemeldete Beschwerde des Strafgefangenen, die er entgegen anderslautender Ankündigung schriftlich nicht ausgeführt hat (ON 8, 2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Die Entscheidung über ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG kann wie jene über die bedingte Entlassung frühestens zu einem Zeitpunkt getroffen werden, an dem die zeitlichen Voraussetzungen zumindest in die Nähe gerückt sind, zumal weitere Verurteilungen erfolgen und Vollzugsanordnungen einlangen könnten. In analoger Anwendung des § 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG wird eine meritorische Entscheidung bis zu drei Monate vor der Strafhälfte in Betracht kommen ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2 StVG § 133a Rz 25 mwN).
Der vom Strafgefangenen im März 2026 gestellte und sohin verfrühte Antrag wurde vom Erstgericht demzufolge rechtsrichtig zurückgewiesen.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
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