Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.4.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO)
Begründung:
Der ** geborene ** Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Strafenblock die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie im Anschluss daran die zu ** des Bezirksgerichts Innsbruck wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit (Stichtag 5.4.2026) wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4.2.2026 zu ** abgelehnt. Am 15.5.2027 wird der Strafgefangene zwei Drittel der über ihn verhängten Freiheitsstrafen verbüßt haben, das urteilsmäßige Ende ist der 5.8.2029.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht einen Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen zum Stichtag 5.4.2026 abgelehnt und dies zum einen mit dem Fehlen eines gültigen Reisedokumentes und zum anderen auch mit der besonderen Tatschwere der dem Strafvollzug zugrunde liegenden Taten begründet (ON 5).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die dieser auch schriftlich ausgeführt hat (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Strafe nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit vorläufig abzusehen, wenn
Beim Strafgefangenen handelt es sich um einen Fremden. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.7.2024, GZ **, wurde über ihn ein unbefristetes rechtskräftiges Einreiseverbot erlassen (ON 2.4). Er verfügt über ausreichende finanzielle Mittel (vgl GGV Kontoauszug in ON 2.7 bzw Kontozeilen ON 2.8), nicht jedoch über ein gültiges Reisedokument, da sich bei seinen Depositen weder ein Reisedokument noch sonstige Unterlagen befinden, mit denen ein Heimreisezertifikat beantragt werden könnte (ON 2.9).
Als tatsächliches Hindernis (§ 133a Abs 1 Z 3 zweiter Fall StVG), welches auch zeitlich begrenzt sein kann, ist jeder faktische Grund anzusehen, der sich der Ausreise entgegenstellen kann, unabhängig davon, ob er vom Strafgefangenen zu vertreten ist oder nicht, wozu insbesondere auch das Fehlen eines gültigen Reisedokuments oder Heimreisezertifikats bzw der erforderlichen Mittel für die Heimreise zählen können ( Drexler/Weger, StVG 5 § 133 Rz 2; Pieberin WK² StVG § 133a Rz 14).
Im konkreten Fall liegen solche Gründe vor, weil der Strafgefangene über kein gültiges Reisedokument oder Heimreisezertifikat verfügt und die Ausreise ohne solche Dokumente nicht gesichert ist. Daran ändern auch die von der Beschwerde ins Treffen geführten Gründe, er habe bereits einen Teil seiner Strafe verbüßt, sei bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, seine Familie befinde sich in **, eine Kopie seines Reisepasses sei per E-Mail an den Sozialen Dienst übermittelt worden und es seien Schritte zur Beschaffung weiterer Reisedokumente gesetzt worden, nichts.
Im Übrigen werden aber auch die Erwägungen des Erstgerichts, dass bis zum Drittelstichtag am 15.5.2027 generalpräventive Gründe nach § 133a Abs 2 StVG einem Vorgehen nach § 133a Abs 1 StVG entgegenstehen, geteilt. Der dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung des Landesgerichts Innsbruck liegt ua das Überlassen und die Einfuhr einer das 25-fache der Grenzmenge weit übersteigende Menge an Suchtgift wie auch der Erwerb und Besitz einer das 15-fache der Grenzmenge weit übersteigenden Menge an Suchtgift zum Zweck der Weitergabe zugrunde, sodass schon diesen Taten ein ungewöhnlich hoher sozialer Störwert anhaftet, der aus Gründen der positiven als auch der negativen Generalprävention einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 2 StVG bis zum Drittelstichtag entgegensteht, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken ( Pieber aaO Rz 18).
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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