Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* GmbH , wegen EUR 353.917,23 sA – hier: Verfahrenshilfe – über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 10.2.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes EUR 353.917,23 sA mit der wesentlichen Begründung, diese habe ihn in zwei Zivilverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck (D* und E*), die er jeweils gegen den Versicherer der Yacht „**“ geführt habe, mangelhaft vertreten. Das Verfahren D* sei seit Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 161/25i) mit für den Kläger abschlägigem Ergebnis rechtskräftig beendet; das Verfahren E* sei derzeit zwar noch anhängig, aufgrund der Präjudizialität des erstgenannten Verfahrens sei die Fortführung jedoch voraussichtlich aussichtslos.
Mit der Einbringung der Klage verband der Kläger den Antrag , ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a-f, Z 2 und Z 5 ZPO zu gewähren. Im Vermögensbekenntnis gab er monatliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 770,00 als einzige Einnahmequelle und an Vermögenswerten ua eine Eigentumswohnung (EZ ** KG F*; im Folgenden: G* F*) an; in der Wohnung seiner Lebenspartnerin (aus Beilage 1.6 zum Vermögensbekenntnis ersichtlich: EZ ** KG H*; im Folgenden: I* H*) bestehe ein Wohnungsgebrauchsrecht (einverleibt gemäß Punkt VIII. des Kaufvertrags vom 22.2.2023) zu seinen Gunsten.
Mit Beschluss vom 15.1.2026 (ON 2) forderte das Erstgericht den Kläger unter Hinweis darauf, dass der Verfahrenshilfeantrag ab- oder zurückgewiesen werden könne, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen wird, auf, diesen binnen 14 Tagen durch Angaben zu folgenden sieben Punkten zu verbessern:
Fristgerecht gab der Kläger daraufhin seinen Hauptwohnsitz an der aus dem Kopf dieses Beschlusses ersichtlichen Anschrift in Mexiko bekannt. Für die dortige Wohnung (im Folgenden: Wohnung Mexiko) habe er durch Vorauszahlung von Mieten und Nebenkosten im Jahr 2023 in Höhe von USD 72.000,00 ein Anwartschaftsrecht erworben; die Kosten decke er durch Mieteinnahmen aus „L*“. Mit Kosten von Verlautbarungen, Kuratoren und Sicherheitsleistungen rechne er nicht; Reisekosten würden allenfalls anfallen, wenn sich ein Verhandlungstermin nicht mit einem ohnedies geplanten Aufenthalt in Österreich koordinieren ließe. Sein Einkommen reiche nicht zu Deckung seiner Lebenshaltungskosten; er sei auf die Unterstützung durch sein Lebensgefährtin angewiesen. Die Veräußerung der in seinem Wohnungseigentum stehenden G* F* sei erschwert, weil ein Wohnrecht zugunsten der seinerzeitigen Geschenkgeberin M* B* einverleibt sei. Die Ablehnung der J* K* hinsichtlich hypothekarischer Besicherung datiere von September 2025; zwischenzeitlich habe die StA Innsbruck im Zuge eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn alle seine Konten gesperrt. Das angeführte Exekutionsverfahren betreffe die Kostenersatzforderungen des Versicherers der Yacht aus den geführten Zivilverfahren. Zu den in der Sache behaupteten Anwaltsfehlern ergänzte der Kläger, er habe stets darauf hingewiesen, dass die Behauptungen des Versicherers und des Versicherungsmaklers, bei der Yacht hätte es sich um ein erkennbar gefährliches Wrack gehandelt, falsch seien, die Beklagte habe jedoch pflichtwidrig unterlassen, weitere Beweise dazu anzubieten und habe sich irrig lediglich auf die Frage konzentriert, ob der Makler als solcher oder als Agent fungiert habe (ON 3).
Mit Beschluss vom 20.1.2026 (ON 4) räumte das Erstgericht dem Kläger die Möglichkeit ein, seinen Antrag binnen acht Tagen wie folgt zu vervollständigen, wobei eine unvollständige Ergänzung/Verbesserung zur Ab- oder Zurückweisung führen könne:
Der Kläger teilte daraufhin – fristgerecht – mit, derzeit das Anwartschaftsrecht auf den Liegenschaftserwerb in Mexiko nicht verwerten und auch über den Betrag von USD 80.000,00 nicht verfügen zu können; die Wohnung Mexiko sei Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und sein Hauptwohnsitz. Unter einem legte er eine übersetzte Bestätigung eines Notars in Mexiko vor, wonach auf einem Treuhandkonto lautend auf den Namen des Klägers ein Betrag von USD 80.000,00 hinterlegt sei, der bis zur endgültigen Zahlung des Kaufpreises einer näher bezeichneten Immobilie bestimmt sei und an den namentlich genannten Verkäufer ausbezahlt werde, sofern der Käufer die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Eintragung als ausländischer Staatsbürger im Grundbuch erfülle und das Eigentumsrecht auf ihn übertragen werde. Die Auszahlung erfolge spätestens am 1.4.2028. Der verbleibende Betrag abzüglich der Anwaltskosten stehe dem Treugeber bis spätestens zum 1.5.2028 zur Verfügung, sofern der Kaufvertrag über die Immobilie aus rechtlichen Gründen nicht erfüllt werde. Weder der Käufer noch der Verkäufer hätten Zugriff auf das Treuhandkonto, das ausschließlich vom öffentlichen Notar verwaltet werde (ON 8 und 8.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Es ging – erkennbar – von folgendem Sachverhalt aus:
Der Kläger ist Eigentümer der G* F*, aus deren Vermietung er jährlich EUR 9.240,00 erzielt. Die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Wohnung ist angemerkt. Die Wohnung ist mit einem Wohnungsgebrauchsrecht für M* B* (geb **) belastet.
Zugunsten des Klägers besteht auf der I* H* ein verbüchertes Wohnungsgebrauchsrecht. Der Kläger hat diese Liegenschaft, die zuvor in seinem Alleineigentum gestanden hatte, am 22.3.2023 um EUR 250.000,00 an seine Lebensgefährtin verkauft. Die Verwendung des Kaufpreises hat er nicht bekannt gegeben; in diesem Zusammenhang sind staatsanwaltschaftliche Ermittlungen anhängig. Die StA veranlasste die Sperre mehrerer (im angefochtenen Beschluss näher bezeichneter) Konten bei der N* K* O*.
An Stromkosten hat der Kläger monatlich EUR 85,00 zu tragen.
Der Kläger hat Guthaben bei Banken in Höhe von EUR 1.796,80 und EUR 202,76 sowie ein Depot-Konto, das verpfändet ist.
Er lebt in Mexiko, wo er im Jahr 2023 durch Vorauszahlung von USD 80.000,00 an Mieten und Nebenkosten ein Anwartschaftsrecht für den Erwerb einer Immobilie erworben hat. An jährlichen Mieteinkünften über L* erzielt er rund USD 9.000,00.
An Rückzahlungen für (Kredit-)Verbindlichkeiten leistet er monatlich EUR 250,00; davon abgesehen ist er mit Kostenersatzforderungen aus dem Verfahren D* konfrontiert.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, das Vermögensbekenntnis sei unvollständig geblieben und der Kläger sei den Verbesserungsaufträgen nicht hinreichend nachgekommen; insbesondere habe er sich nicht zum Verbleib des Erlöses aus dem Liegenschaftsverkauf H* erklärt. Er verfüge über zwei Wohnmöglichkeiten und sei ihm zumutbar, seine Eigentumswohnung zu belasten oder zu veräußern. Ob das hinsichtlich dieser G* (F*) eingetragene Wohnungsgebrauchsrecht noch ausgeübt werde, habe der Kläger nicht bekanntgegeben; der Umstand, dass er Einnahmen aus der Vermietung dieser Wohnung erziele, spreche jedenfalls dagegen. Zu bedenken sei, dass den Einkünften von jährlich EUR 9.240,00 und USD 9.000,00 nur sehr geringe Fixkosten gegenüberstünden; sein Wohnbedarf sei gedeckt und die Kosten des täglichen Lebens (zB für Lebensmittel) seien in Mexiko deutlich niedriger als in Österreich. Insgesamt könne dem Kläger daher einerseits aufgrund des unvollständigen Vermögensbekenntnisses und andererseits aufgrund der bestehenden Möglichkeit, seine Eigentumswohnung zu verkaufen, keine Verfahrenshilfe bewilligt werden, wobei auch darauf zu verweisen sei, dass er den Verbesserungsaufträgen nicht vollständig nachgekommen sei.
Der rechtzeitige Rekurs des Klägers wendet sich angesichts des eindeutigen Rekursantrags nur gegen die Abweisung der Gewährung der in § 64 Abs 1 lit a-f ZPO angeführten Begünstigungen; in diesem Umfang strebt er eine Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinn einer Bewilligung der Verfahrenshilfe an.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Rekursbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Der Revisor hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt :
1. Soweit der Rekurswerber kritisiert, das Erstgericht habe hinsichtlich der Aufzählung der gesperrten Konten außer Acht gelassen, dass sich darunter auch Konten befänden, die sich nicht in seiner, sondern in der Verfügungsmacht seiner (mitbeschuldigten) Lebensgefährtin befänden, ist zu entgegnen, dass ein allenfalls auf diesen Konten befindliches Guthaben nicht entscheidungsmaßgeblich ist und auch vom Erstgericht nicht zur Begründung der Annahme hinreichender Mittel für die Prozessführung herangezogen wurde.
2. Mit seiner Argumentation, entgegen der Ansicht des Erstgerichts offengelegt zu haben, dass der größte Teil des Verkaufserlöses aus der I* H* von EUR 230.000,00 in den Erwerb der Anwartschaft für den Eigentumserwerb an der Wohnung Mexiko geflossen sei, verstößt der Rekurswerber gegen das auch hier geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0042091): Weder behauptete er im Verfahrenshilfeantrag oder in den diesen ergänzenden Schriftsätzen in erster Instanz, er habe weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Existenzgründung in Mexiko in Form von Ablösen für Wohnungseinrichtung, Steuern, Vertragserrichtungskosten und Kosten medizinischer Behandlungen abdecken müssen, noch dass die USD 80.000,00 laut Beilage ON 8.1 zusätzlich zu den in erster Instanz vorgetragenen USD 72.000,00 (im Rekurs nunmehr abweichend: EUR 72.000,00) zu leisten gewesen wären. Tatsächlich kam er dem zutreffend erteilten und unmissverständlich formulierten Verbesserungsauftrag des Erstgerichts in diesem Punkt nicht hinreichend nach. Ein im Rekurs mehrfach erwähnter Schriftsatz des Klägers vom 21.1.2026 ist im Übrigen nicht aktenkundig.
3. Einer Berücksichtigung der im Rekurs behaupteten „bedauerlichen Ungenauigkeit“ in den eigenen Angaben zu den L*-Mieteinnahmen in Mexiko, die sich in Wahrheit im Jahr 2024 nach Abzug von Verwaltungs-, Betriebs- und Reinigungskosten lediglich auf netto USD 2.400,00 belaufen hätten, steht ebenso das Neuerungsverbot entgegen.
Ähnliches gilt für die ebenfalls erstmals im Rechtsmittel erhobene Behauptung, die Einnahmen aus Vermietung würden sich nicht auf die G* F* beziehen, sondern stammten aus der Vermietung einer Einliegerwohnung im Haus auf der I* H* und würden dem Kläger von seiner Lebensgefährtin weiterhin überlassen. Auch bei dieser „Richtigstellung“ handelt es sich um eine unzulässige Neuerung.
4. Soweit der Rekurswerber weiters festhält, die seinerzeitige Geschenkgeberin übe das Wohnrecht in der G* F* weiterhin aus, zeigt er nicht auf, weshalb er diesen – ebenfalls neuen – Umstand nicht bereits in Erfüllung des vom Erstgericht an ihn gerichteten (zweiten) Auftrag zur Verbesserung vorgebracht hat. In erster Instanz seitens des Klägers unaufgeklärt blieben zudem die Umstände zur Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung der G* F*.
Die im Rechtsmittel zur Veräußerung angestellten Erwägungen Bezug nehmend auf die spezielle Situation der Geschenkgeberin und die Risiken, die mit einer Veräußerung verbunden wären, verstoßen indes wiederum gegen das Neuerungsverbot. Davon abgesehen sind sie angesichts der unten in Punkt 6. dargestellten Erwägungen auch gar nicht entscheidungsrelevant.
Auch aus diesem Blickwinkel vermag der Rekurswerber den Standpunkt des Erstgerichts, die Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen seien trotz Verbesserungsversuch insgesamt unvollständig geblieben, nicht zu entkräften.
5. Der Antrag der Beklagten auf Erlag einer aktorischen Kaution ist für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Klägers schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er zurückgezogen wurde (ON 14).
6. Schließlich vermisst der Rekurswerber eine konkrete Berechnung des Erstgerichts, aus der sich ergebe, dass er unter Zugrundelegung der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sei, die voraussichtlich anfallenden Prozesskosten ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts zu tragen.
Diese Argumentation übersieht, dass das Erstgericht die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags auch damit begründete, der Kläger sei den Verbesserungsaufträgen nicht hinreichend nachgekommen, weshalb seine Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation insgesamt unvollständig geblieben seien. Diese Begründung allein trägt aber bereits die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags:
Gemäß § 66 Abs 2 ZPO ist über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichem Verbesserungsauftrag kein Vermögensbekenntnis vorgelegt oder dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurück-, sondern abzuweisen (RIS-Justiz RS0120073). Zwar muss das Unterbleiben einer aufgetragenen Verbesserung nicht zwingend zur Verweigerung der Verfahrenshilfe führen, doch wird eine Antragsabweisung nur zu vermeiden sein, wenn die Partei zumindest darlegt, aus welchen Gründen sie dem Auftrag nicht entsprochen hat ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 66 ZPO Rz 10).
Das Erstgericht hat dem anwaltlich vertretenen Kläger konkrete Verbesserungsaufträge zur Beurteilung seiner Einkommens- und Vermögenslage erteilt, denen er wie oben aufgezeigt nur teilweise nachgekommen ist. Die verbleibenden Unklarheiten und Unvollständigkeiten gehen zulasten des für die Voraussetzungen des § 63 ZPO beweispflichtigen Klägers. Das Erstgericht hat den Verfahrenshilfeantrag daher zu Recht abgewiesen; angesichts der nicht in allen Punkten erfolgten Verbesserung des Antragsinhalts durfte es davon ausgehen, dass der Kläger nicht gewillt ist, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, was die Annahme rechtfertigt, dass er über hinreichende finanzielle Mittel zur Prozessführung verfügt.
Das Rechtsmittel dringt daher insgesamt nicht durch.
7. Wenngleich die Beklagte mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung erfolgreich war, steht ihr kein Kostenersatz zu (§ 72 Abs 3 letzter Satz ZPO).
8. Die absolute Unzulässigkeit des weiteren Rechtszugs folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO (RIS-Justiz RS0036078).
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