Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, B* ua, beide vertreten durch ** wegen der Vergehen der Vorteilsnahme zur Beeinflussung nach § 306 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über deren Beschwerden (ON 244 und ON 245) gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch, GZ C*-234 und C*-240, vom 03.02.2026 beschlossen:
Den Beschwerden von A* und B* wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 04.03.2025, GZ 929 C* – 210.2, wurden A* und B* der Vergehen der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung nach § 307b Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür A* in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen – im Falle der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - und B* in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 307b Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen - im Falle der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe- sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO alle vier Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Beschluss vom 03.02.2026 (ON 234) bestimmte das Erstgericht den vom Verurteilten A* zu leistenden Pauschalkostenbeitrag mit EUR 2.000,00. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Höhe des Pauschalkostenbeitrags aus dem Verfahrensaufwand und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verurteilten ergeben.
Wohl versehentlich wurden in diesem Beschluss die Kosten der Überstellung des Beschuldigten aus dem Ausland (Z 4 erster Fall) in Höhe von 2.000,00als nach § 381 Abs 1 Z 4 erster Fall StPO zu tragenden Kosten angeführt. Dass es sich hierbei um ein Versehen handelt und ohne Zweifel eine Kostenersatzpflicht nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO angesprochen ist, ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt, insbesondere der Endverfügung ON 227 und dem Urteil ON 210.2, weshalb in Folge darauf nicht näher einzugehen ist.
Mit Beschluss vom 03.02.2026 (ON 240) bestimmte das Erstgericht den vom Verurteilten B* zu leistenden Pauschalkostenbeitrag mit EUR 2.000,00. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Höhe des Pauschalkostenbeitrags aus dem Verfahrensaufwand und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verurteilten ergeben.
Gegen beide Beschlüsse richten sich die rechtzeitigen Beschwerden der Verurteilten A* vom 05.02.2026 (ON 244) und B* vom 05.02.2026 (ON 245), in welchen um Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf einen angemessenen Pauschalkostenbeitrag von EUR 500,00 bei A* und EUR 150,00 bei B* ersucht wird. Bei A* wurde ergänzend ausgeführt, dass entgegen der Beschlussausfertigung kein Fall einer Überstellung aus einem anderen Staat vorliege und schon demgemäß die Kostenersatzpflicht zu entfallen habe.
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption beantragt der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, unter anderem einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen.
Die Höhe des Pauschalkostenbeitrages, der im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts von EUR 150,-- bis EUR 3.000,-- zu bemessen ist (Abs 3 Z 3 leg cit), richtet sich gemäß § 381 Abs 5 StPO einerseits nach der Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und dem Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen, andererseits nach Vermögen, Einkommen und den anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umständen. Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden der Umfang des Aktes, Ausmaß und Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwändigkeit des Ermittlungsverfahrens, Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen. Dieser Verfahrensaufwand ist in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu setzen. Dabei sind einerseits das Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüche des Kostenersatzpflichtigen, andererseits Schulden, Unterhaltspflichten und andere Verbindlichkeiten zu berücksichtigen ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 381 Rz 49 f).
Vorliegendenfalls ist von einem überdurchschnittlichen Behördenaufwand auszugehen. Bereits in dem umfangreichen Ermittlungsverfahren (178 Ordnungsnummern bis zum Strafantrag) erfolgten zahlreiche Einvernahmen. Wie die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt beantragte B* im Laufe des Ermittlungsverfahrens auch zweimal, und zwar am 1. September 2022 (ON 50) sowie am 24. August 2023 (ON 138), die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, was jeweils die Entscheidungspflicht des Landesgerichts für Strafsachen Wien auslöste. Gegen den abweisenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 2023 (ON 149) wurde Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben (ON 151; Beschluss des Oberlandesgerichts Wien ON 168), was den Verfahrensaufwand weiter erhöhte.
Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter dauerte von 08:30 Uhr bis 11:51 Uhr (ON 209). Das Erstgericht musste sich in Vorbereitung der Hauptverhandlung auch mit diversen schriftlichen Eingaben auseinandersetzen, etwa einer schriftlichen Stellungnahme (ON 197) sowie der StPO fremden „Anregungen auf Verfahrenseinstellung“ (ON 183 f) und „Gegenäußerungen zum Strafantrag“ (ON 202 f), deren Durchsicht und Prüfung auf Verfahrensrelevanz (etwa im Hinblick auf enthaltene Beweisanträge) für das Erstgericht jedenfalls einen erheblichen zeitlichen Aufwand bedeutet haben muss. Die Beschwerdeführer erhoben zudem Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil (ON 217). Die Berufungsverhandlung war ebenfalls von überdurchschnittlicher Länge (10.30 bis 11.51 Uhr; ON 224.4).
Nach den vom Erstgericht festgestellten persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ist A* verheiratet. Seine Ehegattin ist selbsterhaltungsfähig. Er ist Unternehmer, Gastwirt und Hotelier der D* GmbH und erhält daraus ein Einkommen in unbekannter Höhe, jedoch zumindest brutto EUR 7.500,00, sohin netto rund EUR 4.500,00, dies 14x jährlich. Er verfügt über Gesellschaftsanteile an der E* GmbH, der F* und der G* GmbH. Er hat darüber hinaus kein bekanntes Vermögen und keine Schulden. Ihn treffen keine Sorgepflichten.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist B* verheiratet. Er ist als Geschäftsführer der G* GmbH, der H* GmbH, der I* GmbH und der J* GmbH tätig. Zudem ist er Alleingesellschafter der H* GmbH. Die H* GmbH wiederum ist zu 50 % Eigentümerin der J* GmbH. Die genaue Höhe seines monatlichen Einkommens ist nicht bekannt. Es beträgt jedoch zumindest EUR 10.000,00 brutto, sohin rund EUR 6.170,00 netto, dies 14x jährlich. Zudem ist er Miteigentümer an der EZ K*/L*. Mit seinen Miteigentumsanteilen ist untrennbar verbunden das Wohnungseigentum an den Wohneinheiten Top 3 und 4, sowie den dazugehörenden Garagenabstellplätzen. Weiters ist er Alleineigentümer der Liegenschaft EZ M*/N* sowie der Liegenschaft EZ O*/ N*. Er ist sorgepflichtig für 3 minderjährige Kinder, welche mit ihm im selben Haushalt leben. Seine Ehegattin ist selbsterhaltungsfähig.
Setzt man den Behördenaufwand sowohl im Ermittlungs- als auch im Haupt- und Rechtsmittelverfahren in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Verurteilten, so erweist sich der vom Erstgericht bei beiden Beschwerdeführern mit jeweils EUR 2.000,00 bestimmte Pauschalkostenbeitrag als gerechtfertigt.
Den Beschwerden war daher ein Erfolg zu versagen.
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