Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.03.2026, GZ ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben, der angefochtene Beschluss in seinem Spruchpunkt b) a u f g e h o b e n und A* gemäß § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe zu B* des Bezirksgerichtes Innsbruck am 06.06.2026 b e d i n g t e n t l a s s e n .
Die Probezeit wird gemäß § 48 Abs 1 StGB mit 3 (drei) Jahren bestimmt.
Gemäß §§ 50, 52 StGB wird Bewährungshilfe angeordnet.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geb am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu B* des Bezirksgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 06.08.2026. Am 06.05.2026 wird die Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt haben, am 06.06.2026 zwei Drittel.
Die Strafgefangene strebt ihre bedingte Entlassung ersichtlich bereits zum früheren Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich ihrer Anhörung durch das Erstgericht aus, sie habe nach der ersten Haft ihr Leben grundlegend verändert, so gut wie gar nicht mehr getrunken und mit ihrer Familie Frieden geschlossen. Sie wolle die Matura nachholen und heiraten.
Der Leiter der Justizanstalt wertet das Anstalts- und Sozialverhalten der Strafgefangenen als mäßig und äußerte im Hinblick darauf und eine Ordnungswidrigkeit vom 11.02.2026 (unerlaubter Gewahrsam einer Spritze) Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Stichtag 06.05.2026 (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung und verwies auf das strafrechtliche Vorleben der Strafgefangenen und die lediglich mäßige Führung (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung der Strafgefangenen, bei der sie neuerlich ihre Absicht versicherte, sich mit Hilfe der Bewährungshilfe zu bessern, die bedingte Entlassung sowohl nach Verbüßung der Hälfte, als auch nach Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde der Strafgefangenen.
Zum besseren Verständnis des Beschwerdevorbringens ist vorauszuschicken, dass dem derzeitigen Vollzug ein Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zugrunde liegt, das die Strafgefangene am 26.05.2025 während des letzten Vollzugs in der Justizanstalt Innsbruck zum Nachteil einer Mitinsassin beging. Nach dem Schuldspruch hat sie diese Mitinsassin, die ihrerseits wegen des gleichen Vergehens zum Nachteil der Strafgefangenen verurteilt wurde, durch einen Fußtritt in den seitlichen linken Bauch, der eine leichte Rötung und leichte Bauchschmerzen zur Folge gehabt hat, vorsätzlich am Körper verletzt (Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 17.11.2025 zu B*).
In ihrer Beschwerde bringt die Strafgefangene nun vor, diese Tat tue ihr „wahnsinnig leid“. Sie sei mit ihrer ersten Hafterfahrung überfordert gewesen und habe sich mit ihrer Kontrahentin ausgesprochen. Zur Ordnungswidrigkeit sei auszuführen, dass sie bei Strafantritt eine originalverpackte Spritze und ein paar Tabletten bei sich gehabt habe, weil man in der Justizanstalt länger auf die Substitution warten müsse. Sie habe mehrmals darum angesucht, arbeiten zu dürfen, verbringe nun aber 23 Stunden am Tag im Haftraum. Sie dürfe auch nicht an Gruppenausgängen teilnehmen oder den Sportraum aufsuchen. Nach dem Vorfall in der Justizanstalt sei immerhin ein Jahr vergangen, in dem sie keine strafbaren Handlungen begangen habe. Sie habe Bewährungshilfe gehabt und sei regelmäßig zur Suchthilfe ** gegangen. Im Fall einer bedingten Entlassung werde sie sich weiterhin in die Hände des Vereins ** und der Suchthilfe begeben, um weiter an ihrem Leben zu arbeiten (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist im spruchgemäßen Ausmaß berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft der erst 27 jährigen Strafgefangenen weist bereits acht Eintragungen auf, wobei eine Verurteilung im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zur vorangegangenen steht. Zu einer Freiheitsstrafe wurde die Strafgefangene erstmals am 02.08.2022 zu ** des Landesgerichtes Innsbruck wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB verurteilt. Die Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Es folgte eine weitere Verurteilung wegen desselben Delikts und einer weiteren strafbaren Handlung am 01.03.2023 zu ** zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Wiederum wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB wurde die Strafgefangene am 25.02.2025 zu ** zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Während des Vollzugs des unbedingten Teils dieser Freiheitsstrafe beging A* am 26.5.2025 die dem derzeitigen Vollzug zugrunde liegende Körper-verletzung. Am 08.07.2025 wurde sie mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 20.05.2025 zu C* gegen Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung zu einem Antiaggressionstraining unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Die Bewährungshelferin beschreibt in einem Bericht vom 18.11.2025 (ON 10 in C* des Landesgerichtes Innsbruck) die Lebenssituation der Strafgefangenen als seit vielen Jahren äußerst prekär. Sie könne die Unterstützung der Bewährungshilfe in vielen Bereichen, wie zum Beispiel in finanziellen Belangen oder der Begleitung bei Behördengängen gut annehmen. Der Substanzen- und Alkoholmissbrauch sei jedoch ein Syndrom von traumatischen Erlebnissen in der Kindheit und Jugend. A* sei nicht in der Lage, den Anforderungen einer Therapieeinrichtung gerecht zu werden. Ambulante Betreuungstermine würden im Rahmen ihrer Möglichkeiten wahrgenommen. Die Weisung zu einem Anti-Gewalt-Training wurde vom Gericht aufgehoben, weil eine Teilnahme daran aufgrund des instabilen psychischen und physischen Gesundheitszustandes nicht möglich sei (Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.2.2026 zu C*) .
Gegen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung der Strafgefangenen spricht zweifellos die Tatbegehung während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe und der Umstand, dass selbst der drohende Widerruf von Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 30 Monaten die Strafgefangene nicht von der Begehung dieser Tat abzuhalten vermochte. Andererseits darf auch nicht übersehen werden, dass A* bei dieser Tat gerade eineinhalb Monate in Haft zugebracht hatte, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe bis zur bedingten Entlassung und der Vollzug von zwei Drittel der nunmehr zu verbüßenden Freiheitsstrafe entsprechenden Eindruck bei ihr hinterlassen werden. Während somit eine bedingte Entlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der nunmehrigen Freiheitsstrafe – wie die Strafgefangene in ihrer Beschwerde im Übrigen selbst einräumt – aufgrund ihres oben geschilderten Vorlebens nicht möglich ist, erscheint die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe zumindest nicht weniger gut geeignet, sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, als der gänzliche Vollzug.
Die neuerliche Anordnung der Bewährungshilfe ist notwendig und zweckmäßig, um die Strafgefangene weiterhin bei ihrer Resozialisierung zu unterstützen.
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