Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.12.2025, **-12, in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich, LL.M., des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Waizer, LLM, öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen teilweisen Freispruch enthält, wurde der ** geborene A* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür [zu ergänzen: nach § 105 Abs 1 StGB; gegenständlich ohne Anwendung des § 37 StGB] zu einer gemäß § 43a Abs 1 StGB zur Hälfte bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen á EUR 10,-- sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Laut Schuldspruch hat A* am 22.6.2025 in ** B* an einem Arm erfasst und aus dem von ihm gelenkten Linienbus geschoben, sie somit mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich dem Aussteigen aus dem Bus, genötigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 11, Seite 13) und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 16). Das Rechtsmittel mündet in die Anträge, das angefochtene Urteil aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und einen Freispruch zu fällen, in eventu dem Erstgericht die Durchführung einer diversionellen Maßnahme aufzutragen, in eventu eine mildere Strafe zu verhängen und die gesamte Strafe bedingt nachzusehen.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme die Ansicht, der Berufung werde nicht Folge zu geben sein.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt.
Entgegen der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 [der Sache nach dritter Fall StPO]) liegt zwischen den erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen, wonach der Angeklagte B* am Arm erfasste und mit erheblicher Körperkraft aus dem Bus schob (US 3) und den Ausführungen in der Beweiswürdigung, wonach die Zeugin B* das Verhalten des Angeklagten als „Rauswerfen“ empfunden habe und die Zeuginnen C*, D* und E* angegeben hätten, der Angeklagte habe B* „gewaltsam“ aus dem Bus hinausgestoßen (US 5), kein unauflösbarer Widerspruch im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vor. Die Mängelrüge verfehlt mit ihrer Argumentation ihren gesetzlichen Bezugspunkt, weil es sich bloß um geringfügige Divergenzen im Sprachgebrauch zwischen dem festgestellten Sachverhalt einerseits und der im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgten Wiedergabe der Aussagen des Opfers und weiterer Zeugen andererseits handelt.
In der weiteren, eine unzureichende Begründung der Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite reklamierenden Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) wird argumentiert, dass es sich bei der Begründung der Feststellungen zur inneren Tatseite um eine bloße Scheinbegründung handle, da das Erstgericht davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte aufgrund der gegen seine Person erfolgten übelsten Beschimpfungen aufgebracht gewesen sei und dies dafür spreche, dass er die Anwendung erheblicher Körperkraft gegen B* und die damit verbundene Überwindung ihres Widerstandes zumindest billigend in Kauf genommen habe. Schon aus der Verwendung des Terminus „beides spricht zusätzlich dafür“ gehe hervor, dass es sich bei den Ausführungen des Erstgerichtes um eine bloße Scheinbegründung handle.
Mit dieser Argumentation übergeht der Berufungswerber jedoch sämtliche weiteren Ausführungen zur Begründung der subjektiven Tatseite (US 5). Der vom Erstgericht gezogene Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist dabei ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar, bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452). Über welche Auswirkungen seiner Handlungen sich der Angeklagte nicht im Klaren gewesen sein soll, vermag die Berufung nicht darzulegen.
Gegenstand einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ist die unrichtige Lösung der Rechtsfrage, ob der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt einen strafgerichtlichen Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ( Kirchbacher , StPO 15 § 281 Rz 74). Zur gesetzmäßigen Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrunds bedarf es eines Festhaltens am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und der Behauptung, dass das Gericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810). Mit dem Vorbringen, dass eine gefährliche Drohung geeignet sein müsse, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen und die Eignung zur Besorgniserregung in keinster Weise gegeben gewesen sei und aufgrund fehlender Feststellungen zur Eignung der Drohung nicht abschließend beurteilt werden könne, „ob die objektive Tatseite hinsichtlich § 105 StGB vorliege“, entfernt sich der Rechtsmittelwerber diesen Vorgaben zuwider in unzulässiger Weise vom festgestellten Urteilssachverhalt, wonach der Angeklagte B* am Arm erfasst und mit erheblicher Körperkraft gegen ihren Willen aus dem Bus geschoben habe, sohin Gewalt gegen diese angewendet und sie nicht gefährlich bedroht habe. Mit der Argumentation, dass es an der für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes erforderlichen Verletzung eines erheblichen Rechtsguts wie beispielsweise der körperlichen Integrität fehle und eine Körperverletzung den Tatbestand des § 105 StGB erfülle, nicht jedoch die Androhung von Misshandlungen, verkennt die Nichtigkeitsberufung das Wesen der Nötigung, welches darin besteht, dass der Täter einen anderen mittels Gewalt oder gefährlicher Drohung zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, das dieser ohne den Einsatz eines der genannten Begehungsmittel nicht zu setzen gewillt gewesen wäre. Sie richtet sich demnach gegen die freie Willensentscheidung und -betätigung des Menschen. Begehungsmittel der Nötigung sind Gewalt oder gefährliche Drohung, welche rechtlich gleichwertig sind (alternatives Mischdelikt) (
Die weitere Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) behauptet unter Verweis auf § 105 Abs 2 StGB eine mangelnde Rechtswidrigkeit des Tatverhaltens. Mit dem Vorbringen, das Opfer habe im Bus eine rege Diskussion geführt und sei vom Angeklagten mehrmals aufgefordert worden, den Bus zu verlassen, da den Busfahrer massive Pflichten gegenüber den Fahrgästen träfen, ein Weiterfahren mit der Zeugin B* für den Angeklagten nicht möglich gewesen wäre, er für die Sicherheit der anderen Fahrgäste zu sorgen gehabt hätte und auch das eingesetzte Nötigungsmittel (leichtes Halten am Arm) kein sittenwidriges Nötigungsmittel darstelle und beim Entfernen aggressiver und für andere Fahrgäste unangenehmer Passagiere es nicht ungewöhnlich sei, dass es hiebei zu physischen Auseinandersetzungen komme, setzt er sich abermals in unzulässigerweise über die gegenteiligen Urteilskonstatierungen hinweg. Das Erstgericht hat genau jene Schilderungen des Angeklagten als unglaubwürdig gewertet. Inwiefern das Vorgehen des Angeklagten gegen B*, welches dieser den Urteilsfeststellungen zufolge setzte (vgl. US 3), nachdem er diese zuvor mehrfach als „Hure“ beschimpft hatte und zudem zu einem Zeitpunkt, als das Opfer im Bus bereits wieder nach hinten zum Platz gehen wollte, konkret der Sicherheit der anderen Fahrgäste dienlich sein hätte sollen, macht das Rechtsmittel im Übrigen nicht deutlich.
Auch der Diversionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO kommt kein Erfolg zu. Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diesen Bezugspunkt verfehlt die Rüge schon deshalb, weil sie die nicht vorhandene Verantwortungsübernahme des Angeklagten (vgl. dazu US 4 f) und somit das Fehlen der – für eine diversionelle Erledigung erforderlichen, entsprechendes Unrechtsbewusstsein voraussetzenden (RIS-Justiz RS0126734, RS0116299) – Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten übergeht. Da die Diversionsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt keine Berechtigung zu.
Aufgrund der Schuldberufung unterzog das Oberlandesgericht die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen einer Überprüfung anhand des Akteninhalts. Diese ergab keine Bedenken an deren Richtigkeit. Der Erstrichter hat sich mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und war in der Lage, sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten und den Zeuginnen B* und C* zu verschaffen. Er begründete in einer ausführlichen und auf alle Verfahrensergebnisse eingehenden Beweiswürdigung, weshalb er entgegen der Verantwortung des Angeklagten in Bezug auf die äußere Tatseite den Angaben des Tatopfers sowie der Zeugin C* folgte, wobei er sich auch auf die im Akt erliegenden Schreiben (E-Mails) der Tatzeuginnen D* und E* sowie der C* (ON 8.2, 8.3 und 8.4) stützen konnte. Unrichtig ist die Behauptung in der Schuldberufung, wonach das Opfer sich nicht mehr an den exakten Tathergang erinnern hätte können. Die Zeugin B* konnte sich bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung lediglich nicht mehr daran erinnern, dass der Angeklagte sie beschimpft hat. Das Erstgericht sah darin jedoch keinen Grund an der Glaubwürdigkeit der Aussage dieser Zeugin zu zweifeln, zumal es lebensnah ist, dass diese aufgrund des Geschehens die Beschimpfungen nicht wahrgenommen hat. Das Rechtsmittelgericht teilt diese Einschätzung des Erstgerichtes ausdrücklich. Ein Widerspruch zu den Angaben der Zeugin C*, wonach das Opfer, das aus dem Bus geschubst worden sei, auf den Geleisen neben der Busspur „gelandet“ sei, ist nicht zu erblicken. Keine Zeugin berichtete jemals davon, dass das Opfer durch die Gewaltanwendung des Angeklagten zu Boden gekommen wäre oder gestürzt sei. Die Formulierung „auf den Geleisen gelandet“ ist als umgangssprachliche Beschreibung des Bewegungsablaufes zu verstehen und nicht als Beschreibung eines Sturzgeschehens. Insgesamt werden in der Berufung keine Umstände ins Treffen geführt, die zu Bedenken an der sorgfältigen Beweiswürdigung zur objektiven Tatseite führen. Vielmehr wurden alle aktenkundigen Beweisergebnisse erörtert und daraus überzeugende Schlüsse gezogen.
Ausgehend von einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens bestehen auch keine Bedenken an der Richtigkeit der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite. Soweit in der Schuldberufung argumentiert wird, dass der Angeklagte weder den Vorsatz gehabt habe, die Zeugin B* am Körper zu verletzen, noch erhebliche Gewalt gegen diese anzuwenden, wird einerseits darauf verwiesen, dass dem Angeklagten ein auf eine Körperverletzung gerichteter Vorsatz nie angelastet wurde und der Vorsatz in Bezug auf die Gewaltanwendung gegen B* vom Erstgericht nachvollziehbar und lebensnah begründet wurde (US 5). Damit hat es bei den Urteilsannahmen zu bleiben. Diese tragen den Schuldspruch.
Auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat im Rahmen der Strafzumessung als mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Weitere besondere Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe wurden nicht festgestellt.
Die vom Erstgericht zitierten besonderen Strafzumessungsgründe sind korrekt.
Warum der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB, nämlich die Tatbegehung aus achtenswerten Beweggründen, vorliegen sollte, weil der Angeklagte von der Zeugin B* in Zorn versetzt worden sei und diese die Diskussion begonnen habe, kann die Berufung nicht verständlich machen und ergibt sich auch nicht aus den Urteilskonstatierungen.
Die von der Berufung weiters ins Treffen geführten besonderen Milderungsgründe des § 34 Abs 1 Z 7, 8 und 11 StGB liegen ebenfalls nicht vor. Angesichts der vom Erstgericht unbedenklich festgestellten aggressiven und gewaltsamen Vorgehensweise des Angeklagten gegen B* kann diesem nicht zugebilligt werden, dass er die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hätte (Z 7), sich aufgrund einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen hat lassen (Z 8) oder unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund auch nur nahekommen (Z 11).
Auch der geltend gemachte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB liegt nicht vor, weil die Nötigungshandlung des Angeklagten nicht beim Versuch geblieben ist. Dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wirkt fallaktuell nicht mildernd. Bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, ist der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd; andernfalls wäre dies als Erschwerungsgrund zu werten (RIS-Justiz RS0091022; Michael-Kwapinski/Oshidari StGB 15 § 34 Rz 12).
Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes des § § 34 Abs 1 Z 2 StGB und allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe mit Blick auf den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen als eine angemessene Sanktion, die einer Herabsetzung nicht zugänglich ist. Die Anwendung des § 43a Abs 1 in Bezug auf die Hälfte der Geldstrafe wird spezial- und generalpräventiven Erfordernissen gerecht. Die von der Berufung geforderte gänzlich bedingte Nachsicht der Geldstrafe ist gemäß § 43a Abs 1 StGB nicht möglich.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten sowie seiner Sorgepflichten für zwei Kinder unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle als Orientierungshilfe mit EUR 10,-- korrekt festgesetzt und ist einer Herabsetzung ebenfalls nicht zugänglich. Die in der Berufung behauptete Sorgepflicht des Angeklagten für seine (nach seinen eigenen Angaben) in Pension befindliche Ehegattin wurde vom Angeklagten in der Hauptverhandlung selbst nicht behauptet (ON 11,2).
Der Berufung war somit insgesamt nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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