Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 16.3.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch mit Urteil vom 9.6.2017, rechtskräftig seit 28.10.2023, verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Am 21.5.2026 wird er zwei Drittel dieser zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben.
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag attestierte die Leitung der Justizanstalt Feldkirch dem Strafgefangenen ein der Hausordnung entsprechendes Anstaltsverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten. Sie befürwortete die bedingte Entlassung. Der Soziale Dienst der Justizanstalt Feldkirch schloss sich dieser Äußerung an. Er verwies darauf, dass der Strafgefangene seit vielen Jahren seinen Lebensmittelpunkt in ** habe und nach der Entlassung dorthin zurückkehren wolle. Dort bestehe ein aufrechter Mietvertrag und die Möglichkeit des vorübergehenden Bezugs von Sozialleistungen, sodass ein vorhandenes stabiles soziales Umfeld vorliege (ON 2.5). Die Staatsanwaltschaft sprach sich mit Blick auf die Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen in ** gegen die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen aus (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag abgelehnt und dies mit spezialpräventiven Hindernissen begründet. Der Strafgefangene sei in ** mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Das Vorleben rechtfertige die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose auch zum Drittelstichtag nicht. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB würden sich nicht anbieten (ON 5).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die darauf abzielt, ihm die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag zu bewilligen. Argumentativ verweist die Beschwerde auf einen vorhandenen sozialen Empfangsraum in ** (Wohnung und Arbeitsstelle) und macht weiters geltend, dass der letzte Vollzug einer Freiheitsstrafe im Jahr 2012 stattgefunden habe und daher sehr lange zurückliege. Seine letzte Verurteilung stamme aus dem Jahre 2016 wegen einfacher Körperverletzung. Er sei zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, er habe regelmäßigen Kontakt zum Bewährungshelfer gehalten und die Probezeit durchgestanden. Seither sei er straffrei. Er werde Österreich nach der Haftentlassung sofort verlassen, verfüge über eine Wohnung in ** und verfüge auch über finanzielle Mittel um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe(n) oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der bzw den Tat(en) durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die nicht von Ordnungswidrigkeiten getrübte Aufführung im Vollzug, die Besserungsbeteuerungen und ein nach der Aktenlage anzunehmender sozialer Empfangsraum in ** sind prognostisch positiv zu veranschlagen. Dem steht aber fallbezogen das beträchtlich getrübte strafrechtliche Vorleben des Verurteilten entgegen. Aus seiner inländischen Strafregisterauskunft ergibt sich zwar nur die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Eintragung, allerdings weist die ECRIS-Auskunft für ** bereits 17 Eintragungen auf. Unter anderem wurde der Strafgefangene wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen gegen die Willensfreiheit und wegen Körperverletzungsdelikte(n) wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt, die er auch verbüßt hat Strafvollstreckungen von zum Teil auch längeren Freiheitsstrafen sind für die Jahre 2001, 2008 und zuletzt 2012 ersichtlich, sodass es sich beim derzeitigen Vollzug im Inland um die zumindest vierte Hafterfahrung des Strafgefangenen handelt. Es mag sein, dass die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Straftat (5.7.2014 in **) ebenso länger zurückliegt, wie der letzte Vollzug einer Freiheitsstrafe in ** (24.2.2012), allerdings trifft es der Beschwerde zuwider nicht zu, dass der Strafgefangene letztmalig 2016 wegen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Vielmehr wurde er nach der ECRIS-Auskunft 2020 unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung wiederum zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. 2023 wurde über ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe verhängt und zuletzt wurde er 2025 wegen Betrugs bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen ebenso zu einer Geldstrafe verurteilt.
Bei einer gesamthaften Betrachtung aller Prognosekriterien ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, trotz der Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen bei der aus dem Akteninhalt ableitbaren auch aktuell noch vorhandenen Rückfallslabilität und der Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen selbst zum Drittelstichtag nicht zu rechtfertigen.
Mit Blick auf die ECRIS-Auskunft für ** handelt es sich beim Strafgefangenen um einen rückfallslabilen Straftäter. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich bei ihm mit Blick auf die nach wie vor fehlende Normakzeptanz nicht an.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
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