Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 2.3.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig (verspätet) z u r ü c k g e w i e s e n (§ 89 Abs 2 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Am 21.4.2026 wird er die Hälfte verbüßt haben. Der Drittelstichtag fällt auf den 21.5.2026.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag diese abgelehnt und dies mit spezialpräventiven Hindernissen und der Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen in ** begründet (ON 5).
Dieser Beschluss wurde dem Strafgefangenen am 4.3.2026 zugestellt. Damit endete die zur Ergreifung einer Beschwerde offenstehende Frist des § 88 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG von 14 Tagen mit Ablauf des 18.3.2026.
Ausgehend davon ist die mit 18.3.2026 datierte und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen verspätet, weil sie erst am 19.3.2026 in der Justizanstalt Feldkirch zur Post aufgegeben wurde (Mitteilung der Justizanstalt Feldkirch ON 9; RIS-Justiz RS0106085 [T5]).
Die verspätete Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hatte nicht zu erfolgen (RIS-Justiz RS0129395).
Bleibt noch der Vollständigkeit halber auszuführen, dass über die gegenständliche Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag zu AZ ** des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht richtet, seitens des Beschwerdegerichts gesondert zu 7 Bs 76/26y entschieden wird.
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