Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 23.3.2026, GZ ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A* verbüßte zunächst bis 6.2.2026 die Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu ** des Landesgerichts Ried im Innkreis. Seitdem verbüßt er die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Salzburg verhängte Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Aufgrund seiner Flucht aus der Justizanstalt Salzburg werden im Anschluss daran noch 14 Tage infolge Nichteinrechnung zu ** des Landesgerichts Salzburg vollzogen werden. Der Strafgefangene wurde zunächst bis 14.10.2025 in der Justizanstalt Salzburg und anschließend bis zum 4.3.2026 in der Justizanstalt Innsbruck angehalten und verbüßt nunmehr seit 5.3.2026 den Strafblock (§ 46 Abs 5 StGB), in der Justizanstalt Leoben. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 10.11.2025, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafblocks werden am 30.5.2026 vorliegen. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 20.4.2027 (vgl Strafregisterauszug und IVV-Auszug).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag, weil er wieder die Vaterrolle für seinen Sohn übernehmen werde. Er erhalte Unterstützung von seiner Familie und werde freiwillig eine „Aggressionstherapie“ absolvieren. Er habe sich dafür eingesetzt, eine solche während der Haft machen zu können, sein diesbezügliches Ansuchen sei jedoch unbeantwortet geblieben (ON 2.3).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem unbeschäftigten Strafgefangenen inzwischen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten, äußerte jedoch im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeit vom 29.12.2025 in der Justizanstalt Innsbruck und wegen der Flucht aus der Justizanstalt Salzburg Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag aus näher dargelegten spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen erhob der Strafgefangene unmittelbar nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses Beschwerde, zu der er angab, diese nicht auszuführen, sodass die Akten unverzüglich zur Entscheidung über die Beschwerde an das Rechtsmittelgericht vorgelegt werden können (ON 8.2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch nach drei Monaten, vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung alle dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Voranzustellen ist zunächst, dass es bei der Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit (§ 16 Abs 1 StVG) mehrerer in Betracht gezogener Gerichte auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ankommt. Das ist der Zeitpunkt der Antragstellung, konkret der Tag des Einlangens der verfahrensauslösenden Eingabe bei Gericht, sodass die Zuständigkeit für eine bestimmte Entscheidung aufrecht bleibt (perpetuatio fori), wenn der Strafgefangene während des anhängigen Verfahrens in eine andere, außerhalb des Gerichtssprengels gelegene Anstalt überstellt wird (RIS Justiz RS0087500, RS0087504, Pieber in WK² StVG § 16 Rz 7).
Das gegenständliche Verfahren wurde aufgrund einer Eingabe der Justizanstalt Innsbruck am 10.2.2026 eingeleitet (ON 2.1 und IVV-Auszug), sodass die Zuständigkeit des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht trotz Verlegung des Strafgefangenen in die Justizanstalt Leoben weiter aufrecht blieb.
Positiv zu bewerten ist zunächst die Bereitschaft des Strafgefangenen, eine Antiaggressionstherapie zu absolvieren. Allerdings erfordern spezialpräventive Erwägungen den weiteren Vollzug über den Drittelstichtag hinaus. Die Strafregisterauskunft weist schon 9 zählbare Verurteilungen auf, denen mit einer Ausnahme Gewalt- und Aggressionsdelikte zugrunde lagen, sodass bei ihm zuletzt schon die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und 1a StGB vorlagen (gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts Salzburg zu **). Beim gegenständlichen Strafvollzug handelt es sich um die bereits sechste Hafterfahrung des Beschwerdeführers. Am 20.12.2018, AZ **, wurde er vom Landesgericht Salzburg infolge Anrechnung der Vorhaft gemäß § 265 Abs 1 StPO iVm § 17 JGG samt Anordnung der Bewährungshilfe und von Weisungen (ua sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen) bedingt entlassen (gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Salzburg zu **). Von 22.2.2019 bis 22.10.2019 verbüßte er die vom Landesgericht Salzburg zu ** verhängte Freiheitsstrafe, aus der er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nach dem Vollzug von mehr als zwei Drittel bedingt entlassen wurde. Von 10.6.2021 bis 2.8.2021 wurde ein Strafblock vollzogen, dem die zu ** und **, jeweils Landesgericht Salzburg, verhängten Freiheitsstrafen zugrunde lagen. Auch aus diesem wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bei gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe nach dem Vollzug von mehr als zwei Drittel bedingt entlassen. Die vom Landesgericht Salzburg zu ** verhängte Freiheitsstrafe verbüßte er vom 29.11.2022 bis 13.7.2023, bis er wiederum unter Anordnung der Bewährungshilfe und Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zum Drittelstichtag bedingt entlassen wurde. Da er der zugleich erteilten Weisung, sich einer stationären Drogenentwöhnungstherapie zu unterziehen, nicht nachkam, wurde die bedingte Entlassung widerrufen und der Strafrest zu ** des Landesgerichts Salzburg vom 13.11.2023 bis 13.3.2024 vollzogen.
Laut „Infomaske Ordnungsstrafverfahren“ hat der Strafgefangene während des derzeitigen Strafvollzugs insgesamt neun Ordnungswidrigkeiten zu verantworten. In zwei Fällen wurde eine Abmahnung erteilt, in drei Fällen wurde jeweils eine Geldbuße verhängt. Am 31.12.2025 wurde wegen positiven Harns (am 29.12.2025) neben der Verhängung einer Geldbuße Strafanzeige erstattet. Bereits zuvor wurden am 18.7.2025 und am 3.9.2025 jeweils wegen Körperverletzung Strafanzeigen erstattet. Mit Straferkenntnis vom 11.7.2025 wurde wegen Nichtrückkehr vom Ausgang strenger Hausarrest mit Entzug der Arbeit für vier Wochen angeordnet (ON 2.4).
Die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, die fünf Hafterfahrungen, die vier gewährten bedingten Entlassungen (dreimal samt Anordnung der Bewährungshilfe und einmal mit der Weisung, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren) und die Ordnungswidrigkeiten, von denen er zwei nach der Entscheidung des Vollzugsgerichts über eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag, in der die bereits bis dorthin begangenen Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt wurden, beging, lassen in Übereinstimmung mit dem Vollzugsgericht die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach der Beschwerdeführer durch die (erneute) bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB zum Drittelstichtag nicht zu.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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