Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin ( § 33 Abs 2 erster Satz StPO) in der Strafsache gegen A* ua wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über die Beschwerde der Verfahrenshilfeverteidigerin Rechtsanwältin B*, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.01.2026, GZ ** 99, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Im gegenständlichen Strafverfahren wurde Rechtsanwältin B* gemäß § 61 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StPO zur Verfahrenshilfeverteidigerin für C* bestellt. Mit Schriftsatz vom 18.12.2025 beantragte die ehemalige Verfahrenshilfeverteidigerin den Ersatz von Barauslagen wie folgt:
29.1.2025 Abfragegebühr elektronische Akteneinsicht EUR 44,90
1084 Kopien á EUR 0,60 EUR 650,40
20 % Umsatzsteuer EUR 139,06
SUMME EUR 834,36
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck wandte ein, dass ein Ersatz für Ausdrucke des elektronischen Aktes nicht zustehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck die Barauslagen der Verfahrenshilfeverteidigerin mit EUR 53,88 (darin enthalten EUR 8,98 an USt). Das Mehrbegehren von EUR 780,48 wurde abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung nach § 52 Abs 1 StPO im Wesentlichen damit, dass unter dem Begriff „Kopien“ nicht nur Kopien im körperlich - technischen Sinn wie Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhaltes zu verstehen seien, sondern auch die elektronische Datenübertragung. Die Ausfolgung von „Kopien“ erfolge somit durch Freischaltung im Aktensystem. Es bleibe der Verfahrenshilfeverteidigerin natürlich unbenommen für sich selbst, jedoch ohne Kostentragung durch das Gericht, die für sie notwendigen Aktenkopien aus dem elektronischen Akt selbst herzustellen, nachdem die Verfahrenshilfeverteidigerin aber bereits durch Freischaltung des elektronischen Aktes Akteneinsicht und „Kopien“ erhalten habe, seien die Kosten für die nochmalige Herstellung von Aktenkopien nicht zu vergüten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der ehemaligen Verfahrenshilfeverteidigerin, mit dem Antrag die Barauslagen der Verfahrenshilfeverteidigerin mit insgesamt EUR 834,36 zu bestimmen. Zusammengefasst wurde eingewandt, dass zur gegenständlichen Problematik bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Im hier gegenständlichen Fall sei allein die Frage entscheidend inwieweit der Ausdruck des elektronischen Aktes in Papierform und das Anfertigen von Kopien für eine gewissenhafte Strafverteidigung notwendig sei oder nicht. Diese Frage müsse wohl im Sinne eines Kostenzuspruches beantwortet werden. Es dürfe als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass die technischen Möglichkeiten in Verhandlungssälen, die es dem Verteidiger ermöglichen würden, den Bildschirm dazu zu nutzen in den elektronischen Akt Einsicht zu nehmen nach wie vor nicht gegeben seien. Auch im landesgerichtlichen Gefangenhaus sei diese Möglichkeit nicht gegeben. Weder die Verhandlungssäle noch das landesgerichtliche Gefangenenhaus seien mit einer für Verteidiger nutzbaren W-LAN Infrastruktur ausgestattet, sodass auch mit einem selbst mitgebrachten Laptop nicht auf den elektronischen Akt mangels Internetverbindung zugegriffen werden könne. Um den Pflichten als Verteidiger gesetzmäßig nachkommen zu können, sei die Herstellung des gesamten Aktes, zumindest jedoch der nach seinen Beurteilungskriterien mindest notwendige Akteninhalt in Papierform erforderlich.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Nach § 393 Abs 2 erster Satz StPO sind Verfahrenshilfeverteidigern auf ihr Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Dieser Ersatz umfasst nur die tatsächlich bestrittenen Auslagen, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren notwendig waren ( Lendl in Fuchs/Ratz , WK StPO § 393 Rz 9).
Nach § 52 Abs 2 Z 1 und Abs 3 StPO hat der Verfahrenshilfeverteidiger Anspruch darauf, dass ihm Kopien aus dem Akt kostenlos zur Verfügung gestellt werden ( Lendl aaO Rz 13). Dass diese Zustellung von „Aktenkopien“ bei elektronisch geführten Akten mit Freischaltung dieses elektronisch geführten Aktes an den Verteidiger bewerkstelligt wird, wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 01.08.2023, 14 Os 57/23y, klargestellt (RIS-Justiz RS0134433).
Werden Akten in digitaler Form übermittelt, ist der mit den Ausdrucken der digitalen Inhalte verbundene Aufwand als gewöhnlicher Kanzleiaufwand zu beurteilen, der nicht gesondert zu vergüten ist, weil er einen Teil des pauschalen Honoraransatzes darstellt, den das Bundesministerium für Justiz jährlich für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen vergütet. Kosten für die Herstellung weiterer Kopien - etwa für den Gebrauch durch den Verfahrensbeholfenen - waren auch schon bei in Papierform geführten Akten nicht ersatzfähig, zumal dem Verfahrenshilfeverteidiger immer nur eine einzige Kopie des Aktes unentgeltlich zuzustellen war ( Kirchbacher , StPO 15 § 52 Rz 1). Sinn und Zweck der Umstellung auf den digitalen Akt, nämlich eine effiziente und kostensparende Arbeitsweise, würde dadurch konterkariert, dass sich die zur vollständigen elektronischen Akteneinsicht Freigeschalteten den Akt dennoch in Papierform ausdrucken und hierfür Barauslagenersatz geltend machen können.
Warum im Übrigen für eine zweckentsprechende und effektive Verteidigung ein Papierakt erforderlich sein solle, erschließt sich aufgrund des durch die Freischaltung im Aktensystem ermöglichten Downloads des elektronischen Aktes und die Möglichkeit der Verwendung eines mobilen elektronischen Gerätes (Laptop) in der Justizanstalt oder dem Verhandlungssaal am Landesgericht, nicht. Dem Verteidiger/der Verteidigerin steht ebenso wie dem erkennenden Gericht und der Staatsanwaltschaft der vollständige Akt in elektronischer Form zur Verfügung.
Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die Herstellung von Ausdrucken des elektronisch übersandten Akts nicht als „nötig“ im Sinne des § 393 Abs 2 StPO bezeichnet werden kann, handelt es sich doch dabei um einen bloßen Arbeitsbehelf des Verfahrenshelfers, für den kein Kostenersatz zusteht, weil die Freischaltung im Aktensystem eines elektronisch geführten Aktes die Ausfolgung von Kopien im körperlich-technischen Sinn ersetzt.
Sofern die Beschwerdeführerin vorausschickt, dass zur gegenständlichen Problematik keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, ist dem die mittlerweile gefestigte Judikatur des Oberlandesgerichtes Innsbruck in Strafsachen (beispielsweise 11 Bs 179/24x, 6 Bs 76/23m und 6 Bs 268/23x) sowie anderer Oberlandesgerichte (beispielsweise OLG Wien 21 Bs 369/24d und 21 Bs 58/24v, OLG Linz 10 Bs 74/24i und 9 Bs 55/24p, OLG Graz 10 Bs 293/23y, OLG Graz 9 Bs 257/25z) entgegenzuhalten.
Bei dem mit dem Ausdrucken eines elektronisch geführten Aktes verbundenen Aufwand handelt es sich sohin um keine Barauslagen, sondern um gewöhnlichen Kanzleiaufwand, der nicht gesondert zu vergüten ist, weil er einen Teil des pauschalen Honoraransatzes darstellt, den das Bundesministerium für Justiz jährlich für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen vergütet. Angesichts des zur Verfügung stehenden Downloads des elektronisch geführten Aktes handelt es sich im Übrigen auch nicht um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten. Das Herstellen von Ausdrucken des elektronisch geführten Aktes bleibt dem Verfahrenshilfeverteidiger zwar unbenommen, ein Kostenersatz dafür steht jedoch nicht zu.
Der Beschwerde kam sohin kein Erfolg zu.
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