Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen GI A*, RevInsp. B*, Insp. C* und Insp. D* vertreten durch **, wegen §§ 83, 313 StGB; §§ 125, 313 StGB; §§ 229, 313 StGB, §§ 302, 313 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15.01.2026, GZ **-29, beschlossen:
Der Beschwerde wird zu Punkt 1. F o l g e gegeben und der vom Bund den Beschuldigten GI A*, RevInsp. B*, Insp. C* und Insp. D* nach § 196 a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit jeweils EUR 1.000,00, gesamt sohin EUR 4.000,00, bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 24.03.2025 (ON 1.13) stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das zu AZ ** gegen GI A*, RevInsp. B*, Insp. C* und Insp. D* wegen §§ 83, 313 StGB; §§ 125, 313 StGB; §§ 229, 313 StGB, §§ 302, 313 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2025, eingebracht am 06.05.2025 (ON 18.2), beantragte die anwaltlich vertretene GI A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 4.000,00 und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung nach dem AHK.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2025, eingebracht am 06.05.2025 (ON 19.2, beantragten die durch die selbe Kanzlei wie GI A* anwaltlich vertretenen RevInsp. B*, Insp. C* und Insp. D* die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von jeweils EUR 4.000,00 und verwiesen dabei auf eine Leistungsaufstellung nach dem AHK.
Die Staatsanwaltscahft Feldkirch erhob keinen Einwand gegen die Gewährung eines angemessenen Beitrages (ON 1.15).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Feldkirch den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit jeweils EUR 2.000,00, gesamt sohin EUR 8.000,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei den den Beschuldigten vorgeworfenen Delikten um solche handle, die in die schöffengerichtliche Zuständigkeit fallen würden, die Komplexität des Verfahrens jedoch ein von den Gesetzesmaterialien sogenanntes Standardverfahren nicht überstiegen habe. Ein für die erste Steigerungsstufe notwendiges Verfahren von außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität habe nicht festgestellt werden können.
Es sei für jeden Beschuldigten eine mehrere Seiten umfassende schriftliche Stellungnahme, eine Urkundenvorlage und eine Äußerung in Reaktion auf den Fortführungsantrag eingebracht worden, wobei die Stellungnahmen zu weiten Teilen ident gewesen seien. Allfällige Telefonate beziehungsweise Besprechungstermine würden bereits durch den Einheitssatz berücksichtigt und seien daher nicht gesondert zu honorieren. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge seien außer Acht zu lassen. Für eine „elektronische Akteneinsicht samt Aktenstudium“ sei ein eigener Honoraranspruch im RATG nicht vorgesehen. Eine Abgeltung nach TP 7 RATG scheitere daran, dass es sich um keine auswärtige Tätigkeit des Rechtsanwalts handle, welche Tätigkeit zudem im Einheitssatz gedeckt sei (vgl. OLG Innsbruck 3 R 39/24w).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag, den dem Verteidiger zuzusprechenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO auf ein angemessenes Maß reduzieren. Zusammengefasst wurde eingewandt, dass das Ermittlungsverfahren von 07.10.2024 bis 24.03.2025 gedauert habe. Der Verteidiger habe für vier der fünf Beschuldigten eine (nahezu idente) Stellungnahme/Anregung auf Einstellung des Strafverfahrens erstattet. Für die Beschuldigte Insp D* habe der Verteidiger ferner eine Urkundenvorlage eingebracht. Bei der Beurteilung des auf die Verteidigung durchschlagenden Aufwandes und damit die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Verteidigungshandlungen sei darauf abzustellen, welche Handlungen für eine zweckmäßige Verteidigung durch den Rechtsanwalt notwendig seien, sohin welche der Rechtsanwalt setzen müsse, um die erfolgreiche Verteidigung des/der Beschuldigten nicht zu gefährden. Es sei Aufgabe des Rechtsanwaltes, seine Verteidigung auf das Notwendige und Zweckmäßige zu beschränken. Im vorliegenden Fall habe der notwendige Verteidigungsaufwand jenen eines Standardverfahrens erreicht. Der Rechtsansicht des Gerichtes, dass gegenständlich kein Verfahren von außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität vorliege, sei beizupflichten.
Ergänzend dürfe angemerkt werden, dass im gegenständlichen Ermittlungsverfahren die Tatbestände nach §§ 83, 313; 125, 313; 229, 313 StGB (Einzelrichterzuständigkeit) strafrechtlich zu beurteilen gewesen seien. Dem hier vorliegenden Synergieeffekt durch die Vertretung des Verteidigers von vier Beschuldigten im Zusammenhang mit demselben Sachverhalt sei zudem nicht ausreichend Rechnung getragen worden.
Die Beschuldigten beantragten in ihrer Äusserung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch keine Folge zu geben.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar -Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob die Beschuldigten die Tatbestände nach §§ 83, 313; 125, 313; 229, 313 StGB zu verantworten haben.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Verteidiger am 10.12.2024 eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 6) und am 23.01.2025 eine Stellungnahme (ON 7) für GI A* ein.
Am 18.02.2025 brachte der Verteidiger für RevInsp. B*, Insp. C* und Insp. D* eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 9) und am 07.03.2025 jeweils eine Stellungnahme (ON 10, 11 und 12) ein. Weiters legte der Verteidiger Lichtbilder vor, die von Insp D* angefertigt wurden (ON 13)
Das Ermittlungsverfahren dauerte rund 6 Monate. Für jeden Einzelnen der vier Beschuldigten gesehen waren die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen ausgehend von den vorliegenden Beweismitteln und Stellungnahmen von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand für jeden einzelnen der Beschuldigten die Vollmachtsbekanntgabe und den Antrag auf Akteneinsicht sowie jeweils eine Stellungnahme zum Sachverhalt und die Vorlage von Lichtbildern, die von einer der Beschuldigten angefertigt wurden.
Dass Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer , StPO 5 § 393a Anm 3).
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der eher einfachen Sach- und Rechtslage, des geringen Umfangs der gegen jede Einzelne/jeden Einzelnen der Beschuldigten durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch äußerst überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein unter dem Durchschnitt liegendes Standardverfahren.
Im Vergleich mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zu ähnlichen Fällen, war in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch, der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung für jeden der Beschuldigten auf EUR 1.000,00 (gesamt EUR 4.000,00) zu reduzieren. Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
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