Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Maßnahmenvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum über die Beschwerde der Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.2.2026, GZ ** 10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 26.3.2025, AZ **, ordnete das Landesgericht Innsbruck als Jugendschöffengericht die strafrechtliche Unterbringung der am ** geborenen A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB an. Nach dem Urteilsspruch hat sie am 5.11.2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer bipolaren affektiven Störung mit akuter manischer Episode mit psychotischen Symptomen (F 31.2) vor dem Hintergrund einer komplexen Traumafolgestörung 6B41 (ICD 11) mit multipler familiärer Gewalterfahrung, Misshandlung und Vernachlässigung, die einer schweren und nachhaltigen psychischen Störung entspricht, wobei sie nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil sie im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem sie unvermittelt auf ihn zulief, mit einem Taschenmesser in seinen rechten Beckenbereich stach, den darauf flüchtenden B* verfolgte und noch mehrere Stichbewegungen in Richtung seines Körpers ausführte, wobei B* eine Schnittwunde rechts im Beckenbereich erlitt, und dadurch eine mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Tat begangen, die ihr außerhalb dieses Zustands als das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre.
Die Maßnahme wird derzeit im **, geschlossene Abteilung A6 – Forensik, vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde vom Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht (§ 162 Abs 3 StVG) im Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB nach Anhörung der Untergebrachten (ON 9) und auf Basis der Stellungnahmen der behandelnden Oberärztin C* und der klinischen Psychologin D* (ON 6) sowie der Landespolizeidirektion ** (ON 4) festgestellt, dass die weitere Unterbringung der Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB notwendig ist, weil dem Fortbestand der als Unterbringungsvoraussetzung angenommenen Gefährlichkeit der Betroffenen derzeit nicht wirksam begegnet werden könne, sodass eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme aktuell nicht möglich sei.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses erhobene Beschwerde der Untergebrachten, die sie nicht weiter schriftlich ausführte und zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 25 Abs 3 StGB hat das Vollzugsgericht mindestens alljährlich von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist.
Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB).
Zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, mit anderen Worten des Zwecks der Maßnahme im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Satz StGB genügt es, wenn ungeachtet des Fortbestands der die Anordnung der Maßnahme rechtfertigenden Gefährlichkeit diese auch extra muros hintangehalten werden kann ( Haslwanter in WK² StGB § 47 Rz 10).
Die Untergebrachte erklärte im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Vollzugsgericht, sie sei nie aggressiv gewesen, vielmehr sei die Aggression von „ihnen“ ausgegangen, diese seien sehr streng und würden sie nichts tun lassen. Sie nehme die Medikamente, nehme an den Therapiesitzungen teil und störe niemanden. Sie möchte nach Italien, weil dort ihr Bruder sei. Der Maßnahmenvollzug sei nicht für sie geeignet.
Demgegenüber steht die Stellungnahme der behandelnden Oberärztin C* und der betreuenden klinischen Psychologin D* vom 22.1.2026. Die Oberärztin diagnostiziert der Betroffenen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit beträchtlichem dissozialen Anteil und affektiver Instabilität mit einem nach ICD 11 schwer klassifizierbaren Schweregrad, zu der eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung sowie ein Abusus verschiedenster psychoaktiver Substanzen, unter anderem THC, Kokain, Opiate, Benzodiazepine und missbräuchlich verwendete Psychopharmaka kommt. Die Untergebrachte wird als von Beginn an durchgehend gereizt mit einem beträchtlichen Maß an feindseliger Anspannung, Widerständigkeit und verbaler Ausfälligkeit beschrieben. Sie sei meist unkooperativ, reagiere bereits auf minimalste Frustration oder sogar ohne erkennbaren Anlass aufbrausend und impulsiv durchbrüchig, meist schimpfend beleidigend oder provokant aggressiv. In weiteren Momenten zeige sie sich deutlich weinerlich, könne kaum beruhigt werden und verletze sich oberflächlich. Sie nehme nur an Therapieangeboten teil, die ihren Vorstellungen entsprechen. Wiederholt habe sie den Wunsch geäußert, nach Italien zurückzukehren. Da sie (die Oberärztin und die Psychologin) aber keine Möglichkeit sehen, einen Platz in einer geeigneten Vollzugs- oder Rehabilitationseinrichtung in Italien zu finden, sei die Betroffene für eine dringliche Transferierung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum angemeldet. Aus fachärztlicher, psychotherapeutischer und psychologischer Sicht sei eine bedingte Entlassung derzeit jedenfalls nicht möglich.
Ausgehend von dieser aktuellen Stellungnahme teilt das Oberlandesgericht die Ansicht des Vollzugsgerichts, dass die normative Gefährlichkeit der Untergebrachten weiterhin vorliegt und dieser insbesondere aufgrund ihrer fehlenden Krankheitseinsicht und mangelnden Compliance auch nach wie vor nicht durch eine Behandlung außerhalb der forensischen Abteilung des ** bzw einer Maßnahmenvollzugsanstalt wirksam begegnet werden kann.
Die Beschwerde dringt daher nicht durch.
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