Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §§ 229 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25.11.2025, GZ **-24, nach der am 26.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Brückl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Peisser öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu 2. und demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung a u f g e h o b e n und in der Sache erkannt:
Für die unberührt bleibenden Schuldsprüche zu 1. wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB wird der Angeklagte in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach § 229 Abs 1 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten
und nach § 390a Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten auch des Berufungsverfahrens v e r u r t e i l t .
Die Vorhaftanrechnung nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird aus dem Ersturteil übernommen.
Hingegen wird der Angeklagte von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe sich an einem unbekannten Zeitpunkt Ende 2024 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er auf unbekannte Weise die Bankomatkarte des B* ohne dessen Einwilligung an sich genommen habe,
gemäß § 259 Z 3 StPO f r e i g e s p r o c h e n .
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Entscheidungsgründe :
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen Angeklagten zu 1. der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und zu 2. des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB schuldig.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs habe der Angeklagte in ** und anderen Orten in Vorarlberg
1. nachstehende Kennzeichentafeln von den jeweiligen PKW der Zulassungsbesitzer abmontiert und jeweils auf seinen eigenen PKW montiert und bei Fahrten auf öffentlichen Straßen verwendet, sohin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
a) im Zeitraum 9.10.2025 bis 11.10.2025 die Kennzeichentafeln der C*, **;
b) im Zeitraum 17.10.2025 bis 29.10.2025 die Kennzeichentafeln der D*, **;
2. sich an einem unbekannten Zeitpunkt ca. Ende 2024 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er auf unbekannte Weise die Bankomatkarte des B* ohne dessen Einwilligung an sich nahm .
Hiefür verhängte die Erstrichterin über den Angeklagten in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach § 241e Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, rechnete darauf nach § 38 Abs 1 StGB die Verwahrungs- und Untersuchungshaft aktenkonform vom 30.10.2025, 00.15 Uhr, bis zum 3.11.2025, 08.00 Uhr, auf die Strafe an und verurteilte ihn weiters nach §§ 366 Abs 2 erster Satz, 369 StPO zur Zahlung von jeweils EUR 25,-- binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligten C* und D* und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner Vorstrafenbelastung traf die Erstrichterin nachangeführte Feststellungen:
Der Angeklagte A* ist derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt Feldkirch. Vor seiner Festnahme am 30.10.2025 um 00:15 Uhr, war er Angestellter bei der Tankstelle E*. Er erhielt ein monatliches Grundgehalt von EUR 1.800,00 dies 14-mal jährlich, wobei sich das Gehalt bei Nachtschichtzulagen auf monatlich EUR 2.800,00 netto erhöhte. An Vermögen verfügt er über einen Personenkraftwagen der Marke **, Baujahr 2002. Demgegenüber stehen Schulden in Höhe von EUR 15.000,00 bis 20.000,00 resultierend aus offenen BH-Strafen. Der Angeklagte ist ledig und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder.
Die österreichische Strafregisterauskunft (ON 15) weist neun Eintragungen auf, wovon eine im Verhältnis einer Zusatzstrafe steht, weswegen von acht zählbaren Vorstrafen auszugehen ist. Er wurde überwiegend wegen Delikten gegen fremdes Vermögen verurteilt.
Mit Blick auf die Klarstellungen des Angeklagten zum Umfang seines Rechtsmittels hinsichtlich der in Berufung gezogenen Punkte sind die Schuldsprüche 1. in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen erweckten die gegen den Schuldspruch 2. ins Treffen geführten Argumente in der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld Bedenken des Berufungsgerichts an der inhaltlichen Richtigkeit der diesen Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen.
In Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu 2. und demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufzuheben. In diesem Umfang wiederholte das Berufungsgericht das Beweisverfahren nach § 473 StPO durch ergänzende Befragung des Angeklagten und im Übrigen Einvernahme des Zeugen B*. Auf Basis dieser Beweiswiederholung trifft das Berufungsgericht nachangeführte, vom Ersturteil abweichende Urteilsannahmen:
Es ist nicht mehr erweislich, auf welche Art und Weise die Bankomatkarte des B* Ende 2024 in das Gewahrsam des Angeklagten kam bzw auf welcher Grundlage er sie bis zur Sicherstellung am 29.10.2025 besessen hat. Dass der Angeklagte sich das genannte unbare Zahlungsmittel Ende 2024 mit dem Vorsatz verschaffte, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, ist ebenso wenig nachweisbar, wie dass er diese Bankomatkarte bis zur Sicherstellung mit dem Vorsatz unterdrückte, ihre Verwendung im Rechtsverkehr durch den dazu Berechtigten zu verhindern.
Zu diesen Feststellungen gelangte der Berufungssenat aufgrund nachangeführter Beweiswürdigung:
Der Angeklagte hat sich dahin verantwortet, dass die bei ihm letztlich sichergestellte Bankomatkarte ihm vom Berechtigten B* selbst übergeben worden sei. Es handle sich bei B* um seinen Freund. Sie hätten zeitweilig miteinander gewohnt. Er habe die Bankomatkarte als Erinnerung an seinen Freund in seiner Geldtasche aufbewahrt. Diese leugnenden Depositionen sind nicht zu widerlegen. Der Zeuge B* hat die Verantwortung des Angeklagten auch im Rahmen der Berufungsverhandlung gestützt. Zwar hat er bei der ersten Befragung deponiert, dass er nicht wisse, wie der Angeklagte in den Besitz seiner Bankomatkarte gekommen sei. Zu dieser Informationsgewinnung gibt es allerdings nur einen Amtsvermerk über eine kursorische Befragung des Zeugen, in dem seine Schilderungen nur indirekt wiedergegeben werden. Die Erklärung des Zeugen für diese Erstangaben, dass er bei dieser ersten formlosen Befragung einfach vergessen habe, dass seine Bankomatkarte beim Angeklagten, seinem besten Freund sei, ist möglich und jedenfalls nicht zu widerlegen.
Der Angeklagten ist wegen gleichartiger Delinquenz einschlägig vorbestraft. Kriminologisch wäre ihm daher die angelastete Tat zuzutrauen. Allerdings unterscheidet sich die ihm vorgeworfene Tat von früheren Entfremdungen unbarer Zahlungsmittel (ihm fremder Personen) dadurch, dass der Angeklagte und der Zeuge zeitweilig miteinander gewohnt haben und auch eine persönliche Nahebeziehung (Freundschaft) unterhalten (haben). Es muss daher letztlich offen bleiben, auf welche Art und Weise die tatverfangene Bankomatkarte in den Gewahrsam des Angeklagten gekommen ist und auf welcher Grundlage er diese bis zu seiner Sicherstellung besessen hat. Dass er sich diese Bankomatkarte im Sinn des § 241e Abs 1 StGB verschaffte bzw er diese im Sinn des § 241e Abs 3 StGB unterdrückte, ist auf Basis dieser Beweisergebnisse mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zur vollen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht (mehr) feststellbar.
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 02.07.2018, rechtskräftig seit dem selben Tag, zu ** wurde der Angeklagte des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 Abs 1 StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verhängt, welche er in weiterer Folge verbüßte.
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.09.2018, rechtskräftig seit dem selben Tag zu ** wurde der Angeklagte des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und zahlreicher weiterer Delikte schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB eine Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten über ihn verhängt, wobei ihm diese zur Gänze unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Aus Anlass einer weiteren Verurteilung (**) wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen und verbüßte der Angeklagte auch diese Freiheitsstrafe zum Teil.
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu ** vom 19.12.2018, rechtskräftig seit dem selben Tag, wurde der Angeklagte des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und weiterer Delikte schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt. Auch diese Freiheitsstrafe verbüßte er zum Teil.
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu ** vom 09.07.2019, rechtskräftig seit 13.07.2019 wurde der Angeklagte des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und weiterer Delikte schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt, welche er zum Teil verbüßte.
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu ** vom 03.11.2020, rechtskräftig seit 09.11.2020, wurde der Angeklagte des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und weiterer Delikte schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten verhängt, welche er verbüßte.
Mit Urteil des Landesgerichts Wels zu ** vom 23.03.2023, rechtskräftig seit dem selben Tag wurde der Angeklagte des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und weiterer Delikte schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt. Auch diese Freiheitsstrafe verbüßte er zum Teil.
Zuletzt wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn zu ** vom 22.08.2025, rechtskräftig seit 26.08.2025, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt.
Bei der Strafbemessung ging die Erstrichterin mit Blick auf die konstatierte Vorstrafenbelastung und das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach §§ 39 Abs 1 StGB nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB von einer erweiterten Anordnungsbefugnis von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus. Die geständige Verantwortung zum Schuldspruch 1. und die Begehung der Tat zu 2. vor Vollendung des 21. Lebensjahrs sowie in diesem Umfang ein teilweises Zusatzstrafenverhältnis zum Vor-Urteil zu AZ ** des Bezirksgerichts Dornbirn wurde mildernd, demgegenüber aber das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, sieben einschlägige Vorstrafen, der raschen Rückfall und das „Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 StGB“ erschwerend gewertet. Im Lichte dieser Strafbemessungsgründe sowie mit Rücksicht auf allgemeine Strafbemessungskriterien sah die Erstrichterin eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als schuld- und tatangemessen an. Die Heranziehung des „§ 37 Abs 1 StGB“ sowie die Gewährung zur Gänze bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB schloss sie aus spezialpräventiven Erwägungen aus.
Das nicht in Berufung gezogene Adhäsionserkenntnis beruht auf den Schuldsprüchen zu 1. Es wurde mit dem Anerkenntnis des Angeklagten begründet. Die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz wurde auf den Schuldspruch und die zitierte gesetzliche Bestimmung gestützt.
Gegen dieses Urteil richteten sich rechtzeitige Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 23, 8 und ON 30) und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruch über die Strafe (ON 23, 8 und ON 26). Der Angeklagte sprach sich in einer schriftlichen Gegenausführung gegen einen Erfolg der Strafberufung der Staatsanwaltschaft aus (ON 34).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass von den beiden Berufungen allenfalls jene der Staatsanwaltschaft Feldkirch im Recht sei.
Mit Blick auf diese eigenen Urteilsannahmen war der Angeklagte insoweit nach § 259 Z 3 StPO freizusprechen.
Für die verbleibenden Schuldsprüche zu 1. wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB war die Strafe durch das Berufungsgericht originär festzusetzen.
Bei der Strafbemessung sind das umfassende und reumütige Geständnis und die Sicherstellung der tatverfangenen Kennzeichentafeln mildernd zu werten. Das bloße Anerkenntnis der Ansprüche der Privatbeteiligten stellt jedoch keinen mildernden Umstand dar (RIS-Justiz RS0091354). Erschwerend wirkten das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der sehr rasche Rückfall nach eingetretener Rechtskraft im Verfahren ** des Bezirksgerichts Dornbirn und zahlreiche einschlägige Vorstrafen.
In Anbetracht dieser einschlägigen Vorstrafenbelastung in Form wiederholter Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und deren Vollzügen (US 3f) liegen beim Angeklagten die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB vor. In Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB war daher die Strafe nach § 229 Abs 1 StGB innerhalb eines Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1.080 Tagessätzen auszumessen.
Ausgehend von oben angeführten Strafzumessungsgründen und mit Rücksicht auf allgemeine Strafbemessungserwägungen erachtet das Berufungsgericht eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als schuld- und tatangemessen.
Das einschlägige Vorleben fordert den Ausspruch einer Freiheitsstrafe. Es steht im Übrigen auch der Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB oder der Anwendung des § 43a Abs 2 oder 3 StGB entgegen.
Die aktenkonforme Vorhaftanrechnung war aus dem Ersturteil zu übernehmen.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch genannten Kostenfolgen.
Mit seiner weiteren Berufung war der Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auf diese Entscheidung zu verweisen.
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